Welche Pflichten haben Verleiher und Entleiher?
Sowohl Verleiher als auch Entleiher haben gegenüber allen an einer Arbeitnehmerüberlassung beteiligten Parteien verschiedene Pflichten zu erfüllen.
Pflichten des Entleihers
Der Entleiher ist gemäß § 13a AÜG dazu verpflichtet, die Leiharbeitnehmer über freie Arbeitsplätze bzw. Stellen im Unternehmen zu informieren. So soll eine Erleichterung der Weiterbeschäftigung bzw. Übernahme der Leiharbeitnehmer als fest angestellte Mitarbeiter gewährleistet sein. Darüber hinaus muss der Entleiher dem Leiharbeitnehmer auf dessen Verlangen hin Auskunft über die grundlegenden Arbeitsbedingungen erteilen, die für Beschäftigte in ähnlicher Position im Unternehmen des Entleihers gelten; dazu zählt auch das Arbeitsentgelt. § 13 AÜG gesteht dem Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf eine derartige Auskunft zu.
Pflichten des Verleihers
Die Pflichten des Verleihers/ der Verleihfirma sind hingegen umfangreicher. So hat der Verleiher sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (Erlaubnisbehörde) als auch gegenüber Entleiher und Leiharbeitnehmer Pflichten, die er erfüllen muss. Diese Pflichten gegenüber den jeweiligen “Parteien” sind im Einzelnen:
1. in Bezug auf die Erlaubnisbehörde
Die Pflichten gegenüber der Arbeitsagentur beinhalten unter anderem die Anzeige- und Informationspflicht in Angelegenheiten die Betriebe betreffend, die Leihmitarbeiter beschäftigen, wie beispielsweise Schließung oder Verlegung des Unternehmens. Der Verleiher ist gemäß § 7 Abs. 1 und 2 AÜG auch dazu verpflichtet, der Erlaubnisbehörde auf Anforderung alle für die Durchführung des Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen, und zwar vollständig, wahrheitsgemäß und fristgerecht. Entsprechende Unterlagen sind drei Jahre lang aufzubewahren.
2. in Bezug auf den Leiharbeitnehmer
Dem Leiharbeitnehmer gegenüber bestehen für den Verleiher mehrere Pflichten. So muss der Verleiher unter anderem dem Leiharbeitnehmer die wesentlichen Vertragsinhalte bzw. -bedingungen in Schriftform aushändigen (§ 11 Abs. 1 AÜG). Dazu gehören etwa Angaben zum Verleiher (Name, Anschrift), zur Erlaubnisbehörde einschließlich Ort und Zeit der Erlaubniserteilung, Art und Umfang an Leistungen während der Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht verliehen ist. Zudem schreibt der Gesetzgeber vor, den Leiharbeiter umgehend zu informieren, sobald keine Erlaubnis mehr zur Arbeitnehmerüberlassung vorliegt (§ 11 Abs. 3 AÜG).
Bedeutung des Gleichstellungsgrundsatzes
Eine grundlegende Bedeutung kommt dem Gleichstellungsgrundsatz gemäß § 8 AÜG zu. Demnach ist der Verleiher dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer für die Dauer seiner Leiharbeit die im Wesentlichen identische Arbeitsbedingungen zu garantieren, die andere, fest angestellte Mitarbeiter des Betriebes mit gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten auch haben. Das heißt, dem Leiharbeitnehmer stehen die allgemein arbeitsrechtlichen Bedingungen zu. Diese umfassen etwa die Arbeitszeit, den Urlaubsanspruch und die Vergütung inklusive mögliche Zuschläge, Gratifikationen oder Lohnfortzahlung. Ein Verstoß gegen den Gleichstellungsgrundsatz führt zur Unwirksamkeit des Vertrages (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG).
Für die Erfüllung des Gleichstellungsgrundsatzes ist es erforderlich, dass die Verleiher Kenntnis über die Arbeitsbedingungen beim Entleiher haben. Aus diesem Grund hat der Verleiher ebenso wie der Leiharbeitnehmer das Recht, diesbezüglich Informationen vom Entleiher zu erhalten; dieser muss Auskunft über die Arbeitsbedingungen geben.
Der Gesetzgeber sieht allerdings auch Ausnahmeregelungen vom Gleichstellungsgrundsatz vor. Davon betroffen sind insbesondere nach Tarif beschäftigte Arbeitnehmer, deren Tarifvertrag unter Umständen abweichende Regelungen erlaubt. Aber auch Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die nicht tarifgebunden sind, haben gegebenenfalls die Möglichkeit zu individualrechtlichen tariflichen Regelungen.
3. in Bezug auf den Entleiher
Der Verleiher ist gegenüber dem Entleiher dazu verpflichtet, die vertraglichen Vereinbarungen zu erfüllen, nämlich unter anderem die festgelegte Überlassung der Arbeitnehmer. Obligatorischer Bestandteil des Vertragstextes ist zudem die Bestätigung, dass der Verleiher über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Erlischt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, besteht ferner die Pflicht, den Entleiher darüber in Kenntnis zu setzen. Beide Seiten (Verleiher und Entleiher) müssen direkt vor der eigentlichen Überlassung die Person des ver- bzw. entliehenen Leiharbeiters mit Bezug auf den geschlossenen Vertrag konkret benennen.
Dabei ist die Bezeichnung “Arbeitnehmerüberlassung” zur Beschreibung des Vertrages bzw. der Überlassung im Vertrag obligatorisch, ehe der Leiharbeitnehmer seinen “Dienst antritt”. Andernfalls liegt eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Verleiher durch eine Erlaubnis offiziell zur Arbeitnehmerüberlassung berechtigt ist.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!