✔KOSTENLOS ✔SCHNELL ✔UNVERBINDLICH
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Dass im Straßenverkehr immer wieder Unfälle passieren, ist leider Alltag. Wenn die Folgen lediglich Blechschäden am Fahrzeug sind, ist die Sache zwar ärgerlich, aber im Wesentlichen harmlos. Schwerwiegender wird es, wenn bei einem Unfall Personen verletzt werden. Eine Körperverletzung kann leicht und ohne Spätfolgen, aber auch so schwerwiegend sein, dass das Unfallopfer für den Rest seines Lebens betroffen ist. Abgesehen von der Schwere der Körperverletzung spielt die Art der Unfallentstehung von Seiten des Verursachers (Unachtsamkeit, Waghalsigkeit, Vorsatz) rechtlich eine große Rolle. Wann liegt eine fahrlässige Körperverletzung vor?
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
In vielen Punkten sind Verkehrsrecht und Strafrecht miteinander verknüpft. So kommt es im Straßenverkehr häufig zu (meist unerwünschten) Ereignissen oder Vorfällen, die strafrechtlich relevant sind. Hierzu gehört unter anderem die fahrlässige Körperverletzung. Im Strafrecht ist eine fahrlässige Körperverletzung im Strafgesetzbuch (StGB) definiert. Gemäß § 229 StGB liegt eine fahrlässige Körperverletzung vor, wenn “durch Fahrlässigkeit […] die Körperverletzung einer anderen Person verursacht [wird]”; die Tat wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet.
Man bezeichnet ein (Fehl-)Verhalten dann als fahrlässig, wenn die grundsätzlich für jedermann verpflichtende Sorgfalt aus Leichtsinn oder grober Unachtsamkeit außer Acht gelassen wurde und so ein Unfall oder sonstiger Schaden entstand. Die fahrlässig handelnde Person hat hierbei die mögliche oder sogar wahrscheinliche und prinzipiell voraussehbare Schädigung anderer Personen oder Sachen ohne allzu große Bedenken geschehen lassen oder – wie es juristisch heißt – “billigend in Kauf genommen”. Bewusst angestrebt wurde die Schädigung allerdings nicht – in diesem Fall würde es sich um Vorsatz handeln.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Im Straßenverkehr wird eine fahrlässige Körperverletzung durch Verkehrsunfälle verursacht, meist infolge der Missachtung von Verkehrsregeln bzw. von Ordnungswidrigkeiten wie beispielsweise einem Rotlichtverstoß oder einer Missachtung der Vorfahrt. Hierbei ist prinzipiell anzunehmen, dass der Unfall und damit die (fahrlässige) Körperverletzung nicht passiert wären, wenn der Fahrer seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen wäre und Verkehrsregeln beachtet hätte. Das Strafmaß bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr kann neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe noch weitere verkehrsrechtliche Sanktionen umfassen.
Entscheidend für die Höhe bzw. den Umfang der Strafe sind die jeweiligen Umstände im Einzelfall. So beeinflussen beispielsweise eine mögliche Mitschuld des Geschädigten (der verletzten Person) ebenso das Strafmaß wie der Grad der Fahrlässigkeit oder die Schwere der Verletzungen. Verursacht der Fahrer eine fahrlässige Körperverletzung, weil er sich alkoholisiert hinter das Steuer gesetzt hat oder durch die Nutzung seines Mobiltelefons abgelenkt war, drohen beispielsweise härtere Strafen, als wenn er mit den “Gedanken woanders” war und dadurch “nur” einen Moment unaufmerksam war.
Zusätzliche verkehrsrechtliche Sanktionen umfassen Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot oder ein Fahrerlaubnisentzug. Die Anzahl der Punkte ist dabei abhängig davon, ob ein Fahrverbot (zwei Punkte) oder ein Fahrerlaubnisentzug (drei Punkte) verhängt wird. Sieht das Gericht von einem Fahrverbot oder einem Entzug der Fahrerlaubnis ab, drohen hingegen keine Punkte. Verkehrsrechtliche Sanktionen hat der Täter also bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr je nach Einzelfall nicht unbedingt zu erwarten.
Kommt es zu einem Verkehrsunfall, geht damit nicht selten eine Auseinandersetzung über Schadensersatz und – wenn Personen verletzt worden sind – Schmerzensgeld einher. Hat sich der Unfallfahrer einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht, besteht für den Geschädigten die Möglichkeit, Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen. Im Gegensatz zum eigentlichen Tatbestand der Körperverletzung, wird über Schmerzensgeldforderungen ebenso wie über Schadensersatzansprüche allerdings in der Regel nicht im Strafverfahren, sondern in einem Zivilprozess verhandelt – es sei denn, Täter und Geschädigter einigen sich außergerichtlich.
Entscheidend dafür, ob der Geschädigte Schmerzensgeldansprüche überhaupt durchsetzen kann und wenn ja, in welcher Höhe, ist die Schwere der Verletzungen. Sind etwa bleibende Folgeschäden durch die Verletzungen zu erwarten oder ziehen die Verletzungen eine oder mehrere Operationen mit verbundener Arbeitsunfähigkeit nach sich, sind Schmerzensgeldforderungen begründet; bei einfachen, Bagatellverletzungen, wie Hautabschürfungen oder leichten Prellungen hingegen im Allgemeinen nicht, da der Geschädigte in diesem Fall nicht wesentlich in seiner Lebensweise beeinträchtigt wird.
Möchte der Geschädigte Schmerzensgeld einfordern, ist ein ärztliches Attest bzw. Gutachten, das die Schwere der Verletzungen belegt, erforderlich. Das Schmerzensgeld infolge einer fahrlässigen Körperverletzung zahlt die Haftpflichtversicherung des Täters.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Steht der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung nach einem Verkehrsunfall im Raum, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht oder Strafrecht zu Rate zu ziehen bzw. einzubinden. Dieser kann mit seiner fachlichen Expertise und seiner Erfahrung aus vergleichbaren Fällen dem Betroffenen beratend zur Seite stehen und helfen, das Strafmaß so gering wie möglich zu halten oder unter Umständen sogar eine Einstellung des Strafverfahrens bewirken.
Insbesondere da gegebenenfalls auch ein Fahrverbot oder ein Entzug der Fahrerlaubnis droht, ist die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts unerlässlich, wenn bei Verlust des Führerscheins bzw. der Fahrerlaubnis die Arbeitsstelle und damit die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist. Darüber hinaus kann ein Anwalt einschätzen, inwiefern Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld besteht und mögliche Forderungen vor Gericht oder der Haftpflichtversicherung des Täters/ des Unfallfahrers geltend machen.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!