Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

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    Arbeitslosengeld II (“Hartz IV”)

    Für Arbeitnehmer ist der Verlust der Arbeitsstelle und eine darauffolgende Arbeitslosigkeit verständlicherweise ein Alptraum; insbesondere dann, wenn man Familie hat, die man ernähren muss. Die finanziellen Konsequenzen bzw. Einbußen aufgrund des wegfallenden Einkommens sind mitunter erheblich. Die staatlichen Geldleistungen im Falle einer Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II) sind hierbei nur ein schwacher Trost, da sie in der Regel deutlich geringer ausfallen als das zuvor bezogene Gehalt. Die finanziellen Auswirkungen sind jedoch nur ein Aspekt. Ein weiterer Gesichtspunkt ist der gesellschaftliche “Abstieg” bzw. die Sorge um das Ansehen in der Gesellschaft.

    Arbeitslosigkeit ist nämlich in der Regel mit etwas Negativem behaftet: häufig verbindet man mit “Arbeitslosigkeit” unweigerlich das sogenannte “Hartz IV”, das Arbeitslose als Geldleistung vom Staat erhalten. Und wer “Hartz IV” bezieht, hat nicht selten den Ruf weg, dem Staat “auf der Tasche zu liegen” anstatt zu arbeiten bzw. sich eine Arbeitsstelle zu suchen. Doch “Hartz IV” ist längst nicht so schlecht wie sein Ruf. Vielmehr ist “Hartz IV”, das offiziell als Arbeitslosengeld II (ALG 2) bezeichnet wird, essentiell, um die Lebensgrundlage zu sichern – und dies gilt entgegen einem weit verbreiteten Klischee nicht nur für Arbeitslose, sondern auch für Arbeitnehmer, die sehr wohl einer Erwerbstätigkeit nachgehen, aber für einen sorgenfreien Lebensunterhalt zu wenig verdienen.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Was ist Arbeitslosengeld II und wer bekommt es?

    Arbeitslosengeld II (ALG II) stellt eine sogenannte Grundsicherungsleistung als staatliche Sozialleistung dar, die den Lebensunterhalt bei nicht ausreichendem monatlichen Einkommen gewährleistet. Leistungsträger ist das Jobcenter. Das Arbeitslosengeld II bzw. die Grundsicherung ist im zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) gesetzlich verankert. Sinn und Ziel des ALG II ist es, den Leistungsberechtigten ein menschenwürdiges Leben ohne finanzielle Not zu ermöglichen.

    Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist grundsätzlich in unterschiedlichen Situationen bzw. aus unterschiedlichen Gründen möglich. So können zum einen Erwerbstätige ALG II beantragen, deren Arbeitsentgelt nicht ausreicht, um den eigenen täglichen Lebensunterhalt zu finanzieren. Zum anderen kann der Betroffene ALG II erhalten, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) besteht.

    Der Umfang der Leistungen bzw. die Höhe des Arbeitslosengeldes II richtet sich nach vorgeschriebenen Regelsätzen. Diese wiederum sind abhängig von Alter und Lebensumständen der betroffenen Person bzw. des Antragstellers. Die Dauer des Bezugszeitraumes von ALG II ist hingegen nicht einheitlich festgelegt, sondern richtet sich danach, wie lange der Betroffene auf die Unterstützung angewiesen ist.

    Hinsichtlich des Bezuges bzw. Anspruches von Arbeitslosengeld II unterscheidet man grundsätzlich zwischen Bedarfsgemeinschaften und Haushaltsgemeinschaften. Bedarfsgemeinschaften sind im Allgemeinen Familien (im gleichen Haushalt lebende (Ehe)Partner und alle Kinder unter 25 Jahren, die nicht selbst verheiratet sind und über kein eigenes Einkommen verfügen).

    Bei einer Haushaltsgemeinschaft hingegen handelt es sich um einen Haushalt, in dem verwandte oder verschwägerte Personen miteinander leben, die zusammen für den Lebensunterhalt aufkommen. In diesem Fall ist es möglich, dass das Jobcenter eine finanzielle Unterstützungsleistung untersagt und kein Arbeitslosengeld zahlt. Es ist nämlich in der Regel anzunehmen, dass sich die im Haushalt bzw. in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen auch finanziell für einander aufkommen.

    ALG II – Zusatzleistungen

    Die Leistungen des Jobcenters umfassen zusätzlich zum Regelsatz auch Zusatzleistungen. Dazu zählen in erster Linie die Wohnungsmiete, Heizkosten und – falls der Betroffene Kinder hat – unter Umständen ein sogenanntes Schulbedarfspaket. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass die Übernahme der Wohnungs- und Heizkosten als Zusatzleistung nur in begrenztem Rahmen erfolgt. So besteht gemäß § 22 Abs. 1 SGB II ein Anspruch auf eine Erstattung der für Wohnungsmiete und Heizung anfallenden Kosten nur in Höhe des für einen sogenannten “angemessenen Wohnraum” erforderlichen Betrages.

    In Abhängigkeit von der Wohnsituation bzw. den Lebensumständen gewährt das Jobcenter darüber hinaus unter Umständen Sachleistungen und geldwerte Leistungen, wie beispielsweise Kleidung oder für Wohnen und Haushaltsführung erforderliche Gegenstände.

    Krankenversicherung bei ALG II

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    Arbeitslosengeld II ist eine Grundsicherungsleistung des Staats und soll den Lebensunterhalt gewährleisten.

    Sorgen bereitet mitunter auch, wie man Versicherungsbeiträge “stemmen” soll – schließlich sind bestimmte Versicherungen essentiell und sogar gesetzlich vorgeschrieben. Abhängig von den Lebensumständen einerseits und dem Versicherungstarif andererseits sind die Versicherungskosten gegebenenfalls allerdings sehr hoch und reißen ein Loch in den Geldbeutel. Bei vorübergehender Arbeitslosigkeit, wenn das monatliche Gehalt wegfällt, oder bei ohnehin zur Grundsicherung nicht ausreichendem Einkommen, werden die Sorgen verständlicherweise mitunter noch größer – allerdings auch direkt wieder gemindert, denn dem Betroffenen steht auch hier das Jobcenter zur Seite. Dieses übernimmt nämlich bei Bezug von ALG II grundsätzlich entweder zu Teilen oder vollständig die Versicherungsbeiträge.

    Hier kommt es darauf an, ob der Betroffene privat oder gesetzlich krankenversichert ist. Während das Jobcenter gesetzlich Krankenversicherten die Beiträge inklusive Zusatzbeiträgen vollständig zahlt, müssen Mitglieder einer privaten Krankenversicherung die Beiträge selbst zahlen; hier übernimmt das Jobcenter nur einen Teil der Versicherungsprämien, in der Regel 50% des sogenannten PKV-Basistarifs. Hierbei ist es grundsätzlich möglich, in den Basistarif der jeweiligen privaten Krankenversicherung zu wechseln. Demgegenüber besteht allerdings kein Anspruch bzw. keine Möglichkeit, zur gesetzlichen Krankenversicherung zu wechseln.

    Beantragung von ALG II

    Arbeitslosengeld II erhält der Betroffene auf einen entsprechenden Antrag hin beim zuständigen Jobcenter; dazu ist ein persönliches Erscheinen erforderlich. Der Betroffene muss bei einem Antrag auf ALG II unter anderem ausführlich darlegen

    • warum er ALG II benötigt bzw. beantragt und
    • womit er in den letzten Monaten seinen Lebensunterhalt bestritten hat

    Im Rahmen der Beantragung von ALG II werden darüber hinaus in einer sogenannten Eingliederungsvereinbarung Leistungen für Beratung und Förderungen des Betroffenen definiert (zum Beispiel Weiterbildungen, Erwerb von zusätzlichen Qualifikationen oder Bewerbungstrainings). Trotz der Unterstützung des Jobcenters ist der Betroffene allerdings auch zu Eigeninitiative bzw. Eigenleistung verpflichtet. Dies beinhaltet beispielsweise die eigenständige aktive Bemühung um eine Arbeitsstelle und das Einhalten der Termine des Jobcenters inklusive regelmäßiger Teilnahme an Seminaren und Trainings. Andernfalls ist das Jobcenter dazu berechtigt, die Leistungen zu kürzen.

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    Welcher Unterschied besteht zwischen ALG I und ALG II?

    Auf den ersten Blick erscheint alles ganz einfach: Betroffene, die arbeitslos sind und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, erhalten Arbeitslosengeld als Ersatzleistung des Staates für das wegfallende Arbeitsentgelt. Allerdings: Arbeitslosengeld ist nicht gleich Arbeitslosengeld. Es gibt nämlich nicht nur Arbeitslosengeld II (Hartz IV), sondern auch Arbeitslosengeld I. Doch so ähnlich die beiden Begriffe klingen, so unterschiedlich sind ihre Leistungen bzw. Bedeutungen.

    Wie erwähnt ist ALG II eine staatliche Sozialleistung des Jobcenters zur Gewährleistung der Grundsicherung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt nicht ausreicht, um “über die Runden” zu kommen, oder wenn ALG I als Unterstützungsleistung nicht in Frage kommt.

    Arbeitslosengeld I ist hiervon klar abzugrenzen. Bei ALG I handelt es sich nämlich um eine Versicherungsleistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, für die die Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten Bedingungen Betroffenen aufkommt, die nach Verlust ihrer Arbeitsstelle arbeitslos bzw. ohne Erwerbstätigkeit sind. Da ALG I eine Leistung der Arbeitslosenversicherung darstellt, ist die wesentliche Voraussetzung für den Bezug von ALG I – wie bei allen Versicherungen – die Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung während der Ausübung einer versicherungspflichtigen Berufstätigkeit. Dies muss über einen vorgeschriebenen Zeitraum von mindestens 12 Monaten innerhalb der zwei Jahre, die der Arbeitslosigkeit direkt vorausgehen, erfolgen. Zudem ist die Bezugsdauer von ALG I – im Gegensatz zu ALG II – auf einen festgelegten Zeitraum begrenzt (maximal ein Jahr, in einzelnen Ausnahmefällen zwei Jahre).

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