Arbeitsschutz und Arbeitsschutzgesetz

  • Die starken Partner auf Seiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Telefonische Erstberatung

KOSTENLOS

0221 – 6777 00 55

Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT

Kostenlosen Rückruf anfordern

    Arbeitsschutz und Arbeitsschutzgesetz

    Neben der Würde, die bekanntermaßen unantastbar ist, ist die Unversehrtheit des Menschen dessen höchstes Gut. Zur Bewahrung dieses Gutes existieren Regelungen, Vorschriften und Verhaltensnormen, die jeder einhalten bzw. befolgen muss. Das Recht auf Unversehrtheit des Menschen gilt dabei in allen Lebenslagen und -situationen – auch im Berufs- bzw. Arbeitsleben. Hier gelten sogenannte Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsschutzrichtlinien, die dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers zur Bewahrung seiner Unversehrtheit dienen. Diese Vorschriften und Richtlinien finden sich in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen wieder, unter anderem im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

    Telefonische Erstberatung

    ✔ KOSTENLOS  ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Allgemeines zum Arbeitsschutz und Arbeitsschutzgesetz

    Zum Schutz der Arbeitnehmer bzw. von deren Gesundheit existiert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die darin enthaltenen Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsschutzrichtlinien sollen mögliche gesundheitliche Gefährdungen bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit abwenden und so den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers gewährleisten. Dazu verpflichtet das ArbSchG den Arbeitgeber, durch entsprechende Maßnahmen dem Risiko von Arbeitsunfällen (sogenannte Unfallverhütung) und sich aus der Arbeitstätigkeit ergebenden Gefährdungen der Gesundheit vorzubeugen. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften zieht Sanktionen nach sich. Das Arbeitsschutzgesetz gilt dabei nicht nur für “klassische” Arbeitnehmer, sondern unter anderem auch für Auszubildende, Beamte und Richter. Nicht vom Arbeitsschutz betroffen sind hingegen Angestellte in Privathaushalten.

    Kontrolle der Arbeitsschutzvorschriften

    Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer sind das A & O; entsprechend ist es wichtig, dass der Arbeitgeber die gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz einhält. Aus naheliegenden Gründen muss regelmäßig überprüft werden, ob die Vorschriften zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz auch tatsächlich befolgt werden. Zuständig für die Kontrollen zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften sind das Bundesamt für Arbeitsschutz, das jeweilige Landesamt für Arbeitsschutz sowie die Gewerbeaufsichtsämter. Auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, wie etwa Unfallkassen oder Berufsgenossenschaften, können gemäß dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften überprüfen (§ 14 Abs. 1 SGB VII). Die Behörden sind dabei unter anderem dazu berechtigt, Betriebsunterlagen einzusehen, Arbeitsabläufe, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen zu überprüfen oder einen (eventuell durch den Arbeitgeber begleiteten) Rundgang durch den Betrieb während der Arbeitszeiten zu unternehmen.

    Konsequenzen bei Verstoß gegen Arbeitsschutzgesetz

    Ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz bzw. das Nicht-Einhalten der Arbeitsschutzvorschriften kann sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer teuer zu stehen kommen. Ein Verstoß liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber keine (ausreichenden) Maßnahmen zur Unfallverhütung getroffen hat oder wenn der Arbeitnehmer den entsprechenden Anordnungen des Vorgesetzten nicht nachgekommen ist. Im Falle einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Bei wiederholter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften oder Gefährdung eines Beschäftigten durch eine vorsätzliche Handlung ist sogar eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr möglich; hierbei handelt es sich gemäß § 26 ArbSchG um eine Straftat.

    Unterweisung zur Arbeitssicherheit

    Ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes bzw. der Arbeitssicherheit ist die Unterweisung bzw. Einweisung in den Arbeitsplatz. Insbesondere beim Umgang mit schweren und gefährlichen Arbeitsgeräten oder bei einer Tätigkeit in Umgebungen, in denen sich aus einer Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften unmittelbare Gesundheits- oder gar Lebensgefahren ergeben, ist eine Einweisung in die Arbeit zum Schutz der Arbeitnehmer unerlässlich. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Arbeitnehmer über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen an ihrem Arbeitsplatz verständlich und umfassend aufzuklären. Eine Einweisung bzw. Unterweisung zum Arbeitsschutz hat dabei in der Regel bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Auch wenn sich die Art der Arbeitstätigkeit ändert oder wenn neue Geräte, Technologien usw. eingeführt werden, muss eine Unterweisung stattfinden. Gegebenenfalls müssen auch ohne solche Änderungen die entsprechenden Anweisungen und Erläuterungen von Zeit zu Zeit wiederholt werden. Eine Unterweisung sollte zum einen unmittelbar vor Ort in einem persönlichen Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattfinden. Zum anderen sollte der Arbeitgeber dem Beschäftigten ergänzend schriftliche Unterlagen über die Einweisung bzw. Unterweisung aushändigen.

    Telefonische Erstberatung

    ✔ KOSTENLOS  ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung

    Zentraler Aspekt hinsichtlich des Arbeitsschutzes ist die sogenannte Gefährdungsbeurteilung. Was ist darunter zu verstehen? Gemäß Arbeitsschutzgesetz besteht für Arbeitgeber – unabhängig von der Art der Tätigkeit bzw. des Arbeitsplatzes – die Pflicht, mögliche Gesundheitsgefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz auszumachen und diese durch geeignete Maßnahmen so klein wie möglich zu halten. Dazu ist es seitens des Arbeitgebers erforderlich, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die jeweiligen Arbeitssicherheitsmaßnahmen auch den gewünschten Erfolg haben. Hierbei muss nicht unbedingt jeder Arbeitsplatz einzeln überprüft werden, sondern es ist auch zulässig, stichprobenartig und nach Tätigkeitsarten gruppiert zu kontrollieren.

    Der Arbeitgeber hat zudem dafür zu sorgen, dass die getroffenen Maßnahmen zum (Gesundheits)Schutz seiner Angestellten bei der täglichen Arbeit auch wirklich eingehalten bzw. umgesetzt werden.

    Verursachen die Gefährdungsbeurteilung bzw. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Unfallverhütung Kosten, beispielsweise Anschaffung, Instandhaltung und Reinigung von Schutzkleidung oder speziellen Geräten, muss der Arbeitgeber dafür aufkommen. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der Arbeitnehmer von sich aus Vorkehrungen trifft, um sich zu schützen, diese allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben bzw. nach Gefährdungsbeurteilung nicht erforderlich sind; in diesem Fall muss nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer selbst die anfallenden Kosten übernehmen.

    Grundsätzlich kann sich eine potentielle Gefährdung sowohl auf die physische (körperliche) als auch auf die psychische (seelische) Gesundheit des Arbeitnehmers beziehen. Die Gefährdungsbeurteilung muss beide Aspekte berücksichtigen. Gefährdungen sind alle denkbaren und möglichen Ereignisse oder Einwirkungen, die zu einer Gesundheitsschädigung führen können. Gemäß Arbeitsschutzgesetz sind unterschiedliche Faktoren für das Risiko einer Verletzung der Unversehrtheit relevant, unter anderem die Ausgestaltung von Betriebsstätte und Arbeitsplatz, Einwirkungen physikalischer, chemischer oder biologischer Natur (zum Beispiel Strahlungen, Dämpfe oder zu laute Arbeitsumgebung), der Auswahl und Umgang mit Arbeitsmitteln (Arbeitsstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen) oder fehlendes oder ungenügendes Wissen über die Handhabung von Arbeitsmitteln, eventuell durch mangelhafte Unterweisung (§ 5 ArbSchG).

    Auch psychische Belastungen bei der Arbeit spielen eine Rolle. Ursachen hierfür können etwa eine belastende Arbeitsatmosphäre und fehlendes menschliches Miteinander am Arbeitsplatz (im Extremfall Mobbing), Arbeiten unter zeitlichem Druck oder ein häufiger Wechsel der Arbeitsschichtzeiten, sodass sich kein Tagesrhythmus von Arbeits- und Ruhezeiten ausbilden kann. Arbeitsschutzmaßnahmen zur Vermeidung seelischer Belastungen sollen die Arbeitstätigkeit bzw. die Arbeitsprozesse “menschengerecht”, das heißt, zumutbar und vernünftig durchführbar gestalten.

    Telefonische Erstberatung

    ✔ KOSTENLOS  ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Arbeitsschutzrecht: Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern

    Das Arbeitsschutzgesetz schreibt nicht nur Arbeitgebern Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmer vor; auch Arbeitnehmer selbst haben nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, die sie zur Arbeitssicherheit erfüllen müssen. So sind Beschäftigte in erster Linie dazu verpflichtet, die durch die entsprechenden Belehrungen vermittelten Anweisungen zum Arbeitsverhalten auch zu befolgen, um ihre Gesundheit zu schützen und ein potentielles Gefährdungsrisiko möglichst gering zu halten. Eine besondere Bedeutung kommt jedoch auch der Verantwortung gegenüber dritten Personen (Kollegen, Kunden etc.) zu; Arbeitnehmer müssen bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht nur auf ihre eigene Gesundheit achten, sondern dürfen auch andere nicht gefährden. So müssen zum Beispiel die Vorschriften, wie mit Geräten, Arbeitsmitteln etc. umzugehen ist, wann Sicherheitskleidung zu tragen ist usw. beachtet werden. Der Arbeitnehmer ist auch dazu verpflichtet, Defekte oder Funktionsstörungen an Arbeitsgeräten und Maschinen dem Arbeitgeber zu melden.

    Der Arbeitnehmer hat darüber hinaus das Recht, eigene Ideen und Vorschläge zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes zu äußern. Hat er begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen, so hat er dies natürlich zunächst dem Arbeitgeber zu mitzuteilen, erforderlichenfalls darf er sich allerdings – nach vorheriger Meldung beim Arbeitgeber – auch an die zuständige Behörde wenden. Sollten dem Unternehmen hierdurch Nachteile entstehen, so darf das nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.

    Schnell-Check und Erstberatung

    ✔ KOSTENLOS  ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Arbeitsschutz und Arbeitsschutzgesetz”? Wir beantworten sie kostenlos!

    The last comment and 2 other comment(s) need to be approved.
    0 Kommentare

    Dein Kommentar

    An Diskussion beteiligen?
    Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

    Schreiben Sie einen Kommentar

    Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    © Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei