Ärztliche Einstellungsuntersuchung

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    Ärztliche Einstellungsuntersuchung

    Etliche Berufe fordern von den Arbeitnehmern mitunter großen körperlichen oder geistigen Einsatz und nicht jeder ist in der physischen und psychischen Verfassung, jede beliebige Tätigkeit auszuführen. Daher stellt sich aus gesundheitlicher Sicht auch immer wieder die Frage: ist ein Mitarbeiter für eine bestimmte Tätigkeit geeignet – oder passt eine Tätigkeit zu einem bestimmten Mitarbeiter? Um solche Fragen zu beantworten, bedarf es in bestimmten Fällen einer sogenannten ärztlichen Einstellungsuntersuchung (eventuell inklusive psychologischem Test). Hierbei sollen folgende Fragen beantwortet werden:

    • ist der Arbeitnehmer in gesundheitlicher Hinsicht fähig, seine Arbeitstätigkeit auszuführen?
    • gefährdet die vorgesehene Tätigkeit die Gesundheit des Arbeitnehmers?
    • gefährdet der Arbeitnehmer unter Umständen die Gesundheit anderer Mitarbeiter (zum Beispiel durch Ansteckung)?
    • ist mit einer Arbeitsunfähigkeit oder einem Arbeitsausfall in naher Zukunft (etwa durch eine Operation) zu rechnen?

    Eine ärztliche Einstellungsuntersuchung ist dabei in bestimmten Berufsbranchen verpflichtend und Voraussetzung für eine Einstellung des Bewerbers. In anderen Berufszweigen hingegen, in denen keine grundsätzliche Pflicht einer Einstellungsuntersuchung besteht, ist sie für den Bewerber freiwillig.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Wann ist eine ärztliche Einstellungsuntersuchung Pflicht?

    Bei einer Reihe von Berufen bzw. Tätigkeiten sieht der Gesetzgeber eine ärztliche Untersuchung vor der Einstellung und dem Beginn der Arbeit verpflichtend vor. Hiervon betroffen sind beispielsweise Beamte oder Mitarbeiter im öffentlichen Dienst (Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr usw.) sowie Personen, deren Beruf mit einer besonderen Verantwortung gegenüber anderen verbunden ist (zum Beispiel Ärzte, Busfahrer, Lokführer, Piloten u. a.). Auch wenn zur Berufstätigkeit der Umgang mit gefährlichen Substanzen, radioaktiver Strahlung oder sonstige Risiken gehören, sind medizinische Untersuchungen vor der Einstellung verpflichtend. Ferner müssen sich Jugendliche bzw. Auszubildende unter 18 Jahren einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, bevor sie eine Arbeitsstelle bzw. einen Ausbildungsplatz antreten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz beinhaltet die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften (§ 32 Abs. 1 JArbSchG).

    Außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen sind eine ärztliche Einstellungsuntersuchung und/oder ein psychologischer Test auch in anderen Situationen zulässig. Nämlich dann, wenn eine ärztliche bzw. psychologische Beurteilung erforderlich ist, um die gesundheitliche Eignung des Arbeitnehmers für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen oder wenn im Laufe eines bestehenden Arbeitsverhältnisses begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung aufkommen.

    Einstellungsuntersuchungen – was ist erlaubt und was nicht?

    Ärztliche Einstellungsuntersuchungen dienen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung der Bewerber. Dabei gibt es unterschiedliche Rechte und Pflichten sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber, die beachtet werden müssen. Grundsätzlich dürfen Untersuchungen und psychologische Tests nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers durchgeführt werden – verweigert er allerdings seine Zustimmung, kann ihn das die Einstellung oder die Weiterbeschäftigung kosten. Abhängig von der genauen beruflichen Tätigkeit umfasst eine ärztliche Einstellungsuntersuchung unterschiedliche Bestandteile.

    Zu einer betriebsärztlichen Untersuchung können unter anderem gehören:

    • Körperliche Untersuchung von inneren Organen
    • Laboruntersuchungen von Körperflüssigkeiten wie Blut und Urin
    • Messung von Puls und Blutdruck
    • Seh- und Hörtest
    • Untersuchung des Gleichgewichtssinns

    Unzulässig sind hingegen in der Regel Alkohol- und Drogentests sowie genetische Untersuchungen. Eine Ausnahme sind Tätigkeiten, bei denen ausdrücklich nachgewiesen werden muss, dass keine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit besteht, was etwa in sicherheitsrelevanten Berufsbranchen der Fall ist. Darüber hinaus gibt es im Rahmen von Einstellungsuntersuchungen (bzw. bei Einstellungsverhandlungen) Fragen, die Arbeitgeber bzw. Betriebsarzt nicht stellen dürfen. Dazu zählen etwa Fragen zu einer Schwangerschaft, zu Vorerkrankungen oder zu Erbkrankheiten in der Familie. Bewerber müssen in diesem Fall nicht wahrheitsgemäß antworten.

    Ob eine Einstellungsuntersuchung grundsätzlich zulässig ist und wenn ja, in welchem Umfang, hängt von den Anforderungen der jeweiligen Arbeitsstelle ab. Der zuständige Betriebsarzt darf nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung zur Beurteilung der Eignung des Bewerbers für die vorgesehene Tätigkeit notwendig ist.

    Fragen, die die Gesundheit des Bewerbers betreffen und einen direkten Bezug zur vorgesehenen Tätigkeit haben, muss der Bewerber generell wahrheitsgemäß beantworten. Hierzu zählen:

    • Fragen, inwieweit die Gesundheit des Bewerbers es ermöglicht, die angestrebte Tätigkeit auszuüben oder inwieweit eine Einschränkung durch eine Erkrankung vorliegt
    • Fragen, die sich auf eventuelle gesundheitliche Gefährdungen anderer Mitarbeiter (zum Beispiel durch Ansteckung) oder auf gesundheitliche Risiken des Bewerbers beziehen, die absehbar innerhalb der folgenden sechs Monate eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben könnten (beispielsweise eine erforderliche Operation)

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    Wer führt eine ärztliche Einstellungsuntersuchung durch?

    In der Regel führt der Betriebsarzt des potenziellen Arbeitgebers die ärztlichen Einstellungsuntersuchungen durch. Der Bewerber hat jedoch auch die Möglichkeit, sich von einem Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen; in diesem Fall muss er aber auch selbst für die anfallenden Kosten der Untersuchung aufkommen. Grundsätzlich darf der behandelnde Arzt bzw. Psychologe den Arbeitgeber nur über das Ergebnis der Einstellungsuntersuchung informieren, also ob der Bewerber/die Bewerberin für die Tätigkeit gesundheitlich “geeignet”, “nicht geeignet” oder “unter bestimmten Voraussetzungen geeignet” ist. Einzelne medizinische Befunde dürfen nicht mitgeteilt werden, hier gilt die ärztliche Schweigepflicht. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Bewerber den Arzt von dessen Schweigepflicht befreit. Die Untersuchungsunterlagen dürfen nicht in der Personalakte, sondern müssen beim Arzt aufbewahrt werden.

    Was ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung?

    Neben ärztlichen Einstellungsuntersuchungen gibt es auch sogenannte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Für den Laien besteht auf den ersten Blick nicht zwingend ein Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen – dennoch sind diese Untersuchungen klar voneinander abzugrenzen. Im Unterschied zu Einstellungsuntersuchungen, bei denen es um die gesundheitliche Eignung des Bewerbers für die vorgesehene Arbeit geht, haben arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen das Ziel, gesundheitlichen Schaden vom Arbeitnehmer abzuwenden bzw. diesem vorzubeugen. Die Untersuchungsergebnisse einer Vorsorgeuntersuchung werden in der Regel dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt; hier unterliegt der Betriebsarzt seiner Schweigepflicht. Lediglich über die Teilnahme an einer Vorsorgeuntersuchung wird der Arbeitgeber in Kenntnis gesetzt.

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    2 Kommentare
    1. Laura
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich habe eine Stelle bei der Stadt als Angestellte in der Bibliothek erhalten. Vor der Einstellung musste ich zur betriebsärztlichen Einstellungsuntersuchung. Da ich übergewichtig bin, meinte der Arzt zu mir ich müsse abnehmen. Er sagte mir, dass ich innerhalb der Probezeit nochmals vorbei kommen soll und und ich einen BMI von 35 brauche, sonst würde er mich ablehnen und ich würde meinen Job verlieren. Dann sagte er noch ich würde ansonsten auch nie einen Job finden. Jetzt zu meinen Fragen: ist die betriebsärztliche Untersuchung eine Empfehlung oder kann er mich wirklich ablehnen? Bei meinem Bewerbungsgespräch hat man ja gesehen, dass ich Übergewichtig bin. Ist es überhaupt möglich, dass man mich aufgrund meines Übergewichts ablehnen kann? Ich habe angst meinen Job zu verlieren wenn ich das Ziel nicht erreichen sollte.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        innerhalb der Probezeit darf der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen die Kündigung aussprechen. In der Regel wird der Arbeitgeber einer Empfehlung des Betriebsarztes folgen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Jan Glitsch
        Rechtsanwalt

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