Alkohol am Arbeitsplatz

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    Alkohol am Arbeitsplatz

    “Jetzt brauche ich erst einmal einen Schnaps. Möchten Sie auch einen?” – “Nein Danke, wir sind im Dienst” – wer kennt diese so oft gesprochenen Sätze aus dem Fernsehen (hauptsächlich aus Krimis) nicht. Irgendwie gehören sie schon zum Repertoire, wenn die Polizisten oder Kommissare vor der Tür stehen und eine Schreckensnachricht überbringen und der Empfänger auf den Schrecken erst einmal “einen zu sich nehmen muss”.

    Und so selbstverständlich es in Krimis bzw. im Fernsehen ist, mit der Begründung “Wir sind im Dienst” den Konsum von Alkohol bei der Arbeit abzulehnen, so selbstverständlich ist es für viele Arbeitnehmer auch im realen Leben, während der Arbeitszeit keinen Alkohol zu konsumieren. Mitunter ist es so selbstverständlich, dass man überhaupt nicht auf die Idee kommt, dass man ja (eventuell) trinken könnte.

    Doch wie verhält es sich eigentlich rechtlich mit dem Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz? Gibt es allgemeine Alkoholverbote? Oder ist der Alkoholkonsum erlaubt? Und welche Konsequenzen drohen dem Arbeitnehmer, wenn er gegen ein mögliches Alkoholverbot während der Arbeit verstößt?

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Alkoholverbot am Arbeitsplatz Ermessenssache des Arbeitgebers

    Bild von einem Bier

    Der Arbeitgeber darf Alkohol am Arbeitsplatz verbieten.

    In vielen Unternehmen gehört es einfach dazu: ein oder zwei Gläschen Sekt zum Anstoßen, wenn der Kollege oder der Chef Geburtstag hat und “eine Runde” ausgibt. Auch bei einem Ein- oder Ausstand, wenn ein Mitarbeiter im Unternehmen neu anfängt oder sich verabschiedet, gibt es nicht selten ein Glas Sekt; ebenso bei einem Dienstjubiläum. An Anlässen zum Anstoßen im Arbeitsleben fehlt es jedenfalls nicht.

    Dabei ist das Konsumieren von Alkohol am Arbeitsplatz nicht grundsätzlich verboten. Der Gesetzgeber schreibt diesbezüglich keine expliziten Regelungen vor. Es liegt daher im Ermessen des Arbeitgebers, Alkohol am Arbeitsplatz zu erlauben oder zu verbieten. Durch Ausüben seines Weisungs- bzw. Direktionsrechts kann der Arbeitgeber entsprechende betriebliche Vorschriften bestimmen. Diese sind in der Regel im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsordnung festgehalten.

    In vielen Fällen besteht allerdings – bis auf wenige Ausnahmen wie das Anstoßen zum Geburtstag oder zum Dienstjubiläum – ein Alkoholverbot am Arbeitsplatz. Denn der Konsum von Alkohol kann sich negativ auf die Leistungsfähigkeit des Beschäftigten auswirken.

    Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, bestmöglich seine arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Nach dem Konsum von Alkohol (außer in ganz geringen Mengen) ist dies allerdings unter Umständen nicht mehr möglich. Denn Alkohol kann Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Wachheit erheblich beeinträchtigen, sodass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers insgesamt stark eingeschränkt ist. Das führt dann dazu, dass der Beschäftigte nicht mehr seine Arbeitsleistung erbringen und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen kann.

    Es besteht – in Abhängigkeit von Arbeitsplatz und Arbeitstätigkeit – zudem die Möglichkeit, dass der Beschäftigte nach dem Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz bzw. während der Arbeitszeit eine Gefahr sowohl für sich und andere als auch für die betrieblichen Interessen darstellt. So erhöht sich etwa aufgrund der oben genannten Wirkungen des Alkohols das Risiko eines Arbeitsunfalles mit entsprechenden gesundheitlichen Folgen (einschließlich eventueller Arbeitsunfähigkeit oder schlimmstenfalls Berufsunfähigkeit) – nicht nur für den, der den Unfall verursacht hat.

    Alkoholverbot am Arbeitsplatz – Zustimmung des Betriebsrates erforderlich

    Ein Alkoholverbot am Arbeitsplatz ist aus naheliegenden Gründen sinnvoll. Dennoch kann der Arbeitgeber ein Alkoholverbot nicht in jedem Fall “einfach so” anordnen. Existiert nämlich im Unternehmen ein Betriebsrat, hat dieser gemäß § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitspracherecht und muss den Regelungen zustimmen:

    (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
    1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb […]

    (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)

    In diesem Fall können die entsprechenden Vorschriften bzw. das Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz auch in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden.

    Alkoholverbot bei speziellen Arbeitstätigkeiten

    Je nach Art der Beschäftigung kann ein (gesetzliches) Alkoholverbot am Arbeitsplatz allerdings aus der Art der Tätigkeit selbst resultieren. Dies ist etwa der Fall bei beruflichen Tätigkeiten mit besonders großer Verantwortung gegenüber anderen Personen (beispielsweise Ärzte, Berufskraftfahrer oder Piloten) oder bei Arbeitstätigkeiten, die das Bedienen großer und schwere Maschinen erfordern (zum Beispiel Baukräne, Gabelstapler oder Kreissägen) oder auch beim Umgang mit elektrischer Hochspannung, giftigen, explosiven oder ätzenden Substanzen etc..

    Abmahnung und Kündigung bei Missachtung des Alkoholverbots

    Herrscht im Unternehmen ein Alkoholverbot, müssen die Arbeitnehmer dieses befolgen. Wer dennoch am Arbeitsplatz bzw. während der Arbeit Alkohol trinkt, muss arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten. Denn hierbei handelt es sich um eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten, die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung ahnden kann. Bei wiederholten Verstößen gegen die betrieblichen Vorschriften droht gar eine verhaltensbedingte Kündigung. Abhängig von der Arbeitstätigkeit sowie Art, Schwere und Auswirkung des Verstoßes ist im Extremfall gegebenenfalls auch eine fristlose Kündigung möglich.

    Alkohol am Arbeitsplatz: was gilt bei Alkoholabhängigkeit?

    Es ist ein trauriges Schicksal, das leider immer wieder Menschen ereilt: Alkoholabhängigkeit. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass Betroffene auch am Arbeitsplatz ihrer Sucht und dem Verlangen nach Alkohol – wenn überhaupt – nur schwer widerstehen können. Aber wie verhält es sich bei Arbeitnehmern, die alkoholabhängig sind? Grundsätzlich gilt ein mögliches Alkoholverbot am Arbeitsplatz auch für alkoholabhängige Beschäftigte. Das heißt wiederum, dass diesen – auch wenn sie ihr Verhalten hinsichtlich des Konsums von Alkohol am Arbeitsplatz nicht wie andere Arbeitnehmer steuern können – ebenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Im schlimmsten Fall ist der Arbeitgeber – unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben – dazu berechtigt, eine krankheitsbedingte oder personenbedingte Kündigung auszusprechen. Eine vorherige Abmahnung muss der Arbeitgeber hier nicht aussprechen, da aufgrund der Natur der Erkrankung die Steuerbarkeit des Verhaltens durch den Arbeitnehmer mehr oder minder stark eingeschränkt ist. Das heißt, dass kein vorsätzliches und vernünftigerweise vermeidbares Fehlverhalten vorliegt, das durch eine Abmahnung in Zukunft “gebessert” werden könnte.

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    Alkohol am Arbeitsplatz: wann das “Feierabendbier” getrübt wird…

    Das bekannte “Feierabendbier” – zu sich genommen evtl. noch am Arbeitsplatz – ist bei vielen Arbeitnehmern eine schöne Tradition, um den Arbeitstag ausklingen zu lassen. Und auch viele Chefs sehen eine derartige Tradition durchaus wohlwollend, fördert sie doch das Betriebsklima – der ein oder andere Vorgesetzte gesellt sich mitunter sogar dazu und trinkt gerne mal ein Feierabendbier mit. Was so nett und harmlos klingt, kann allerdings ein paar Stolperfallen beinhalten.

    Grundsätzlich kann der Arbeitgeber ein Bier bzw. Alkohol am Feierabend nach “Geschäftsschluss” nicht verbieten; die Mitarbeiter befinden sich in ihrer Freizeit und diese können sie nach Belieben verbringen – vereinfacht ausgedrückt: sie können tun und lassen, was sie wollen, auch Alkohol trinken. Allerdings müssen Arbeitnehmer gewährleisten, dass sie am nächsten Arbeitstag wieder bestmöglich ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen und ihre vertraglichen Pflichten erfüllen können. Das heißt, sie müssen ausgeruht, fit und leistungsfähig sein. Wenn also ein Mitarbeiter nach Feierabend so viel Alkohol zu sich nimmt, dass seine Arbeitsfähigkeit dadurch noch am nächsten Tag in Mitleidenschaft gezogen wird (“Kater”, “Restalkohol”), verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten.

    Es gibt allerdings noch eine weitere Stolperfalle, auf die Arbeitnehmer achten müssen – dann jedenfalls, wenn das Feierabendbier noch am Arbeitsplatz getrunken wird: hat der Arbeitgeber nämlich ein Alkoholverbot am Arbeitsplatz angeordnet, gilt dies nicht nur am Arbeitsplatz selbst und während der Arbeitszeit, sondern unter Umständen auf dem gesamten Betriebsgelände und rund um die Uhr – also auch nach Feierabend. Der Arbeitgeber kann durch Ausübung seines Hausrechts auf dem gesamten Unternehmens- bzw. Betriebsgelände den Konsum von Alkohol verbieten. Ist dies der Fall, dürfen Beschäftigte auch nach Feierabend bzw. außerhalb der Arbeitszeit auf dem Betriebsgelände keinen Alkohol trinken. Das “Feierabendbier” muss dann auch örtlich “verlagert” werden.

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