Parken vor eigener Einfahrt

Hallo Herr Kämmerer,

ich habe einen eigenen Garagenhof. Die Einfahrt ist ca. 12 m breit.
Auf der gesamten Straßenseite wo sich meine Einfahrt befindet gilt eingeschränktes Halteverbot. Ausgenommen für Bewohner, die mit Ausweis parken dürfen.
Links der Einfahrt ist ein eingezeichneter Anwohner Parkplatz, rechts der Einfahrt stehen Glascontainer, danach kommen wieder Anwohnerplätze. (alles auf der Straße – nicht auf dem Gehsteig)
Oft stand ich vor meiner Einfahrt, habe niemand behindert und die Zufahrtsbreite zum Garagenhof betrug noch ca. 5 Meter. Plötzlich hagelt es Knöllchen mit der Begründung, dass es sich um eingeschränktes Halteverbot handelt und dort keine freien Parkplätze markiert sind sondern nur für Anwohner. Deshalb ist es verboten.
Diese Logik erschließt sich mir nicht. Entweder gibt es Parkplätze oder nicht, egal ob only für Anwohner.
Hätten Sie bitte einen Tipp?

Mfg und besten Dank vorab
Johannes

30er Zone

Hallo, ich wohne in einem Ortsteil mit ca. 2300 Einwohnern, in einer 30er Zone, wo sich kaum einer an die Geschwindigkeitsbegrenzung hält.
Das Problem ist, dass die “führende” Straße eine Vorfahrtstraße, mit Zeichen 306, gekennzeichnet ist.
Begründung der Stadt, die Straße führt durch ein Wohngebiet in ein Gewerbegebiet (Mischgebiet).
Ist das zulässig ?? es heißt doch in 30er Zone grundsätzlich Rechts vor Links ???
Im voraus recht herzlichen Dank.

Fußgänger-Schutzstreifen

Sehr geehrte Anwält*Innen,
in meiner Stadt mit Kurpark und vielen Freizeitangeboten verläuft parallel zum Park
eine Straße mit Gehweg entlang. Der Kurpark lockt viele Besucher aus nah und fern an, viele mit Kraftfahrzeugen, die den Gehweg als Parkfläche benutzen, sodass die Fußgänger auf der Straße gehen mussten. Auch viele gehbehinderte Fußgänger*Innen mit Rollatoren, die ganz in der Nähe in Senior*Innen Häuser wohnen. Auf Protest einiger Bürger wurde der Gehweg von der Stadt zur Parkfläche erklärt, VZ: 315-66, also vollflächig. Für die Fußgänger wurde ein 1,30 m breiter Fußweg auf der Fahrbahn aufgebracht, der durch einen weisen Streifen
abgegrenzt ist. Da der Fußweg keinen Fußgängergegenverkehr zulässt, stellt sich die Frage, ob dies im Sinne der Vision Zero, die vom Bundesrat in die( VwV-STVO)verankert wurde, noch zeitgemäß?
Mit freundlichen Grüßen
P. Ries

Fußgänger-Schutzstreifen

Sehr geehrte Anwält*Innen,
in meiner Stadt mit Kurpark und vielen Freizeitangeboten verläuft parallel zum Park
eine Straße mit Gehweg entlang. Der Kurpark lockt viele Besucher aus nah und fern an, viele mit Kraftfahrzeugen, die den Gehweg als Parkfläche benutzen, sodass die Fußgänger auf der Straße gehen mussten. Auch viele gehbehinderte Fußgänger*Innen mit Rollatoren, die ganz in der Nähe in Senior*Innen Häuser wohnen. Auf Protest einiger Bürger wurde der Gehweg von der Stadt zur Parkfläche erklärt, VZ: 315-66, also vollflächig. Für die Fußgänger wurde ein 1,30 m breiter Fußweg auf der Fahrbahn aufgebracht, der durch einen weisen Streifen
abgegrenzt ist. Da der Fußweg keinen Fußgängergegenverkehr zulässt, stellt sich die Frage, ob dies im Sinne der Vision Zero, die vom Bundesrat in die( VwV-STVO)verankert wurde, noch zeitgemäß?
Mit freundlichen Grüßen
P. Ries

Sichtbehinderung rechts und links der Grundstückszufahrt

Sehr geehrter Herr Kämmerer,
Wir wohnen an einer Hauptstraße. Auf unserer Straßenseite ist parken erlaubt. Das Problem ist, dass uns die Fahrzeuge die Sicht beim herausfallen aus unserer Zufahrt versperren. Ganz extrem ist es,wenn Ein Fahrzeug ab 3,5t parkt. Meine Frage, gibt es eine rechtliche Handhabe für uns, dass die Anzahl der parkenden Fahrzeuge reduziert wird und ein Verbot für nicht PKW erstellt wird? Zum besseren Verständnis könnte ich Ihnen bei Gelegenheit Fotos zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen

Privatstraße mit öffentlicher Widmung

Hallo,

Ich habe eine Frage bezüglich einer Privatstraße mit öffentlicher Widmung. Trägt die Straßenbaulast der Eigentümer oder die Gemeinde ?

Liebe Grüße

Parken vor einem Gemeinschaftshoftor

Vor dem Gemeinschaftsgrundstück entsteht eine Gefahrensituation für Anwohner und Passanten, weil das Hoftor von den Miteigentümern und deren Gästen zugeparkt wird. Da es vor dem Anwesen keinen Gehweg gibt, tritt man beim Verlassen des Hoftores direkt auf die Straße. Die Straße Leininger Ring ist durch an der Hofseite geparkte Fahrzeuge nur bedingt einsehbar. Fahrzeuge, welche vor dem Hoftor parken, verhindern die Sicht auf die Dorf einwärts befindliche Engstelle an der Kreuzung Schiffergasse. Dies stellt insbesondere für Kinder eine Gefahrensituation dar. Die Sichtbehinderung wird noch durch den Umstand verstärkt, dass es sich bei den Fahrzeugen, welche vor dem Hoftor geparkt werden, durchweg Großraumlimousinen mit einer erhöhten Fahrzeugsilhouette handelt. Über diese Fahrzeuge können vor allem Kinder nicht hinwegsehen. Auf der Stellfläche vor dem Gemeinschaftshoftor sind keine Stellplätze ausgewiesen, weder für die Hauseigentümer der Hofgemeinschaft noch für fremde Personen. Damit für alle, in dem Hof lebenden Eigentümer, die Möglichkeit zum gleichberechtigten Gebrauch gewährleistet ist, kann die Außenfläche vor dem gemeinsamen Hoftor nur kurzfristig zum Be- und Entladen in Anspruch genommen werden. Ist diese Annahme gesetzlich richtig? Das Ordnungsamt wird hier leider nicht tätig.

Radfahren auf dem Gehweg

Liebes Expertenteam,
Welche Handhabe gibt es, wenn auf einem Gehweg – wie in meiner Straße – ständig Radfahrer (in der Hauptsache Erwachsene) unterwegs sind. Es gibt hier leider keinen Radweg und da der Gehweg sehr breit ist, nutzen ihn viele immer als Radweg (auf beiden Straßenseiten und jeweils auch entgegen der Fahrtrichtung). Zu manchen Zeiten “artet” das schon extrem aus. Manchmal weiß man schon gar nicht mehr, wohin man ausweichen soll (Parkbuchten, Straße ??!!! Leider konnte ich bis heute – weder am Anfang noch am Ende der Straße – ein Verkehrsschild (wie z.B. Nr. 239 oder 240) finden, die das eindeutig regeln.
Über einen Rat wäre ich sehr dankbar.

Unfall mit Fahrerflucht so lautet der Vorwurf.

Anwaltliche Verkehrs Hotline.
Hallo und wertes Team!
Ich habe ein Problem und benötige einen Anwaltlichen Rat.
Wie bereits ist in dieser Angelegenheit ratsuchend. Ich fahre seit Jahren mit meiner Frau ein gemeinschaftliches Auto. Kaufvertrag sowie Versicherung sind namentlich auf Sie gemeldet. . Gemeinschaftlich haben wir in 30 Jahren durch gemeinschaftliches unfallfreies Fahren einen beachtlichen Rabatt eingefahren.
Meine Frau ist in ärztlicher Behandlung und hat Kreislaufmäßig Probleme. Trotz begleitender ärztlicher Untersuchungen waren die Ergebnisse nur positiv. Nun hatte sie einen Unfall verursacht, mit Materialschaden.
Sie hat den Unfall nicht bemerkt. Ihrer Schilderung der Polizei gegenüber wie folgt. Ihr wurde schwarz vor Augen und demzufolge suchte sie den nächstbesten Rastplatz auf. Unter Einwirkung Ihres gesundheitlichen Zustandes rammte sie ein parkendes Fahrzeug, das sie nicht bemerkte. Nach angemessener Auszeit jedoch ohne sich vom Hergang des Unfalles zu orientieren verließ sie diesen unmittelbar. Vor Ort und unmittelbar in der gemeinschaftlichen Wohnung erschien die Polizei. Erneute Bestätigung in meinem Beisein den Beamten gegenüber, sie habe den Unfall verursacht jedoch nicht bemerkt und eine unmittelbare Meldung hat sich durch das Erscheinen der Beamten erübrigt. Die Beamten erwähnten jedoch eine Aussage meiner Frau, sie habe etwas bemerkt, was nicht den normalen Geräuschen entspricht. Das wurde in meinem Beisein mit Unwissen bestritten. Nach erneuter Untersuchung im Universitätsklinikum Essen wurde unter Einwirkung eines Herzschrittmachers Ihr ein 100 % Zustand zugesichert.
Einlassung aller Auskünfte, alles bezahlen, sonst ist der Führerschein aufgrund Ihres Alters von 72 Jahren ein Problem. Vonseiten der Kardiologie sowie aller Maßnahmen und Untersuchungen wurde Ihr zwischenzeitlich eine 100 % Fahrtüchtigkeit schriftlich zugesichert.

Auf eine begleitende Antwort hinsichtlich entstandener Kosten.
Auf eine erfreuliche E-Mail
XAVER XAVER 📛

Benutzung von ausgewiesenen Radwegen durch den motorisierten Verkehr

Guten Tag, ich bin sehr oft mit meinem Fahrrad auf explizit ausgewiesenen asphaltierten Radwegen in meiner Region (Süd-Brandenburg) unterwegs. Leider begegnen mir auf diesen Radwegen – sehr oft auch im Wald – immer öfter PKWs und Mopeds. Abgesehen von ev. geltenden Waldbrandwarnstufen – ist es dem motorisierten Verkehr erlaubt, explizit als Radwege bzw. Fahrradstraßen ausgewiesene Wege zu benutzen, wo lediglich Hinweisschilder „Anlieger frei“, „nur für Fahrzeuge der LEAG“ oder auch ganz konkrete Verbotsschilder für den motorisierten Verkehr stehen? Wie verhält sich das auf ausgewiesenen Fahrradwegen, an den keinerlei Schilder stehen? Leider gibt es keine Kontrollen, so dass diese Unsitte der „Abkürzungen“ immer weiter um sich greift. Können Sie mir einen Rat geben, was man ganz konkret dagegen unternehmen kann?