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    Arbeitsunfall

    Bei dem Wort “Unfall” denkt man meist ans Auto, den Haushalt, die Heimwerkerarbeit oder an Sport – und häufig tut schon alleine der Gedanke daran “weh”. Liebend gerne würde jeder auf solche schmerzlichen Erfahrungen bzw. Vorfälle verzichten. Unfälle können sich jedoch auch immer wieder bei der Arbeitstätigkeit ereignen; hierbei spricht man gemeinhin von einem Arbeitsunfall. Dabei ist ganz entscheidend, dass solche Arbeitsunfälle speziell versichert sind. Denn nicht immer ist ein Unfall, der auf der Arbeit passiert, auch ein “klassischer” Arbeitsunfall. Wann handelt es sich um einen Arbeitsunfall? Welche Rolle spielt die Unfallversicherung? Und was passiert bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles?

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Was ist ein Arbeitsunfall?

    Bei einem Arbeitsunfall handelt es sich um einen Unfall am Arbeitsplatz bzw. bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Auch Unfälle, die auf dem Arbeitsweg passieren, zählen zu Arbeitsunfällen (sogenannte Wegeunfällen). Arbeitsunfälle haben naturgemäß Verletzungen des Arbeitnehmers zur Folge. Eine entscheidende Bedeutung kommt dabei der Unfallversicherung zu. Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert; die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil der Sozialversicherung, die Beschäftigte mit Eintritt in ein Arbeitsverhältnis abschließen müssen. Ein Arbeitsunfall liegt nun vor, wenn der Unfall im Rahmen der versicherten Arbeitstätigkeit bzw. innerhalb der versicherten Zeit passiert.

    Die Umstände, die zu einem Arbeitsunfall führen, können dabei ganz unterschiedlich sein. So ist ein Sturz im Büro auf dem Weg zum Kopierer ebenso ein Arbeitsunfall wie erlittene Verletzungen durch Bedienung eines Werkzeugs oder Gerätes in der Fabrik oder auf der Baustelle. Entscheidend dabei ist, dass der Unfall eindeutig auf die Arbeitstätigkeit zurückzuführen ist (mit anderen Worten: dass der Unfall ohne die Arbeitstätigkeit nicht passiert wäre) und dass der Arbeitnehmer den Unfall nicht selber verschuldet hat, etwa durch fahrlässiges Verhalten (zum Beispiel das Nicht-Tragen von erforderlicher Schutzkleidung). Ob ein Arbeitsunfall tatsächlich vorliegt und inwiefern dem Betroffenen entsprechende Zahlungen der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, ist im Einzelnen Ermessenssache des Versicherungsträger, der Berufsgenossenschaft (BG).

    Wie oben ausgeführt, liegt ein Arbeitsunfall nur vor, wenn der Unfall in direktem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit steht. Unfälle in Situationen, in denen Arbeitnehmern privaten Interessen bzw. Bedürfnissen nachkommen und die nicht unmittelbar mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu tun haben, sind hingegen keine Arbeitsunfälle. Dazu zählen etwa Zwischenfälle in der Mittags-, Raucher- oder Toilettenpause; in diesen Fällen greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Entsprechend kommt nicht die Berufsgenossenschaft für mögliche Behandlungskosten etc. auf, sondern die Krankenkasse des Arbeitnehmers – vorausgesetzt, die Krankenversicherung deckt die zu ergreifenden Maßnahmen ab.

    Eine Ausnahme besteht allerdings für den Weg in die Mittagspause oder auf die Toilette: kommt es hier zu einem Unfall, handelt es sich um einen Arbeitsunfall, da der Weg jeweils versichert ist; dies gilt gemäß Rechtsprechung jedoch nicht für den Weg in die Raucherpause und aus dieser wieder zurück zum Arbeitsplatz.

    Melden eines Arbeitsunfalles

    Gemäß § 193 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, der Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall zu melden, wenn der Beschäftigte aufgrund des Arbeitsunfalles mindestens drei Tage arbeitsunfähig ist und daher nicht arbeiten kann. Auch bei einem tödlichen Arbeitsunfall ist eine sofortige Unfallmeldung erforderlich. Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, ist dieser ebenfalls über Arbeitsunfälle in Kenntnis zu setzen.

    Bei kleineren, offensichtlich harmlosen Zwischenfällen, die augenscheinlich keine gesundheitlichen Auswirkungen haben, liegt es mitunter nahe, den Arbeitsunfall nicht weiter zu thematisieren, sodass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst gar nicht informiert – hierbei muss man sich jedoch darüber im Klaren sein: weiß der Arbeitgeber nichts von einem Arbeitsunfall, kann er naturgemäß auch keine Meldung an die BG machen. Sollten im weiteren Verlauf dann doch gesundheitliche Folgen bemerkt oder vermutet werden, ist es zwar grundsätzlich möglich, den Arbeitsunfall auch im Nachhinein zu melden. Für den Arbeitnehmer ist es in diesem Fall jedoch möglicherweise schwierig, zu beweisen und nachvollziehbar darzulegen, dass die Verletzungen bzw. die gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich bei Verrichten der Arbeitstätigkeit entstanden sind und es sich folglich um einen Arbeitsunfall handelt. Entsprechend erlöschen unter Umständen Ansprüche.

    Für eine korrekte Meldung eines Arbeitsunfalls an den Arbeitgeber ist ein sogenannter Unfallbericht des Arbeitnehmers erforderlich. Ein solcher Bericht umfasst eine sachliche, wahrheitsgemäße, möglichst detaillierte Schilderung des Unfallhergangs. Dabei dienen die sogenannten W-Fragen als Orientierung: Was ist genau passiert? Wo und wann ist der Arbeitsunfall passiert? Wie und warum ist es zu dem Unfall gekommen? Sind Kollegen Zeugen des Arbeitsunfalles geworden, sind diese im Bericht namentlich ebenfalls aufzuführen.

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    Leistungen der Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall

    Als wäre der Schrecken nach einem Arbeitsunfall und den damit einhergehenden Verletzungen häufig nicht schon groß genug, kommen auf den betroffenen Arbeitnehmer mitunter weitere Sorgen zu. Neben einem möglichen Krankenhausaufenthalt, Reha-Maßnahmen etc. hat ein Arbeitsunfall in der Regel eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge; der Arbeitnehmer ist also nicht in der Lage, zu arbeiten, was wiederum heißt, dass er seine arbeitsvertragliche Pflicht nicht erfüllen kann, was gegebenenfalls Auswirkungen auf die Lohnzahlung hat. Genau hier springt die Berufsgenossenschaft ein. Diese übernimmt nach einem Arbeitsunfall zum einen alle Kosten, die ihm Rahmen der Genesung des Betroffenen anfallen (zum Beispiel Kosten für einen Krankenhaus- und Rehaaufenthalt usw.). Zum anderen kommt sie für den Lohnausfall bei einer Arbeitsunfähigkeit auf und zahlt dem Arbeitnehmer das sogenannte Verletztengeld. Bei schweren Arbeitsunfällen, die letztendlich eine Pflegebedürftigkeit des Betroffenen zur Folge haben, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf das Pflegegeld.

    Erwerbsunfähigkeit nach Arbeitsunfall?

    Im besten Falle gehen Arbeitsunfälle glimpflich aus und haben lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Doch leider ist man – besonders in Berufsbranchen, die naturgemäß ein potentiell höheres Gefährdungsrisiko aufweisen, wie etwa bei handwerklichen Tätigkeiten – vor dem “worst case” nicht gefeit: einer dauerhaft geminderten Erwerbsfähigkeit oder sogar Erwerbsunfähigkeit. In diesem Fall ist der Betroffene aufgrund einer anhaltenden körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt dazu in der Lage, eine Erwerbstätigkeit mit mindestens sechs Stunden Arbeitszeit pro Tag auszuüben, das heißt in einem Beruf zu arbeiten. Bei Erwerbsunfähigkeit oder geminderter Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles steht dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte monatliche Berufsunfallrente zu, für die der Träger der Unfallversicherung bzw. die Berufsgenossenschaft aufkommt. Die Höhe der Berufsunfallrente ist abhängig vom Ausmaß der Erwerbsunfähigkeit.

    Arbeitsunfall: ärztliche Behandlung

    Da nach einem Arbeitsunfall nicht die Krankenkasse, sondern die gesetzliche Unfallversicherung eintritt, ist für eine etwaige ärztliche Behandlung ein sogenannter Durchgangsarzt (D-Arzt) zuständig. In bestimmten Situationen besteht für den betroffenen Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall die Pflicht, einen Durchgangsarzt aufzusuchen, beispielsweise bei einer Arbeitsunfähigkeit über den Tag des Unfalls hinaus oder bei einer andauernden Behandlung infolge des Arbeitsunfalles von mehr als einer Woche. D-Ärzte verfügen über eine spezielle, von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (bzw. ihren jeweiligen Landesverbänden) erteilte Zulassung. Sie sind in der Regel Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie und Unfallchirurgie (jeweils mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie). Aufgabe des D-Arztes sind die Erstversorgung sowie die Erstellung einer Diagnose; sollten spezielle medizinische Fragestellungen bestehen, die über die Unfallchirurgie bzw. Orthopädie hinausgehen, so können entsprechende Ärzte der jeweiligen Fachdisziplinen (die selbst keine D-Arzt-Zulassung besitzen) hinzugezogen werden. Auch in den Fällen, in denen die Weiterversorgung durch den Hausarzt angemessen und ausreichend ist, kümmert sich der D-Arzt um die Überwachung des Heilungsprozesses.

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