Wenn Verwaltung auf Arbeitsrecht trifft
So kam es jüngst in Stuttgart zu einigen Diskussionen bzgl. der verkaufsoffenen Sonntage. Im Streit zwischen der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi und der Stuttgarter Stadtverwaltung ging es um die Rechtmäßigkeit von angesetzten, verkaufsoffenen Sonntagen. Die Stadt Stuttgart hat, in Verbindung mit einem Fest, einen großen Verkaufstag in der Innenstadt geplant, welcher mit der Öffnung der Läden in vielen Stadtgebieten einhergeht. Die jüngsten Entwicklungen schoben diesem Sonntag jedoch einen Riegel vor. Der Stadt seien Fehler in der Verwaltung unterlaufen, was der Verdi erlaubte, Widerspruch zu erheben.
Zunächst sollte man sich jedoch der Frage stellen, darf man überhaupt sonntags arbeiten?
Das Arbeitszeitgesetz
Regelungen, nicht nur bzgl. Sonntagsarbeit, sondern generell über Arbeitszeiten, finden sich im sogenannten Arbeitszeitgesetz.
Als erster Anhaltspunkt dient der Arbeitsvertrag. Sind in diesem die Arbeitstage festgelegt, so ist man als Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, an den nicht angesprochenen Tagen zu arbeiten.
Enthält der Arbeitsvertrag beispielsweise den Teil „Der Arbeitnehmer ist zur Arbeit von Montag bis Freitag verpflichtet“, so besteht sonntags auch keine Pflicht.
Sind die Arbeitstage dagegen nicht fest geregelt, sondern beispielsweise bloß eine Stundenanzahl, so unterliegt es dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, auf welche Tage die Arbeitszeit verteilt wird. Das Weisungsrecht findet dabei seine Grenzen im Rahmen der Gesetze, wie hier zum Beispiel das Arbeitszeitgesetz.
In diesem ist festgelegt, dass Sonntagsarbeit grundsätzlich verboten ist (§ 9 ArbZG). Daneben sind aber auch Ausnahmen enthalten, wie branchenbezogene Vorschriften. Von diesen sind beispielsweise Rettungsdienste, Gaststätten und Verkehrsbetriebe erfasst. Fällt der Betrieb nicht unter die im Gesetz gelisteten Ausnahmen, benötigt er eine Ausnahmegenehmigung, um sonntags zu öffnen und die Mitarbeiter sonntags arbeiten zu lassen.
Die Anwälte sind sehr gut und haben mir geholfen.
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