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    Altersteilzeit

    Welcher Arbeitnehmer kennt sie nicht: diese Momente, in denen man sich trotz Freude an der Arbeit und ausreichenden regelmäßigen Einkommens einfach nur nach mehr Zeit sehnt – Zeit für sich selbst, Zeit für Familie, Freunde und Hobbys. Denn viele Arbeitnehmer kennen das Phänomen: nach erledigter Arbeit im Büro, steht die nächste Arbeit – nämlich der Haushalt – an und ansonsten “kommt man zu Nichts”. Um diesem Trott im Berufs- bzw. Alltagsleben entgegenzuwirken und fernab der Arbeit mehr Zeit zu haben, gibt es verschiedene Arbeitsmodelle. Der “Klassiker” ist wohl die Teilzeitbeschäftigung, bei der Arbeitnehmer nicht in Vollzeit (40 Stunden die Woche), sondern in reduzierter Stundenzahl arbeiten.

    In diesem Zusammenhang spielt die sogenannte Altersteilzeit eine wichtige Rolle. Auch bei diesem Arbeitsmodell ist die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden gemindert und das Arbeitsentgelt reduziert sich entsprechend. Allerdings handelt es sich bei Altersteilzeit um eine besondere Form der Teilzeitarbeit, die nur unter bestimmten Voraussetzungen von einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern ausgeübt werden kann.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Altersteilzeit – Begriffsbestimmung und gesetzliche Regelungen

    Altersteilzeit bedeutet, dass Arbeitnehmer ab einem bestimmten Alter in absehbarer Zeit vor dem regulären Ruhestand ihren Arbeitsumfang bzw. ihre Arbeitszeit reduzieren, also in Teilzeit gehen, bevor sie komplett aufhören, zu arbeiten. Dieses Modell ermöglicht es, Arbeitnehmern gegen Ende ihrer “aktiven Zeit”, den Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand nicht abrupt, sondern stufenweise zu gestalten.

    Die Möglichkeit auf Altersteilzeit besteht grundsätzlich für Erwerbstätige ab 54 Jahren, das heißt, ab Vollendung des 55. Lebensjahres. Bei Altersteilzeit wird die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert. Gesetzlich verankert ist die Altersteilzeit durch das Altersteilzeitgesetz (AltTZG).

    Bezüglich der vertraglichen Fixierung einer Altersteilzeit ist es gesetzlich vorgeschrieben, diese 1. vor ihrem Beginn und 2. für einen Zeitraum, der mit dem Beginn des regulären Ruhestandes bzw. Renteneintritts endet, zu vereinbaren. Der reguläre Ruhestand muss sich direkt an die Altersteilzeit anschließen.

    Anspruch auf Altersteilzeit? – es müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein

    Bild von Frau auf Sessel mit Tablet

    Der Klassiker für mehr Freizeit ist das Modell der Teilzeitarbeit.

    Grundsätzlich ist die Altersteilzeit zwar durch das AltTZG gesetzlich geregelt. Allerdings ergibt sich daraus nicht automatisch ein gesetzlicher Anspruch auf Altersteilzeit. Vielmehr wird die Möglichkeit der Altersteilzeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf freiwilliger Basis individuell vertraglich geregelt bzw. vereinbart. In diesem Fall muss die jeweilige Vereinbarung allerdings den Vorgaben des AltTZG entsprechen. Ausnahmen bestehen unter Umständen nur bei Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen; hieraus kann sich gegebenenfalls ein Anspruch des Beschäftigten auf Altersteilzeit ergeben.

    Für Altersteilzeit gelten gemäß AltTZG verschiedene Voraussetzungen. So ist etwa unter anderem das Alter des Arbeitnehmers entscheidend. Wie erwähnt ist Altersteilzeit möglich, wenn Arbeitnehmer das 55 Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen dabei allerdings nicht älter als 65 Jahre alt sein. Zudem muss die Zeit bis zum Ruhestand noch mindestens drei Jahre betragen und innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Beginn der gewünschten Altersteilzeit muss der Arbeitnehmer mindestens drei Jahre einer – gemäß dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III)sozial­versicherungs­pflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. Darunter fallen auch Zeiträume, in denen der Betroffene Krankengeld oder Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezogen hat. Die Sozialversicherungspflicht gilt dabei auch während der Altersteilzeit. Das heißt, dass es sich gemessen an Arbeitsstunden und Arbeitsentgelt in der Altersteilzeit nicht um eine geringfügige Beschäftigung handeln darf, bei der im Allgemeinen keine Sozialversicherung vorgeschrieben ist.

    Grundsätzlich haben dabei nicht nur Vollzeitbeschäftigte, sondern auch Arbeitnehmer in Teilzeit die Möglichkeit – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind -, in Altersteilzeit zu gehen. In letzterem Fall ist allerdings darauf zu achten, inwiefern bei einer weiteren Reduzierung der bisherigen Wochenarbeitszeit noch eine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung besteht.

    Altersteilzeit – Modelle der Arbeitszeit

    In welcher Form während der Altersteilzeit die reduzierte Arbeitszeit verteilt wird, kann von den Vertragsparteien ausgehandelt werden. Hier gibt es verschiedene Modelle, zwischen denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wählen können:

    • das Teilzeitmodell: beim Teilzeitmodell (auch Gleichverteilungsmodell genannt) arbeitet der Beschäftigte während der gesamten Altersteilzeit, allerdings mit reduzierter Wochenstundenzahl. Hier besteht wiederum die Möglichkeit einer reduzierten täglichen Arbeitszeit an allen Werktagen oder eines Wechsels zwischen (vollen) Arbeitstagen und freien Tagen im festgelegten Rhythmus (täglich, wöchentlich oder monatlich)
    • das Blockmodell: das Blockmodell besteht aus zwei gleichgroßen Zeitblöcken, einer Arbeitsphase und einer Freistellungs- bzw. Freizeitphase. In der Arbeitsphase geht der Beschäftigte weiterhin “wie gewohnt” mit unverminderter Stundenzahl seiner Erwerbstätigkeit nach – allerdings mit reduzierter Vergütung; in der Freizeitphase (die im Allgemeinen bis zum regulären Renteneintritt gilt) ist er – unter Weiter-Bezug seines reduzierten Lohns – von seiner Arbeit grundsätzlich freigestellt

    Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, beide Alterszeit- bzw. Arbeitszeit-Modelle zu kombinieren.

    Was bedeutet Altersteilzeit für Lohn und Rentenansprüche?

    Geht der Arbeitnehmer in Altersteilzeit, reduziert sich gemessen an seinen Arbeitsstunden seine monatliche Vergütung. Entsprechend verringern sich auch die Beiträge zur Altersversorgung und damit spätere Rentenansprüche. Um in diesem Fall einer eventuellen wirtschaftlichen Not des Arbeitnehmers entgegenzuwirken, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, zusätzlich zum Regelarbeitsentgelt dem Beschäftigten einen sogenannten (sozialversicherungs- und steuerfreien) Aufstockungsbeitrag zu zahlen. Dieser muss mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts entsprechen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber während der Altersteilzeit die Rentenbeiträge des betroffenen Arbeitnehmers übernehmen, wobei deren Höhe mindestens 80 % des Arbeitsentgelts entsprechen muss..

    Hinsichtlich der Steuerabgabe ist allerdings zu beachten: der Aufstockungsbeitrag ist zwar wie erwähnt steuerfrei, das heißt, ohne Steuerabzüge. Der Steuersatz für das gesamte Einkommen, das versteuert werden muss, wird dadurch jedoch höher (sogenannter Progressions­vorbehalt).

    Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber auf einen entsprechenden Antrag hin den Aufstockungsbeitrag und die Zusatzzahlungen in die Rentenversicherung erstattet.

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