Erfassung der Arbeitszeit
Es besteht grundsätzlich die Pflicht, die Arbeitszeit zu erfassen. Das heißt, Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitszeit dokumentieren und Arbeitgeber müssen ein entsprechendes Gerät bzw. System zur Verfügung stellen, damit die Arbeitszeit tatsächlich erfasst werden kann. Der Gesetzgeber schreibt auf Grundlage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Aktenzeichen C-55/18) die Erfassung der Arbeitszeit ausdrücklich vor. Auf diese Weise sollen zum Schutz des Arbeitnehmers einerseits die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten werden und andererseits unbezahlte Überstunden vermieden werden.
Die Arbeitszeiterfassung kann dabei auf unterschiedlichen Arten erfolgen, schriftlich über ein entsprechendes Formular, in dem die Arbeitszeiten niedergeschrieben werden, oder elektronisch über ein digitales System, beispielsweise über ein sogenanntes Terminal mit Speicherkarte und Transponder. Die Dokumentation der Arbeitszeit beinhaltet Beginn und Ende sowie die vorgeschriebenen Pausen. Welches System zur Arbeitszeiterfassung im Einzelnen gewählt wird, liegt im Ermessen des Arbeitgebers und ist abhängig von Art und Organisation des Unternehmens.
Zusammenhang mit Datenschutz
Im Rahmen der Arbeitszeiterfassung ist allerdings der Datenschutz gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. Abhängig vom Zeiterfassungssystem und den technischen Raffinessen ist es nämlich unter Umständen möglich, dass neben der Arbeitszeit noch andere (persönliche) Daten aufgezeichnet werden, die es ermöglichen, ein Bewegungsprofil des betroffenen Mitarbeiters zu erstellen, für die eigentliche Erfassung der Arbeitszeit jedoch nicht relevant sind.
Bei den Arbeitszeiträumen, die durch ein solches digitales System erfasst werden, handelt es sich nämlich um sensible, personenbezogene Daten, die besonders schützenswert sind. Um eine Weitergabe oder einen Missbrauch dieser Daten auszuschließen, gelten für eine Verarbeitung oder Nutzung, wie etwa im Rahmen einer Arbeitszeiterfassung, daher strenge Vorschriften. So muss unter anderem gewährleistet sein, dass die Datenverarbeitungssysteme und -anlagen vor einem unbefugten Zugriff Dritter geschützt sind; es muss also das Lesen, Kopieren oder Löschen dieser Daten durch nicht autorisierte Stellen bzw. Personen verhindert werden. Entsprechend muss der Zugriff auf die Datenverarbeitungsanlagen begrenzt sein. Darüber hinaus besteht die Pflicht, Daten getrennt zu verarbeiten, wenn ihre Erhebung zu unterschiedlichen Zwecken erfolgt. Das heißt: die bei der Erfassung der Arbeitszeiten gespeicherten Daten dürfen nur zur Bestimmung eben dieser Zeiten, nicht jedoch für andere Zwecke genutzt werden.
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