Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung
Zentraler Aspekt hinsichtlich des Arbeitsschutzes ist die sogenannte Gefährdungsbeurteilung. Was ist darunter zu verstehen? Gemäß Arbeitsschutzgesetz besteht für Arbeitgeber – unabhängig von der Art der Tätigkeit bzw. des Arbeitsplatzes – die Pflicht, mögliche Gesundheitsgefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz auszumachen und diese durch geeignete Maßnahmen so klein wie möglich zu halten. Dazu ist es seitens des Arbeitgebers erforderlich, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die jeweiligen Arbeitssicherheitsmaßnahmen auch den gewünschten Erfolg haben. Hierbei muss nicht unbedingt jeder Arbeitsplatz einzeln überprüft werden, sondern es ist auch zulässig, stichprobenartig und nach Tätigkeitsarten gruppiert zu kontrollieren.
Der Arbeitgeber hat zudem dafür zu sorgen, dass die getroffenen Maßnahmen zum (Gesundheits)Schutz seiner Angestellten bei der täglichen Arbeit auch wirklich eingehalten bzw. umgesetzt werden.
Verursachen die Gefährdungsbeurteilung bzw. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Unfallverhütung Kosten, beispielsweise Anschaffung, Instandhaltung und Reinigung von Schutzkleidung oder speziellen Geräten, muss der Arbeitgeber dafür aufkommen. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der Arbeitnehmer von sich aus Vorkehrungen trifft, um sich zu schützen, diese allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben bzw. nach Gefährdungsbeurteilung nicht erforderlich sind; in diesem Fall muss nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer selbst die anfallenden Kosten übernehmen.
Grundsätzlich kann sich eine potentielle Gefährdung sowohl auf die physische (körperliche) als auch auf die psychische (seelische) Gesundheit des Arbeitnehmers beziehen. Die Gefährdungsbeurteilung muss beide Aspekte berücksichtigen. Gefährdungen sind alle denkbaren und möglichen Ereignisse oder Einwirkungen, die zu einer Gesundheitsschädigung führen können. Gemäß Arbeitsschutzgesetz sind unterschiedliche Faktoren für das Risiko einer Verletzung der Unversehrtheit relevant, unter anderem die Ausgestaltung von Betriebsstätte und Arbeitsplatz, Einwirkungen physikalischer, chemischer oder biologischer Natur (zum Beispiel Strahlungen, Dämpfe oder zu laute Arbeitsumgebung), der Auswahl und Umgang mit Arbeitsmitteln (Arbeitsstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen) oder fehlendes oder ungenügendes Wissen über die Handhabung von Arbeitsmitteln, eventuell durch mangelhafte Unterweisung (§ 5 ArbSchG).
Auch psychische Belastungen bei der Arbeit spielen eine Rolle. Ursachen hierfür können etwa eine belastende Arbeitsatmosphäre und fehlendes menschliches Miteinander am Arbeitsplatz (im Extremfall Mobbing), Arbeiten unter zeitlichem Druck oder ein häufiger Wechsel der Arbeitsschichtzeiten, sodass sich kein Tagesrhythmus von Arbeits- und Ruhezeiten ausbilden kann. Arbeitsschutzmaßnahmen zur Vermeidung seelischer Belastungen sollen die Arbeitstätigkeit bzw. die Arbeitsprozesse “menschengerecht”, das heißt, zumutbar und vernünftig durchführbar gestalten.
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