Arbeitsschutz im Sommer ist ein wichtiges Thema

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    Arbeitsschutz bei sommerlicher Hitze

    Während die meisten sich über das Ende der kalten Tage freuen, wappnen sich andere bereits gegen die heiße Jahreszeit. Neben der Temperatur steigt mit dem Hochsommer auch die Gefahr für hitzebedingte Erkrankungen.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Mehr als bloß Sonnenbrand

    Unter Sonnenbrand leiden nicht nur unvorsichtige Strandgänger, auch viele Arbeitnehmer verbrennen sich oft während der Arbeit. Besonders Berufe wie beispielsweise Bauarbeiter oder Gärtner, die sehr viel Zeit unter freiem Himmel verbringen, sind oftmals schwer betroffen von ungeschützter Sonneneinstrahlung.

    Leider bleibt es oft nicht mehr bei bloßen Hautirritationen, sogenannter „weißer Hautkrebs“ wird immer häufiger gemeldet. 2015 waren durch übermäßige Sonnenbestrahlung ausgelöste Hauttumore die am häufigsten angezeigte Krankheit bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft. Dieser, von übermäßiger UV-Einstrahlung ausgelöste, Krebstyp umfasst mehrere Krebsarten und ist typisch erkennbar an schuppiger, schorfiger Haut und Knötchen und Blasenbildung an den betroffenen Stellen. Seit 2015 ist dieser weiße Hautkrebs auch als Berufskrankheit anerkannt.

    Wie man sich vor der Sonne schützt und was der Arbeitgeber gewährleisten muss

    Den besten Schutz kann der Arbeitgeber durch vorbeugende Planung gewährleisten. So können beispielsweise Arbeitszeiten so verschoben werden, dass die schlimmste Sonneneinstrahlung möglichst umgangen wird.

    So bietet es sich an, Außenarbeiten möglichst früh morgens zu planen oder gegen Abend. Zur Erleichterung dieser Planung erstellt das Bundesamt für Strahlenschutz UV – Strahlungsprognosen. Anhand dieses Newsletters können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Tagesablauf besser planen und sich den Strahlenverhältnissen bestmöglich anpassen.

    Wenn Vorbeugung nicht genügt, müssen technische Maßnahmen ran

    Weiterhin gehört es zu den Pflichten des Arbeitgebers, technische Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine vorbeugende Arbeitszeitenplanung nicht möglich ist oder genügt. So können Schattensegel oder Sonnenschirme, also generell die Verfügbarkeit schattiger Arbeits- und Ruheplätze, immens die Gefahr von UV – Strahlen verringern.

    Wenn auch dies nicht genügt, so müssen sich Arbeitnehmer zumindest selbst schützen. Dies gelingt beispielsweise durch langärmlige Kleidung oder Sonnehüte. Besonders die Augen sollten stets durch Sonnenbrillen oder ähnliches geschützt sein. Dabei empfehlen sich dunkle Brillengläser mit einem UV – Schutz Wert von mindestens 400. Zudem genügen übliche Schutzhelme oftmals nicht, da sie keinen ausreichenden Schutz für Nacken und Gesicht bieten. Da bieten sich Brillen oder Schutzhelme mit seitlichen Abdeckungen oder breitem Rand an. Zuletzt kann bei Ermangelung anderer Möglichkeiten eine starke Sonnencreme mit hohem Lichtschutzfaktor zumindest ein wenig Abhilfe verschaffen.

    Wenn es doch nicht reicht

    Falls es doch zu einer Erkrankung kommt, kommt die Berufsgenossenschaft für die Behandlung und Rehabilitation auf, sofern die Krankheit eben durch die Berufstätigkeit ausgelöst worden ist. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung anzustellen und die Schutzmaßnamen zu ergreifen. Die Kosten tragen im Endeffekt nämlich die Arbeitgeber, weshalb es auch in deren Interesse steht, einen umfangreichen Schutz zu Gewährleisten.

    Ist man sich unsicher, ob der Arbeitgeber ausreichend seinen Schutzpflichten nachkommt oder wie man mit den Folgen einer Erkrankung umgehen soll, ist eine fachmännische Meinung einzuholen um jede Gefährdung vorzubeugen.

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