Verjährung im Abgasskandal: Keine Verjährung 2019
Der Volkswagen-Konzern mit den Marken VW, Audi, Seat und Skoda hat mit dem Abgasskandal, der im Jahr 2015 an die Öffentlichkeit kam, einen der größten Betrugsskandale der Wirtschaftsgeschichte ausgelöst. Ein Skandal mit Folgen – denn Millionen Kunden sind hohe Schäden entstanden. Die Wertverluste der betroffenen Autos sind enorm, VW speiste seine deutschen Kunden mit einem Software-Update im Wert von 50 Euro ab.
Deshalb stehen den Kunden Schadensersatzansprüche aufgrund des Abgasskandals gegen die Volkswagen AG und ihre Tochterunternehmen zu. Die Anspruchsgrundlagen sind Betrug (§ 823 BGB in Verbindung mit 263 StGB) und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB).
Abgasskandal kam 2015 ans Licht – doch wann verjähren die Ansprüche?
Grundsätzlich gilt für die oben genannten Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Damit diese Frist zu laufen beginnt, müssen aber erst bestimmte Bedingungen eintreten. Insbesondere muss der geschädigte Kunde Kenntnis von seinem Anspruch erlangt haben.
Der Abgasskandal kam schon 2015 ans Licht, im Jahr 2016 begann VW mit einer großangelegten Rückrufaktion in die Werkstätten geschickt wurden. Daher wird vielfach berichtet, die Verjährungsfrist habe 2016 zu laufen begonnen und die Ansprüche somit spätestens zum 31.12.2019 verjährt. Doch dies ist nicht der Fall. Auch wer bis zum 31.12.2019 keine Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung getroffen hat, wie etwa die Teilnahme an der Musterfeststellungsklage, bleibt nicht auf dem Schaden sitzen!
Auch 2020 können Ansprüche gegen VW geltend gemacht werden
Nach Auffassung des VW-Konzerns hätte jeder Kunde durch die Aufforderung zur Nachrüstung des Fahrzeugs auch von seinem Anspruch erfahren. Dies habe die Verjährungsfrist ausgelöst.
Gleichzeitig hat VW mit seinen Töchtern Audi, Skoda und SEAT jedoch in der Öffentlichkeit stets seine Unschuld beteuert. Die Manipulationen wurden als legal dargestellt, zumindest sei den Autobesitzern dadurch kein Schaden entstanden. Diese Argumentation hielt VW sogar noch bis zum BGH-Urteil im Jahr 2020 aufrecht. Unter diesen Umständen kann die Verjährungsfrist nicht schon 2016 begonnen haben. VW müsste nachweisen, dass ein Käufer Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat, doch dies ist weder durch die Medienberichte noch die offiziellen Anschreiben durch VW geschehen.
Wenn bereits beim Kauf eine Rechtsschutzversicherung bestanden hat, übernimmt diese das Kostenrisiko für ein Verfahren.
Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit die Ansprüche von betroffenen Mandanten im Abgasskandal durch.
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