Was ist ein Arbeitsunfall?
Bei einem Arbeitsunfall handelt es sich um einen Unfall am Arbeitsplatz bzw. bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Auch Unfälle, die auf dem Arbeitsweg passieren, zählen zu Arbeitsunfällen (sogenannte Wegeunfällen). Arbeitsunfälle haben naturgemäß Verletzungen des Arbeitnehmers zur Folge. Eine entscheidende Bedeutung kommt dabei der Unfallversicherung zu. Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert; die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil der Sozialversicherung, die Beschäftigte mit Eintritt in ein Arbeitsverhältnis abschließen müssen. Ein Arbeitsunfall liegt nun vor, wenn der Unfall im Rahmen der versicherten Arbeitstätigkeit bzw. innerhalb der versicherten Zeit passiert.
Die Umstände, die zu einem Arbeitsunfall führen, können dabei ganz unterschiedlich sein. So ist ein Sturz im Büro auf dem Weg zum Kopierer ebenso ein Arbeitsunfall wie erlittene Verletzungen durch Bedienung eines Werkzeugs oder Gerätes in der Fabrik oder auf der Baustelle. Entscheidend dabei ist, dass der Unfall eindeutig auf die Arbeitstätigkeit zurückzuführen ist (mit anderen Worten: dass der Unfall ohne die Arbeitstätigkeit nicht passiert wäre) und dass der Arbeitnehmer den Unfall nicht selber verschuldet hat, etwa durch fahrlässiges Verhalten (zum Beispiel das Nicht-Tragen von erforderlicher Schutzkleidung). Ob ein Arbeitsunfall tatsächlich vorliegt und inwiefern dem Betroffenen entsprechende Zahlungen der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, ist im Einzelnen Ermessenssache des Versicherungsträger, der Berufsgenossenschaft (BG).
Wie oben ausgeführt, liegt ein Arbeitsunfall nur vor, wenn der Unfall in direktem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit steht. Unfälle in Situationen, in denen Arbeitnehmern privaten Interessen bzw. Bedürfnissen nachkommen und die nicht unmittelbar mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu tun haben, sind hingegen keine Arbeitsunfälle. Dazu zählen etwa Zwischenfälle in der Mittags-, Raucher- oder Toilettenpause; in diesen Fällen greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Entsprechend kommt nicht die Berufsgenossenschaft für mögliche Behandlungskosten etc. auf, sondern die Krankenkasse des Arbeitnehmers – vorausgesetzt, die Krankenversicherung deckt die zu ergreifenden Maßnahmen ab.
Eine Ausnahme besteht allerdings für den Weg in die Mittagspause oder auf die Toilette: kommt es hier zu einem Unfall, handelt es sich um einen Arbeitsunfall, da der Weg jeweils versichert ist; dies gilt gemäß Rechtsprechung jedoch nicht für den Weg in die Raucherpause und aus dieser wieder zurück zum Arbeitsplatz.
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