Parken vor einem Gemeinschaftshoftor

Vor dem Gemeinschaftsgrundstück entsteht eine Gefahrensituation für Anwohner und Passanten, weil das Hoftor von den Miteigentümern und deren Gästen zugeparkt wird. Da es vor dem Anwesen keinen Gehweg gibt, tritt man beim Verlassen des Hoftores direkt auf die Straße. Die Straße Leininger Ring ist durch an der Hofseite geparkte Fahrzeuge nur bedingt einsehbar. Fahrzeuge, welche vor dem Hoftor parken, verhindern die Sicht auf die Dorf einwärts befindliche Engstelle an der Kreuzung Schiffergasse. Dies stellt insbesondere für Kinder eine Gefahrensituation dar. Die Sichtbehinderung wird noch durch den Umstand verstärkt, dass es sich bei den Fahrzeugen, welche vor dem Hoftor geparkt werden, durchweg Großraumlimousinen mit einer erhöhten Fahrzeugsilhouette handelt. Über diese Fahrzeuge können vor allem Kinder nicht hinwegsehen. Auf der Stellfläche vor dem Gemeinschaftshoftor sind keine Stellplätze ausgewiesen, weder für die Hauseigentümer der Hofgemeinschaft noch für fremde Personen. Damit für alle, in dem Hof lebenden Eigentümer, die Möglichkeit zum gleichberechtigten Gebrauch gewährleistet ist, kann die Außenfläche vor dem gemeinsamen Hoftor nur kurzfristig zum Be- und Entladen in Anspruch genommen werden. Ist diese Annahme gesetzlich richtig? Das Ordnungsamt wird hier leider nicht tätig.

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