Wenn Vorbeugung nicht genügt, müssen technische Maßnahmen ran
Weiterhin gehört es zu den Pflichten des Arbeitgebers, technische Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine vorbeugende Arbeitszeitenplanung nicht möglich ist oder genügt. So können Schattensegel oder Sonnenschirme, also generell die Verfügbarkeit schattiger Arbeits- und Ruheplätze, immens die Gefahr von UV – Strahlen verringern.
Wenn auch dies nicht genügt, so müssen sich Arbeitnehmer zumindest selbst schützen. Dies gelingt beispielsweise durch langärmlige Kleidung oder Sonnehüte. Besonders die Augen sollten stets durch Sonnenbrillen oder ähnliches geschützt sein. Dabei empfehlen sich dunkle Brillengläser mit einem UV – Schutz Wert von mindestens 400. Zudem genügen übliche Schutzhelme oftmals nicht, da sie keinen ausreichenden Schutz für Nacken und Gesicht bieten. Da bieten sich Brillen oder Schutzhelme mit seitlichen Abdeckungen oder breitem Rand an. Zuletzt kann bei Ermangelung anderer Möglichkeiten eine starke Sonnencreme mit hohem Lichtschutzfaktor zumindest ein wenig Abhilfe verschaffen.
Wenn es doch nicht reicht
Falls es doch zu einer Erkrankung kommt, kommt die Berufsgenossenschaft für die Behandlung und Rehabilitation auf, sofern die Krankheit eben durch die Berufstätigkeit ausgelöst worden ist. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung anzustellen und die Schutzmaßnamen zu ergreifen. Die Kosten tragen im Endeffekt nämlich die Arbeitgeber, weshalb es auch in deren Interesse steht, einen umfangreichen Schutz zu Gewährleisten.
Ist man sich unsicher, ob der Arbeitgeber ausreichend seinen Schutzpflichten nachkommt oder wie man mit den Folgen einer Erkrankung umgehen soll, ist eine fachmännische Meinung einzuholen um jede Gefährdung vorzubeugen.
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