Kernaussagen der Urteile
Wir haben für Sie die wichtigsten Aussagen der Urteile zusammengestellt, damit Sie sich einen Überblick über die Rechtsprechung verschaffen können.
LG Frankfurt, Urteil vom 02.11.2017, Az. 2-03 O 104/17
„Mit dem Einsatz der gesetzeswidrigen Motorsteuerungssoftware hat die Beklagte […] manipulierend auf die Kaufentscheidung des Klägers eingewirkt, da dieser davon ausgegangen ist und ausgehen durfte, das Fahrzeug habe die EG-Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß durchlaufen und verfüge dementsprechend über einen bestimmten Abgasausstoß auf dem Prüfstand.“
LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, Az. 3 O 139/16
„Dass die Volkswagen AG dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs im Wege des Schadensersatzes den Kaufpreis erstatten muss, kommt sowohl mit Blick auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) als auch unter dem Gesichtspunkt eines Betrugs (§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB) in Betracht.“
„Dass es sich bei diesem Vertrag um einen für den Kläger wirtschaftlich nachteiligen handelt, zeigt schon die Überlegung, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit dieser Motorsteuerungssoftware erwerben würde, wenn die Beklagte ihn vor dem Kauf darauf hinweisen würde, dass die Software nicht gesetzeskonform sei und er deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das Kraftfahrt-Bundesamt rechnen müsse. Der Kläger hat nicht das bekommen, was ihm aus dem Kaufvertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug.“
LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016, Az. 2 O 72/16
„Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nicht zuzumuten, wenn und solange zu befürchten ist, dass sich dadurch der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs oder dessen Kraftstoffverbrauch erhöht oder die Motorleistung vermindert. Dass dies geschehen wird, muss der Käufer nicht beweisen. Es genügt, wenn aufgrund vom Verkäufer nicht widerlegter tatsächlicher Anhaltspunkte der plausible Verdacht besteht, dass eine Nachbesserung negative Auswirkungen (z. B. auf den Kraftstoffverbrauch) haben wird.“
LG Regensburg, Urteil vom 04.01.2017 – 7 O 967/16
„Der Kläger behauptet, dass eine folgenlose Nachbesserung gar nicht möglich ist; die Beklagte behauptet das Gegenteil. […] zweifellos wird die Möglichkeit einer folgenlosen Nachbesserung derzeit in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Schon diese derzeit bestehende Unsicherheit […]führt dazu, dass diese Form der Nacherfüllung für den Kläger als erheblich nachteilig anzusehen ist. Denn die Unsicherheit […]kann den Weiterverkaufswert des Fahrzeugs beeinträchtigen. Negative Äußerungen in der Öffentlichkeit über mögliche Folgen des vom VW-Konzern angebotenen Softwareupdates beeinflussen den Fahrzeugwert auch dann, wenn sie sich aus technischer Sicht als unzutreffend darstellen sollten.“
LG Würzburg, Urteil vom 23.02.2018 , Az. 71 O 862/16
„Die Beklagte hat den Kläger konkludent darüber getäuscht, dass die Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr […] erfolgte[n], während sie tatsächlich erschlichen wurde. Die Beklagte hatte […] das Fahrzeug des Klägers mit einer manipulierten Motorensoftware in Verkehr gebracht, ohne ihn hierüber aufzuklären. Auf diesem Weg hatte die Beklagte überhaupt erst die entsprechende Typgenehmigung erschlichen, denn erst die installierte Manipulationssoftware hat dazu geführt, dass das Fahrzeug bei der Prüfung den Testlauf […] erkannte und dadurch abweichend vom Regelmodus 0[…]auf einen Modus 1 umschaltete und nur dadurch die Werte so erreicht wurden, dass die entsprechende Typgenehmigung erteilt wurde.“
OLG Köln, Urteil vom 20.12.2017, Az. 18 U 112/17
Eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs von zwei Wochen, jedenfalls aber eine Nachbesserungsfrist von vier Wochen, ist angemessen i. S. des § 323 I BGB. Denn der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs darf der Bemessung der Frist in erster Linie sein Interesse an einer umgehenden Mangelbeseitigung zugrunde legen, zumal er bis zur Mangelbeseitigung das Insolvenzrisiko der Fahrzeugherstellerin und des Verkäufers trägt und sich ein mangelhaftes Fahrzeug allenfalls schwer veräußern lässt.
Wenn ein Urteil gegen VW ergangen ist, das die Rückgabe des Fahrzeuges beinhaltet : In welchem Zeitraum muss der Wagen an einen VW-Händler zurückgegeben werden ? Ist in der Regel der Händler am Heimatort oder kann es sein, dass das Fahrzeug an einen Händler zurückgegeben werden muss, der hundert oder/und mehr Kilometer vom Heimatort des Besitzers entfernt ist ?
Ich danke Ihnen sehr für die Möglichkeit Fragen dieser Art zu stellen.
Matthias Andrae
Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Frage. Nach einem Urteil wird VW in der Regel innerhalb weniger Wochen einen Händler benennen, bei dem das Auto abzugeben ist. VW darf Ihnen die Abgabe nicht unnötig erschweren, daher wird es sich um einen Händler oder eine Werkstatt in Ihrer Nähe handeln.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt