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Deutsche Behörden sind nicht gerade für ihren Mangel an Regelungen, Genehmigungsverfahren, Registern oder dergleichen bekannt – das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg macht da keine Ausnahme. Es führt mehrere zentrale Register, unter anderem das Fahreignungsregister, das Zentrale Fahrerlaubnisregister sowie eben auch das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR). Dieses wurde eingerichtet, um die Daten von Fahrzeugen und Fahrzeughaltern an einem zentralen Ort zu sammeln und zur Verfügung zu haben. Sinn und Zweck dieses ZFZR sind es nicht nur, Statistiken zu erstellen, sondern auch – insbesondere Polizei und Behörden – Auskünfte über Fahrzeugbesitzer zu erteilen.
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Das zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) umfasst die Daten von Fahrzeugen und Fahrzeughaltern, die in der Zulassungsbescheinigung des jeweiligen Kfz eingetragen sind. § 33 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) legt Inhalt und Umfang des ZFZR im Einzelnen fest. Unter anderem sind folgende Daten gespeichert, die die jeweilige Zulassungsbehörde nach Anmeldung des Kfz an das KBA weiterleitet:
Auch Nummernschilder und Versicherungskennzeichen sowie Angaben zur Kfz-Versicherung sind im ZFZR gelistet. Darüber hinaus werden auch weitere Informationen zum jeweiligen Fahrzeug vermerkt, etwa ein Rückruf des Kfz oder ein Diebstahl.
Das ZFZR hat mehrere Ziele und Aufgaben. Die umfassende Speicherung der Daten von Fahrzeug und Fahrzeugbesitzern ermöglicht zum einen eine Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr. So können Polizei und Behörden über das zentrale Fahrzeugregister anhand des Nummernschildes den Fahrzeughalter bzw. den Verkehrssünder ermitteln. Zum anderen ist es Einsatzkräften möglich, nach (schweren) Unfällen die Unfallopfer zu identifizieren, sofern sich diese nicht äußern können. Wird ein Fahrzeugmodell zurückgerufen, etwa aufgrund eines technischen Defekts, können über das ZFZR die betroffenen Fahrzeughalter festgestellt und informiert werden.
§§ 35 und 39 StVG legen fest, inwiefern die Daten aus dem zentralen Fahrzeugregister eingesehen werden können und wer ein Auskunftsrecht hat. Hauptsächlich sind dies Behörden, Versicherungsunternehmen und Gerichte; Privatpersonen gehören nur in eng umschriebenen Fällen dazu, zum Beispiel wenn es um die Abwehr von Rechtsansprüchen im Straßenverkehr oder um eine mögliche Klage wegen eines Vorfalls im Straßenverkehr geht. Auch offizielle Stellen müssen in der Regel eine schriftliche Anfrage an das Kraftfahrt-Bundesamt senden, um Auskünfte zu erhalten. Die Anfrage muss den Zweck der Datenübermittlung darlegen.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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