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Über eine rote Ampel gefahren, die Vorfahrt missachtet oder die Geschwindigkeit überschritten: eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ist schnell passiert – und der Ärger manchmal groß. Und das nicht unbedingt nur für den Fahrer selbst, sondern auch für mehr oder weniger unbeteiligte Verkehrsteilnehmer wie Beifahrer, zufällig vorbeilaufende Fußgänger oder Fahrer anderer Kraftfahrzeuge. Denn auch Personen, die Zeugen eines solchen Geschehens werden, können unter Umständen in die Aufklärung der Ordnungswidrigkeit hineingezogen werden. Inwieweit ist aber ein Zeuge verpflichtet, den Behörden oder der Polizei gegenüber Angaben zu machen bzw. vor Gericht auszusagen? Wann kann er von dem sogenannten Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, das einem Zeugen das Recht gibt, bestimmte Auskünfte zu verweigern?
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Das Zeugnisverweigerungsrecht ist sowohl in der Strafprozessordnung (StPO) als auch in der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert. Bei Bußgeldverfahren infolge von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr greift die Strafprozessordnung.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt es sowohl aus persönlichen wie auch aus sachlichen Gründen.
§ 52 StPO gibt vor, für wen das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gilt, da er mit dem Beschuldigten in einem engen persönlichen Verhältnis steht, woraus sich ein Gewissenskonflikt ergeben würde.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1. der Verlobte des Beschuldigten;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. (§ 52 Abs. 1 StPO)
Lebensgefährten zählen dagegen nicht als Verwandte und können sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Es reicht jedoch aus, sich notfalls noch im Gerichtssaal zu verloben, um in den Genuss des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte zu kommen.
Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt zudem für bestimmte Berufsgruppen, die der Schweigepflicht unterliegen. Dazu gehören unter anderem Rechtsanwälte, Ärzte, Geistliche und Journalisten (§ 53 StPO).
§ 384 ZPO regelt das Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen. Demnach kann die Auskunft einzelner Fragen verweigert werden, wenn durch die Beantwortung der Fragen
Im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen oder beruflichen Gründen, das dem Zeugen ermöglicht, eine vollumfängliche Aussage zu verweigern, bezieht sich das Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen nur auf die Beantwortung einzelner Fragen. Fragen, die auf die oben genannten Bedingungen nicht zutreffen, muss der Zeuge beantworten.
Neben dem Zeugnisverweigerungsrecht gibt es auch das Aussageverweigerungsrecht und das Auskunftsverweigerungsrecht. Gemeinsam ist ihnen das Recht, in bestimmten Situationen Aussagen verweigern zu dürfen, um Andere nicht zu belasten. Doch im Detail gibt es Unterschiede:
Bevor infolge von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ein Bußgeldbescheid erlassen wird, bekommt der Fahrzeughalter zunächst einen Anhörungsbogen zugestellt. So ermittelt die Behörde, ob der Halter tatsächlich der Fahrer zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit war. Der Fahrzeughalter ist dazu verpflichtet, auf dem Anhörungsbogen Angaben zu seiner Person zu machen. Auskünfte zum Sachverhalt muss er dagegen nicht erteilen. Hier kann er von seinem Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Steht zweifelsfrei fest, dass der Fahrzeughalter nicht der Verkehrssünder ist, bekommt er einen Zeugenfragebogen zugestellt. Hier hat der Fahrzeughalter die Möglichkeit, das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch zu nehmen und die Auskunft zu verweigern. Er muss sich selbst oder Familienangehörige nicht belasten. Ist beispielsweise die Tochter über eine rote Ampel gefahren und die Mutter die Halterin des Fahrzeuges, kann diese die Aussage verweigern, um ihre Tochter nicht zu belasten. Es ist jedoch möglich, dass ein Fahrzeughalter durch seine Aussageverweigerung die Behörden unfreiwillig auf die Spur des tatsächlichen Fahrers führt. Denn da das Zeugnisverweigerungsrecht nur in Bezug auf enge Verwandte gilt, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden in die entsprechende Richtung ermitteln.
Der Fahrzeughalter darf zwar unter bestimmten Umständen die Aussage verweigern, er darf allerdings nicht absichtlich falsche Angaben machen. In diesem Fall würde er sich gemäß § 164 Strafgesetzbuch (StGB) einer falschen Verdächtigung schuldig machen. Der Gesetzgeber sieht hierfür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Gerade bei Ordnungswidrigkeiten, die ein hohes Bußgeld und gegebenenfalls Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot zur Folge haben, und bei Straftaten im Straßenverkehr ist es empfehlenswert, die Aussage zu verweigern und einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen. Der Jurist kann dann mit den Beteiligten die bestmögliche Strategie zum weiteren Vorgehen ausarbeiten und Empfehlungen geben, inwiefern es sinnvoll ist, sich als Beschuldigter oder Zeuge zu dem Verstoß bzw. der Tat äußern.
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