Abmahnung wegen Kopftuch

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    Kann eine Arbeitnehmerin wegen des Tragens eines Kopftuchs abgemahnt werden?

    Nachdem man ihr untersagt hatte, ein Kopftuch zu tragen, darf eine islamische Pädagogin nun stattdessen ihren Kopf mit einer Mütze bedecken. Das Bundesverfassungsgericht entschied sich für Glaubensfreiheit.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Weder Kopftuch noch Mütze

    Das Land Nordrhein-Westfalen forderte eine islamische Sozialpädagogin auf, ihr Kopftuch, während ihrer Beschäftigung an einer Gesamtschule, abzusetzen. Dieser Forderung kam sie zwar nach, setzte stattdessen aber eine Mütze auf, welche Haare und Ohren vollständig bedeckte.

    In dieser Kopfbedeckung sah man jedoch nur einen Ersatz für das kontroverse Kopftuch, daher wurde die Pädagogin aufgefordert, auch das Tragen der Mütze zu unterlassen. Sie kam dem jedoch nicht nach, worauf das Land Nordrhein-Westfalen ihr eine Abmahnung aussprach.

    Eine Strickmütze als religiöse Bekundung

    Die Pädagogin kämpfte sich daraufhin durch die Instanzen der deutschen Arbeitsgerichte, mit dem Ziel, die Abmahnung aus ihrer Personalakte zu entfernen.  Das Arbeitsgericht Düsseldorf sah jedoch  in dem Tragen der Mütze, wohlgemerkt nicht des Kopftuchs selbst, eine Verletzung des Neutralitätsgebots, welches gefährdende weltanschauliche Bekundungen von Lehrerinnen und Lehrern untersagt.

    Die Klägerin würde mit dem Tragen der Strickmütze öffentlich  ihre islamische Überzeugung zeigen, was abstrakt dazu geeignet sei, die Neutralität des Landes oder den Schulfrieden zu stören.

    Die Verletzung eines Grundrechts

    Sowohl die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht als auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos, also zog die Klägerin letztendlich vor das Bundesverfassungsgericht und legte Verfassungsbeschwerde ein.

    Das BVerfG sah in den Urteilen der arbeitsgerichtlichen Instanzen eine Verletzung der Glaubensfreiheit der Klägerin aus Artikel 4 I, II des Grundgesetzes. Die von der Klägerin getragene Kombination aus Strickmütze und gleichfarbigem Rollkragenpullover ist nicht an sich religiös konnotiert. Selbst im vorliegenden Umfeld der Schule sei nicht ohne weitere Interpretation eine starke religiöse Bekundung deutbar.

    Unter Aufhebung der Urteile des Bundesarbeitsgerichts sowie des Landesarbeitsgerichts, hat das BVerfG das Verfahren an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Nach einem erneuten Berufungsverfahren wird die Abmahnung nicht mehr aufrechterhalten.

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