Weder Kopftuch noch Mütze
Das Land Nordrhein-Westfalen forderte eine islamische Sozialpädagogin auf, ihr Kopftuch, während ihrer Beschäftigung an einer Gesamtschule, abzusetzen. Dieser Forderung kam sie zwar nach, setzte stattdessen aber eine Mütze auf, welche Haare und Ohren vollständig bedeckte.
In dieser Kopfbedeckung sah man jedoch nur einen Ersatz für das kontroverse Kopftuch, daher wurde die Pädagogin aufgefordert, auch das Tragen der Mütze zu unterlassen. Sie kam dem jedoch nicht nach, worauf das Land Nordrhein-Westfalen ihr eine Abmahnung aussprach.
Eine Strickmütze als religiöse Bekundung
Die Pädagogin kämpfte sich daraufhin durch die Instanzen der deutschen Arbeitsgerichte, mit dem Ziel, die Abmahnung aus ihrer Personalakte zu entfernen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf sah jedoch in dem Tragen der Mütze, wohlgemerkt nicht des Kopftuchs selbst, eine Verletzung des Neutralitätsgebots, welches gefährdende weltanschauliche Bekundungen von Lehrerinnen und Lehrern untersagt.
Die Klägerin würde mit dem Tragen der Strickmütze öffentlich ihre islamische Überzeugung zeigen, was abstrakt dazu geeignet sei, die Neutralität des Landes oder den Schulfrieden zu stören.
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