Arbeitnehmer: Verpflichtung zur Arbeitsleistung
Regelungen im Arbeitsvertrag
Grundsätzlich regelt der Arbeitsvertrag die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers. Dieser muss die im Vertrag vereinbarte Tätigkeit ausüben; er ist dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung schuldig und muss diese persönlich erbringen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, innerhalb der vertraglich festgelegten Arbeitszeit und entsprechend seinem Wissen und Können seine Arbeitstätigkeit nach Kräften zu leisten. Die Extreme des “Zuviel” und “Zuwenig” sind beide zu vermeiden: der Arbeitnehmer darf nicht vorsätzlich zu wenig arbeiten und der Arbeitgeber darf keine übermäßige Arbeitsleistung verlangen, die über die Kräfte des Arbeitnehmers klar hinausgeht.
Der Arbeitgeber hat prinzipiell ein sogenanntes Weisungsrecht (Direktionsrecht). Dieses ermöglicht dem Arbeitgeber die genaue Arbeit zu bestimmen, die der Arbeitnehmer verrichten bzw. leisten muss. Dabei ist das Weisungsrecht umso eingeschränkter, je exakter die Arbeitstätigkeit (Inhalt und Umfang) vertraglich festgelegt ist. Erfolgt zum Beispiel laut Vertrag die Einstellung als Kfz-Mechaniker, kann der Mitarbeiter nicht in den Verkauf versetzt werden. Umgekehrt gilt: wenn die Tätigkeit im Arbeitsvertrag nicht genauer beschrieben ist, (zum Beispiel “Hilfskraft im Lager” oder “Aushilfe im Verkauf”), hat der Arbeitgeber mehr “Spielraum”, sein Weisungsrecht auszuüben. In diesem Fall kann er dem Arbeitnehmer die Arbeitstätigkeit in der konkreten Situation im Detail vorschreiben.
Das Weisungsrecht dient – im Rahmen der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen – darüber hinaus zur Festlegung von Einzelheiten zum Arbeitsablauf und zur Arbeitsumgebung, wie beispielsweise ein Rauchverbot innerhalb des Unternehmens, das Tragen von Schutzkleidung oder die (private) Internetnutzung.
Auch der Arbeitsort kann im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Es ist in der Regel der Betrieb des Arbeitgebers. Bei Arbeiten, die nicht im Betrieb stattfinden können (Bau-, Handwerks- oder Montagearbeiten usw.), sind die Interessen und Belange des Arbeitnehmers zu berücksichtigen: so ist etwa für einen Auslandseinsatz oder die Versetzung in eine andere Stadt die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich und diese müssen vorher explizit vereinbart worden sein. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn der Arbeitsort im Vertrag nicht eigens festgelegt wurde.
Hinsichtlich der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeiten sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und sonstiger Arbeitszeitschutzvorschriften, die unter anderem die höchstzulässige Arbeitszeit festlegen, zu beachten.
Zusätzliche Regelungen im Arbeitsvertrag
Überstunden
Überstunden kann der Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, etwa bei Festlegung im Tarifvertrag oder in sonstigen Vereinbarungen. Auch die sogenannte Nebenpflicht zur Erbringung zusätzlicher Leistungen berechtigt hierzu, beispielsweise wenn nur durch eine Mehrarbeit ein dem Arbeitgeber bzw. Betrieb bevorstehender Schaden abgewendet werden kann. Die Anordnung (zulässiger) Überstunden ist außerdem durch das Arbeitszeitgesetz und andere Arbeitszeitschutzvorschriften beschränkt. Über die zulässige Höchstarbeitszeit hinausgehende Überstunden müssen nicht erbracht werden. Schwerbehinderte können Mehrarbeit grundsätzlich ablehnen (§ 124 SGB IX).
Nebenbeschäftigung
Sofern im Arbeitsvertrag eine Nebenbeschäftigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, ist es dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich erlaubt, außer dem “Hauptarbeitsverhältnis” noch weitere Arbeitsverhältnisse einzugehen oder auch zusätzlich noch selbständig zu arbeiten. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die verschiedenen beruflichen Tätigkeiten zeitlich nicht überschneiden. Es muss insbesondere ausgeschlossen sein, dass
- der Arbeitnehmer mit seiner Nebentätigkeit dem Arbeitgeber Konkurrenz macht
- die Nebentätigkeit die Leistungsfähigkeit für die “Haupttätigkeit” beeinträchtigt
- die Summe aus den Einzelarbeitszeiten die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten nicht überschreitet.
Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmer, die in mehreren Arbeitsverhältnissen tätig sind, Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch alle Arbeitgeber. Das Urlaubsrecht gilt auch für Nebenbeschäftigungen, ebenso – in Abhängigkeit von den übrigen Voraussetzungen – das Kündigungsschutzrecht.
Änderung des Arbeitsvertrages
Soll der Arbeitsvertrag geändert werden, ist in diesem Fall eine sogenannte Änderungskündigung erforderlich; der Arbeitnehmer hat hier allerdings die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage.
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