
Der Arbeitgeber darf Alkohol am Arbeitsplatz verbieten.
In vielen Unternehmen gehört es einfach dazu: ein oder zwei Gläschen Sekt zum Anstoßen, wenn der Kollege oder der Chef Geburtstag hat und “eine Runde” ausgibt. Auch bei einem Ein- oder Ausstand, wenn ein Mitarbeiter im Unternehmen neu anfängt oder sich verabschiedet, gibt es nicht selten ein Glas Sekt; ebenso bei einem Dienstjubiläum. An Anlässen zum Anstoßen im Arbeitsleben fehlt es jedenfalls nicht.
Dabei ist das Konsumieren von Alkohol am Arbeitsplatz nicht grundsätzlich verboten. Der Gesetzgeber schreibt diesbezüglich keine expliziten Regelungen vor. Es liegt daher im Ermessen des Arbeitgebers, Alkohol am Arbeitsplatz zu erlauben oder zu verbieten. Durch Ausüben seines Weisungs- bzw. Direktionsrechts kann der Arbeitgeber entsprechende betriebliche Vorschriften bestimmen. Diese sind in der Regel im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsordnung festgehalten.
In vielen Fällen besteht allerdings – bis auf wenige Ausnahmen wie das Anstoßen zum Geburtstag oder zum Dienstjubiläum – ein Alkoholverbot am Arbeitsplatz. Denn der Konsum von Alkohol kann sich negativ auf die Leistungsfähigkeit des Beschäftigten auswirken.
Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, bestmöglich seine arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Nach dem Konsum von Alkohol (außer in ganz geringen Mengen) ist dies allerdings unter Umständen nicht mehr möglich. Denn Alkohol kann Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Wachheit erheblich beeinträchtigen, sodass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers insgesamt stark eingeschränkt ist. Das führt dann dazu, dass der Beschäftigte nicht mehr seine Arbeitsleistung erbringen und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen kann.
Es besteht – in Abhängigkeit von Arbeitsplatz und Arbeitstätigkeit – zudem die Möglichkeit, dass der Beschäftigte nach dem Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz bzw. während der Arbeitszeit eine Gefahr sowohl für sich und andere als auch für die betrieblichen Interessen darstellt. So erhöht sich etwa aufgrund der oben genannten Wirkungen des Alkohols das Risiko eines Arbeitsunfalles mit entsprechenden gesundheitlichen Folgen (einschließlich eventueller Arbeitsunfähigkeit oder schlimmstenfalls Berufsunfähigkeit) – nicht nur für den, der den Unfall verursacht hat.
Alkoholverbot am Arbeitsplatz – Zustimmung des Betriebsrates erforderlich
Ein Alkoholverbot am Arbeitsplatz ist aus naheliegenden Gründen sinnvoll. Dennoch kann der Arbeitgeber ein Alkoholverbot nicht in jedem Fall “einfach so” anordnen. Existiert nämlich im Unternehmen ein Betriebsrat, hat dieser gemäß § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitspracherecht und muss den Regelungen zustimmen:
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb […]
(§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
In diesem Fall können die entsprechenden Vorschriften bzw. das Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz auch in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden.
Alkoholverbot bei speziellen Arbeitstätigkeiten
Je nach Art der Beschäftigung kann ein (gesetzliches) Alkoholverbot am Arbeitsplatz allerdings aus der Art der Tätigkeit selbst resultieren. Dies ist etwa der Fall bei beruflichen Tätigkeiten mit besonders großer Verantwortung gegenüber anderen Personen (beispielsweise Ärzte, Berufskraftfahrer oder Piloten) oder bei Arbeitstätigkeiten, die das Bedienen großer und schwere Maschinen erfordern (zum Beispiel Baukräne, Gabelstapler oder Kreissägen) oder auch beim Umgang mit elektrischer Hochspannung, giftigen, explosiven oder ätzenden Substanzen etc..
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