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    Arbeitslosigkeit

    Man mag ja manchmal über seinen Job schimpfen oder hin und wieder von der Arbeit die Nase voll haben – aber zum Arbeiten keine Lust zu haben, ist eine Sache, zum Arbeiten keine Möglichkeit zu haben und daher arbeitslos zu sein, eine andere. Der Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundene Arbeitslosigkeit ist häufig der “worst case”. Denn mit einem Schlag entfällt die sichere Grundlage für das bis dato geführte Leben; das sogenannte Arbeitslosengeld kann das bisher bezogene Einkommen nicht vollständig ersetzen. Dabei kann Arbeitslosigkeit verschiedene Ursachen haben und den Betroffenen erheblich beeinträchtigen.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Was bedeutet Arbeitslosigkeit?

    Grundsätzlich bedeutet Arbeitslosigkeit, dass eine Person keine Arbeitsstelle hat und daher nicht arbeiten kann (obwohl sie arbeiten will). Was auf den ersten Blick relativ einfach erscheint, erweist sich beim näheren Hinsehen als äußerst komplex. Unter den Begriff Arbeitslosigkeit fallen ganz unterschiedliche Zustände bzw. Situationen. Eine wichtige Definition gibt das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches. § 16 SGB III legt fest, wann und unter welchen Umständen die Betroffenen zum Erhalt von Arbeitsförderungen durch die Bundesagentur für Arbeit berechtigt sind.

    (1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.

    (§ 16 Abs. 1 SGB III)

    Arbeitslosigkeit: welche Arten gibt es?

    Wie bereits erwähnt, gibt es unterschiedliche Arten der Arbeitslosigkeit. Entscheidend dabei sind in erster Linie die Ursachen der Arbeitslosigkeit, also warum der Betroffene nicht arbeitet bzw. arbeitslos ist. Grundsätzlich ist zum einen zwischen unfreiwilliger und freiwilliger Arbeitslosigkeit zu unterscheiden:

    • unfreiwillige Arbeitslosigkeit:
      wenn die Anzahl der zu besetzenden Arbeitsplätze geringer ist als die Anzahl der arbeitswilligen und arbeitsfähigen Personen, also sozusagen ein Überschuss an Arbeitssuchenden besteht, sind notwendigerweise einige unfreiwillig arbeitslos
    • freiwillige Arbeitslosigkeit:
      sind Arbeitsplätze verfügbar, eine arbeitsfähige Person möchte jedoch aus eigenem Entschluss nicht arbeiten, liegt freiwillige Arbeitslosigkeit vor

    Dies sind die beiden nächstliegenden Formen der Arbeitslosigkeit, es gibt jedoch noch eine Reihe weiterer Kategorien:

    • friktionelle Arbeitslosigkeit:
      die betroffene Person ist nur vorübergehend über einen kurzen, absehbaren Zeitraum zwischen zwei Tätigkeiten arbeitslos. Friktionelle Arbeitslosigkeit kann sowohl unfreiwillig (Kündigung durch den Arbeitgeber) als auch freiwillig (Kündigung durch den Arbeitnehmer) sein. Um friktionelle Arbeitslosigkeit handelt es sich auch bei Personen, die nach Abschluss des Studiums Arbeit suchen. Die friktionelle Arbeitslosigkeit wird auch als Sucharbeitslosigkeit bezeichnet.
    • konjunkturelle Arbeitslosigkeit:
      konjunkturelle Arbeitslosigkeit bezeichnet eine Arbeitslosigkeit, die letztlich durch die sich verändernde wirtschaftliche Lage bedingt ist. Ein Rückgang bzw. Abschwung der Konjunktur hat häufig einen geringeren Bedarf bzw. eine Entlassung von Arbeitskräften zur Folge, etwa weil in einem Unternehmen der Umsatz gesunken ist. Durch Zahlung von Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit soll die konjunkturelle Arbeitslosigkeit möglichst niedrig gehalten werden.
    • saisonale Arbeitslosigkeit:
      Wenn nicht Änderungen der Konjunktur, sondern die regelmäßigen Zyklen der Jahreszeiten, des Wetters, der Ernten usw. den Bedarf (oder Nicht-Bedarf) an Arbeitskräften bestimmen und vorübergehend senken, spricht man von saisonaler Arbeitslosigkeit. Diese ist also immer absehbar zeitlich begrenzt.
    • Bodensatzarbeitslosigkeit:
      Diese auch Sockelarbeitslosigkeit genannte Form bezeichnet eine auch unter günstigsten wirtschaftlichen Bedingungen verbleibende “Restarbeitslosigkeit”, die als prinzipiell unvermeidbar gilt. Hierunter fallen als Ursachen Schwervermittelbarkeit oder erhebliche gesundheitliche Probleme von Arbeitnehmern, mangelnde Qualifikation oder fehlende Bereitschaft, eine Arbeitsstelle anzunehmen, mehr oder weniger unmittelbar bevorstehender Ruhestand u. a.
    • strukturelle Arbeitslosigkeit:
      Hierunter versteht man eine meist langfristige Form der Arbeitslosigkeit durch strukturelle Veränderungen in der Wirtschaft oder auf dem Arbeitsmarkt.

    Die verschiedenen Formen der Arbeitslosigkeit können auch kombiniert auftreten, da mehrere der oben genannten Ursachen gleichzeitig vorliegen können.

    Eine Sonderform stellt die sogenannte verdeckte Arbeitslosigkeit dar. Anders als bei den oben genannten Formen der Arbeitslosigkeit spielen die Ursachen hierbei keine Rolle. Die verdeckte Arbeitslosigkeit umfasst vielmehr die arbeitslosen Personen, die der Bundesagentur für Arbeit nicht bekannt sind, die sich also nicht arbeitslos gemeldet haben, beispielsweise weil sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder andere Leistungen haben und es daher ihrer Meinung nach nicht erforderlich ist, sich arbeitslos zu melden.

    Was tun, wenn man arbeitslos geworden ist?

    Wird man arbeitslos bzw. droht Arbeitslosigkeit aufgrund einer Kündigung, sitzt der Schock für gewöhnlich erst einmal tief und man weiß oft nicht, wie es denn nun weitergehen soll. Dennoch sollte man nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern mit Ruhe und Optimismus die nötigen Dinge angehen, um möglichst schnell wieder aus der Situation herauszukommen

    • Arbeitssuchend melden:
      Da es – sofern die Kündigung nicht fristlos erfolgt – einzuhaltende Kündigungsfristen gibt, sitzt man als Arbeitnehmer nicht sofort auf der Straße. Erhält man die Kündigung, hat man sich zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, abhängig von der Kündigungsfrist mindestens drei Monate vor dem Auslaufen des Arbeitsverhältnisses. Ist die Kündigungsfrist kürzer, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen passieren. Versäumt der Betroffene die Meldung als arbeitssuchend bzw. meldet sich zu spät, droht – sobald er arbeitslos wird – eine einwöchige sogenannte Sperrzeit, während der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.

    Arbeitnehmer, die befristet angestellt sind, müssen darauf achten, spätestens drei Monate vor Auslaufen des Arbeitsverhältnisses zu klären, ob das Arbeitsverhältnis verlängert wird oder ausläuft.

    Betroffene sollten nach Erhalt der Kündigung darüber hinaus die verbleibende Zeit nicht untätig verstreichen lassen und sich direkt um neue Jobs bewerben. Im besten Falle ist vor Ende des bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits eine neue Arbeit gefunden und der Übergang nahtlos.

    • Arbeitslos melden:
      Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt die Arbeitslosigkeit ein. Zunächst ist eine umgehende Meldung an die Bundesagentur für Arbeit, dass man arbeitslos ist, verpflichtend und Voraussetzung für den Erhalt von Arbeitslosengeld. In der Regel besteht ein Anspruch auf Sozial- oder Versicherungsleistungen. Es ist zudem grundsätzlich möglich, in der Arbeitslosigkeit trotz Bezug von Arbeitslosengeld und anderen Leistungen, einen Minijob auszuüben. In diesem Fall kürzt die Bundesagentur für Arbeit allerdings unter Umständen das Arbeitslosengeld.

    Für die Anmeldung der Arbeitslosigkeit sind folgende Unterlagen erforderlich:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
    • Sozialversicherungsausweis
    • das Kündigungsschreiben und/oder den ehemaligen Arbeitsvertrag
    • Lebenslauf
    • gegebenenfalls Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis

    Bezug von Arbeitslosengeld

    Mit dem Begriff “Arbeitslosengeld” assoziiert man vermutlich hauptsächlich das sogenannte “Hartz IV”. Dabei ist “Hartz IV”, offiziell ALG II, nicht die einzige Form von Arbeitslosengeld. Neben ALG II kann nämlich auch ALG I bezogen werden. Trotz ihrer Namensähnlichkeit handelt es sich bei ALG I und ALG II um komplett verschiedene Leistungen.

    • ALG I:
      ALG I wird von der Agentur für Arbeit über einen Zeitraum von maximal einem Jahr (in bestimmten Ausnahmefällen bis zu zwei Jahren) gezahlt und stellt eine Versicherungsleistung der gesetzlichen Arbeitsversicherung dar. Voraussetzung für den Erhalt von ALG I ist zum einen die Ausübung einer versicherungspflichtigen beruflichen Tätigkeit von mindestens 12 Monaten innerhalb der beiden Jahre vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Die andere Voraussetzung die Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung während dieser Zeit. Die Höhe des Arbeitslosengeldes I beträgt 60 % vom letzten Nettolohn, bei Arbeitslosen, die Kindergeld erhalten, sind es 67% des Nettolohns.
    • ALG II:
      Bei ALG II handelt es sich um eine staatliche Sozialleistung, deren Leistungsträger das Jobcenter ist. ALG II dient als finanzielle Unterstützung, in den Fällen, in denen das Einkommen die Kosten des täglichen Lebensunterhaltes nicht abdeckt und kann daher auch von Arbeitnehmern beantragt werden, deren Vergütung zu niedrig ist, um eine Grundsicherung zu gewährleisten. Der Zeitraum des Bezuges von ALG II hängt von der Zeitdauer der Hilfebedürftigkeit ab. Die Leistungen des ALG II sind durch genau festgelegte Sätze geregelt. Diese fallen je nach Lebenssituation und Alter unterschiedlich hoch aus. Über den ALG II-Regelsatz hinausgehend werden die Ausgaben für Miete und Heizung eines angemessenen Wohnraums übernommen.

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    Krankenversichert trotz Arbeitslosigkeit?

    Eine Krankenversicherung ist grundsätzlich Pflicht – dies gilt auch bei Arbeitslosigkeit. Doch wer zählt in diesem Fall die Beiträge? Und in welchem Umfang? Grundsätzlich kommt es darauf an, ob der Betroffene privat oder gesetzlich krankenversichert ist. Denn hier gibt es hinsichtlich der Zahlung der Versicherungsbeiträge während der Arbeitslosigkeit wesentliche Unterschiede.

    Erhält man als Privatversicherter von der Agentur für Arbeit ALG I, übernimmt die Agentur die Kostenübernahme der Krankenkassenbeiträge bis zur Höhe einen gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei ist es möglich, einen Antrag auf Rückkehr bzw. Wechsel in eine gesetzliche Krankenkasse zu stellen – vorausgesetzt, man ist jünger als 55 Jahre.

    Bei Bezug von ALG II durch das Jobcenter zahlt dieses zur Hälfte den Beitrag des Basistarifs der privaten Krankenkasse. Der Betroffene kann in diesem Fall zwar innerhalb der PKV zum Basistarif wechseln; die Möglichkeit eines Wechsels in die gesetzliche Krankenkasse besteht hingegen nicht.

    Weniger kompliziert sind die Regelungen bei einer gesetzlichen Krankenkasse: abhängig davon, welches Arbeitslosengeld der Betroffene erhält, zahlt – auch bei einer etwaigen Sperrzeit, in der keine Arbeitslosengeld gezahlt wird – entweder die Bundesagentur für Arbeit (ALG I) oder das Jobcenter (ALG II) die Krankenversicherung; dabei sind auch die von der jeweiligen Krankenkasse abhängigen Zusatzbeiträge inbegriffen.

    Gleichzeitig krank und arbeitslos – was tun?

    Krank sein und nicht arbeiten können ist für viele Arbeitnehmer unangenehm. Man könnte nun annehmen, bei Arbeitslosigkeit ist ein Krankheitsfall quasi nicht der Rede wert, denn schließlich geht damit zu Lasten des Arbeitgebers kein Arbeitsausfall einher und es bleibt keine Arbeit liegen oder muss unter Kollegen aufgeteilt werden. Doch ganz so einfach ist es nicht, denn: grundsätzlich besteht die Pflicht, sich auch während der Arbeitslosigkeit dem Arbeitsmarkt für eine Erwerbstätigkeit zur Verfügung zu halten. Bei Krankheit ist dies naturgemäß jedoch nicht möglich, da der Betroffene arbeitsunfähig ist. Daher gilt das gleiche wie im Krankheitsfall in einem Arbeitsverhältnis: analog zum Arbeitgeber muss der Betroffene der Agentur für Arbeit umgehend seine Erkrankung und die voraussichtliche Genesungsdauer mitteilen. Ist der Betroffene länger als drei Tage krank, muss dieser spätestens am dritten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Agentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter abgeben. Die Agentur für Arbeit zahlt im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen weiter Arbeitslosengeld (ALG I); nach dieser Zeit erhält der Betroffene Krankengeld von der Krankenkasse; hier gilt also die gleiche Regelung wie im Krankheitsfall während eines Arbeitsverhältnisses. Bei Bezug von ALG II hingegen erhält der Betroffene kein Krankengeld, sondern weiterhin Arbeitslosengeld vom Jobcenter.

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    Arbeitslosigkeit bei Eltern mit Kindern?

    Eltern stehen vor einer besonderen Herausforderung, wenn sie arbeitslos werden: sie müssen einerseits bereit sein, auf dem Arbeitsmarkt freiwerdende passende Stellen zu besetzen, was bedeutet, dass sie unter anderem bereit sein müssen, Termine auch ohne lange Vorplanung wahrzunehmen, und sie müssen sich andererseits gleichzeitig um ihre Kinder kümmern, insbesondere, wenn diese noch klein sind und sich nicht selbständig versorgen können. Grundsätzlich rechtfertigt die Versorgung der Kinder nicht automatisch das Nicht-Annehmen einer Arbeitsstelle; wer (zumutbare) Angebote zurückweist, muss mit einer Leistungsverweigerung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters rechen. Sonderregelungen existieren hingegen in der Elternzeit während der Arbeitslosigkeit. In diesem Fall zahlen die Arbeitsagentur oder das Jobcenter weiterhin Arbeitslosengeld, auch wenn die oder der Betroffene dem Arbeitsmarkt während dieser Zeit naturgemäß nicht zur Verfügung steht.

    Urlaub während Arbeitslosigkeit?

    Je länger die Arbeitslosigkeit anhält und je größer die Anzahl an erfolglosen Vorstellungsgesprächen oder Vermittlungsversuchen wird, desto größer wird mitunter der Frust – da sehnt man sich nach einem Tapetenwechsel: raus aus den eigenen vier Wänden, ab in den Urlaub und wenigstens für ein paar Tage alle Sorgen hinter sich lassen. Doch ist an Urlaub überhaupt zu denken, wenn man arbeitslos ist? Prinzipiell ja; auch wenn ihnen kein gesetzlicher Urlaubsanspruch zusteht, haben Betroffene die Möglichkeit, während der Arbeitslosigkeit in den Urlaub zu fahren und in dieser Zeit Arbeitslosengeld zu erhalten. Es ist allerdings zu beachten, dass die Agentur für Arbeit einem Urlaub bzw. grundsätzlich einer Abwesenheit ihre Zustimmung erteilen muss. Hierbei ist ein Antrag auf Abwesenheit erforderlich, der binnen einer Woche vor dem geplanten Antritt des Urlaubs gestellt werden muss. Da ein früherer Antrag (länger als eine Woche vor Urlaubsbeginn) im Allgemeinen nicht akzeptiert wird, erfährt der Betroffene erst kurzfristig, ob sein Antrag genehmigt wird und kann daher einen möglichen Urlaub nicht im Voraus planen. Die Agentur für Arbeit bzw. der Sachbearbeiter haben das Recht, den Abwesenheitsantrag abzulehnen, wenn in diesem Zeitraum beispielsweise ein Vorstellungsgespräch oder eine Fort- bzw. Weiterbildung stattfindet.

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