Kündigung während der Kurzarbeit

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Kündigung während der Kurzarbeit

Die aktuelle Situation in der Corona-Krise ist nach wie vor angespannt. Viele Unternehmen bangen um ihre Existenz und wissen am Ende des Monats nicht, wie sie ihre Mitarbeiter bezahlen sollen. Alle Blicke richten sich nach Berlin ins Kanzleramt, wo Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Ministerpräsidenten der Bundesländer darüber berät, wie eine eventuelle Lockerungen der Beschränkungen aufgrund der Corona-Krise aussehen könnte. Die seit Wochen andauernde Pandemie hat enorme wirtschaftliche Folgen für unser gesamtes Land. Alle Schulen, Restaurants und viele Geschäfte haben geschlossen.

Corona-Krise bedeutet für viele Arbeitnehmer Kurzarbeit

Bereits Mitte März haben viele Unternehmen für ihre Mitarbeiter Kurzarbeit beantragt. Im Eilverfahren hat die Bundesregierung das Gesetz zur Kurzarbeit Mitte März und die daraus resultierenden Regelungen der aktuellen Situation angepasst. Neuesten Studien zufolge sind so viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Kurzarbeit, wie noch nie zuvor in Deutschland. Die Zahlung von Kurzarbeitergeld soll die Unternehmen entlasten, Kündigungen vorbeugen und die Arbeitnehmer schützen. Doch was passiert, wenn die Kurzarbeit alleine immer noch nicht ausreicht, um die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen? Viele Angestellte und Arbeitnehmer sind in Sorge und fragen sich nicht unbegründet, ob eine Kündigung auch während der Kurzarbeit möglich ist. Diesen Sachverhalt möchten wir hier näher erläutern.

Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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Kann ich während der Kurzarbeit gekündigt werden?

In erster Linie ist es so, dass Kurzarbeit Kündigungen verhindern soll. Kann ich nun als Arbeitnehmer gekündigt werden, wenn ich der Kurzarbeit bereits zugestimmt habe?

Es ist richtig, das die Kurzarbeit Unternehmen helfen soll, Kündigungen zu vermeiden. Leider wird es sich gerade bei kleineren Betrieben nicht auf Dauer vermeiden lassen, trotz Kurzarbeit Kündigungen auszusprechen.

Die Bundesregierung hat Mitte März die Regelungen zur Kurzarbeit der aktuellen Situation angepasst und so die Auszahlung und Genehmigung des Kurzarbeitergeldes für Unternehmen und Beschäftigte vereinfacht.

Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeitnehmer aufgrund des enormen Arbeitsausfalles nicht mehr ihre volle Stundenzahl abarbeiten können. Der Arbeitgeber zahlt während der Kurzarbeit das Gehalt nur noch für die Stunden, die der Arbeitnehmer tatsächlich anwesend ist und arbeitet. Zusätzlich übernimmt der Arbeitgeber auch die Sozialabgaben in voller Höhe für seine Mitarbeiter. 

Die daraus für die Arbeitnehmer entstehenden Einbußen sollen durch das Kurzarbeitergeld aufgefangen werden. Das Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit an die Unternehmen ausgezahlt. In der Regel ist es so, dass die Agentur für Arbeit ca. 60 % des nicht bezahlten Nettolohnes übernimmt. So ist gewährleistet, dass der Mitarbeiter nicht in eine finanzielle Schieflage rutscht und weiter seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Corona-Krise führt zu vielen Kündigungen 

Im Moment hat der Begriff “Corona-Kündigung” eine traurige Berühmtheit erlangt. Zwar ist es so, dass eine Kündigung nur aufgrund Corona nicht möglich ist. Der Arbeitgeber kann allerdings eine betriebsbedingte Kündigung in der aktuellen Corona-Krise aussprechen. Auch eine betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit ist grundsätzlich möglich, aber rechtlich schwerer zu begründen. Denn wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht, muss er nachweisen, dass der Arbeitswegfall von Dauer ist. 

Corona-Kündigung muss ausreichend begründet sein 

Das heißt, für eine betriebsbedingte Kündigung muss der Arbeitgeber belegen, dass die Arbeit auf Dauer wegfällt und der Arbeitnehmer deswegen gekündigt werden muss. Bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber darlegen dass es sich um einen vorübergehenden Wegfall des Arbeitsaufkommens handelt und dieses in absehbarer Zeit wiederhergestellt werden kann. 

Die Beantragung von Kurzarbeitergeld und die  betriebsbedingte Kündigung müssen also zwei völlig gegensätzliche Voraussetzungen erfüllen. Spricht ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aus, so muss er nachweisen, dass der Arbeitsausfall von Dauer ist. Die Kündigung eines Mitarbeiters darf nicht zur Folge haben, dass die übrigen Mitarbeiter deshalb mehr Arbeit leisten müssen. Auch wenn das Unternehmen nachweist, dass der Umsatz zurückgegangen ist, reicht dies nicht aus, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Dennoch kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch während der Kurzarbeit Mitarbeiter entlassen.

Sind Sie also in Kurzarbeit, sind Sie nicht automatisch vor einer Kündigung geschützt. Die Kurzarbeit ist zwar prinzipiell dafür da, Kündigungen zu vermeiden, doch sollten diese Maßnahmen keinen Erfolg haben, bleibt dem Unternehmen meist nichts anderes übrig, als die betriebsbedingte Kündigung auszusprechen.

Nachteile einer Kündigung in Kurzarbeit

Werden Mitarbeiter während sie in Kurzarbeit sind gekündigt, so entstehen ihnen weitere Nachteile.

Kündigt Sie Ihr Arbeitgeber während der Kurzarbeit, so haben Sie während der Kündigungsfrist keinen Anspruch auf den vor der Kurzarbeit bezogenen Nettolohn. Auch das Arbeitslosengeld wird geringer ausfallen, da es auf Grundlage des während der Kurzarbeit ausgezahlten Nettolohns berechnet wird. Ein weiterer Nachteil bei einer Kündigung während der Kurzarbeit kann sein, dass Sie nicht mehr Ihren vollen Urlaubsanspruch haben und dementsprechend auch nicht mehr das volle Urlaubsgeld erhalten. Auch Schwangere haben bei einer Kündigung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld einen Nachteil zu verkraften. Den die Kurzarbeit wirkt sich ebenfalls auf die Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes aus.

Fazit

Es bleibt also zu hoffen, dass gerade die kleineren und mittelständischen Unternehmen bald ihren Betrieb wieder aufnehmen können und die bisher getroffenen Maßnahmen wie Kurzarbeitergeld, der Aufbau negativer Arbeitszeitkonten oder vorgezogener Urlaub ausreichen, um Kündigungen zu vermeiden. Denn eines ist sicher. Nach der Krise werden alle Arbeitskräfte wieder benötigt, um die Unternehmen schnell wieder auf die Erfolgsspur zu bringen. 

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6 Kommentare
  1. Luisa B.
    says:

    Hallo, ich bekomme im Moment KuG. Nun habe ich die Möglichkeit sofort einen neuen Job anzutreten, Vollzeit. Dazu müsste ich aber ohne Frist meinen alten Job (Gastronomie) kündigen und das mitten im Monat.

    Enstehen mir dadurch Nachteile? Muss ich eventuell bereits bezahltes Kurzarbeitergeld zurückzahlen, wir sind ja bereits seit November 2020 in Kurzarbeit. Für den aktuellen Monat habe ich noch kein Gehalt bekommen, bis zum 14. 04. würde es mit aber noch zustehen, da ich erst ab dem 15.04. meinen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben würde.

    Vielen lieben Dank!

    • Jan Glitsch
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      danke für Ihre Frage. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer aufgrund eines besseren Angebots ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
      Schlimmstenfalls riskiert der Arbeitnehmer dann, zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet zu werden. Daher sollte vorher anwaltlicher Rat eingeholt werden, selbst wenn man sich in Kurzarbeit befindet.
      Eine rückwirkende Rückzahlung des Kurzarbeitergeldes ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

      Mit freundlichen Grüßen

      J. Glitsch

      Rechtsanwalt

  2. Michaela N.
    says:

    Ich bin seit April in Kurzarbeit und habe am 01.09.2020 meine Kündigung bekommen. ich bin seit 18 Jahren in der Firma. Geht das so einfach ohne Abfindung? Ich weiß von meinen Kollegen das meine Arbeit (habe Teilzeit gearbeitet 6 Stunden am Tag) das Arbeit wieder so für 3 Stunden da ist, das wird jetzt von einer Kollegin übernommen. Hätte er mich da nicht aus der Kurzarbeit zurückholen müssen und ich statt 6 Stunden erstmal nur 3 Stunden arbeite bis meine Arbeitszeit wieder auf volle 6 Stunden täglich erhöht werden kann. Arbeit ist ja da nur nicht mehr für volle 6 Stunden. das wurde einfach einer Kollegin übertragen.Kann ich da noch was machen das ich meine Arbeitsstelle behalten kann.
    Ich bitte um Antwort

    Michaela Negro

    • Jan Glitsch
      says:

      Sehr geehrte Frau N.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Zur Beantwortung der Frage wären noch zahlreiche weitere Einzelheiten zu klären. Grundsätzlich würde ich jedoch davon ausgehen, dass Ihnen eine Abfindung vermutlich zusteht.
      Zur individuellen Besprechung Ihres Falles rufen Sie gerne unsere Kanzlei unter 0221 – 6777 0055 an.

      Mit freundlichen Grüßen

      J. Glitsch
      Rechtsanwalt

  3. Ana
    says:

    Guten Tag,

    Mein Arbeitgeber hat im März Kurzarbeit angemeldet. Ich habe jetzt im September selber gekündigt und momentan bin ich erkrankt. Habe ich Anspruch auf ein vollen Gehalt oder auf Kurzarbeitergeld?

    • Jan Glitsch
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      bei Krankheit während der Kurzarbeit gilt der Anspruch auf Zahlung des Kurzarbeitergeldes, nicht auf das volle Gehalt.

      Mit freundlichen Grüßen

      J. Glitsch
      Rechtsanwalt

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