Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Grundlage zum Schutz vor Diskriminierungen bildet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle aus, muss die jeweilige Ausschreibung den Vorgaben des AGG entsprechen. Gemäß § 1 AGG dürfen Bewerber und Bewerberinnen aufgrund
- ihrer ethnischen Herkunft
- ihres Geschlechts
- ihrer Religion oder Weltanschauung
- einer Behinderung
- ihres Alters oder
- ihrer sexuellen Orientierung
nicht benachteiligt bzw. diskriminiert werden. Formulierungen in Stellenausschreibungen, die in den genannten Punkten Bewerber und Bewerberinnen diskriminieren (könnten) sind daher verboten. Aber was heißt das genau?
Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft
Eine bereits aus der Stellenausschreibung sich ergebende Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft, Hautfarbe, nationalen Zugehörigkeit usw. ist untersagt. Auch Formulierungen, die indirekt eine ethnische Bevorzugung nahelegen, dürfen nicht in der Ausschreibung stehen (zum Beispiel die Voraussetzung: „Muttersprache deutsch“; hervorragende Deutschkenntnisse dürfen jedoch gefordert werden).
Als Beispiel sei eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen (Aktenzeichen 16 Sa 1619/14) angeführt. Hier wurde in einem Fall die im Ausschreibungstext als Anforderung formulierte Qualifikation „Deutsch als Muttersprache“ von den Richtern als diskriminierend gewertet, da die Muttersprache üblicherweise auf die Herkunft schließen lässt.
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Die Stellenausschreibung muss so formuliert sein, dass hieraus keine Bevorzugung oder Benachteiligung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers aufgrund des Geschlechts abgeleitet werden kann. Es empfiehlt sich grundsätzlich, nicht die gesuchte Person, sondern die gesuchte Funktion zu bezeichnen (also zum Beispiel nicht Verkäufer/Verkäuferin, sondern Verkauf (m/w/d); nicht Krankenpfleger/Krankenschwester, sondern Krankenpflege (m/w/d) etc.). Man muss auch auf „versteckte“ Bevorzugungen achten wie beispielsweise „Vollzeitstelle“ oder „schwere körperliche Arbeit“, da dies als Benachteiligung von Frauen interpretiert werden könnte. Ausnahmen sind jedoch in besonderen Fällen zulässig (zum Beispiel gezielte Suche nach weiblichen Mitarbeitern, wenn an einem Arbeitsplatz bislang nur Männer beschäftigt sind oder die Suche nach einer Lehrerin für den Sportunterricht für Mädchen). Im Zweifel sollte man sich fachlich juristisch beraten lassen.
Diskriminierung aufgrund der Religion oder Weltanschauung
Aus der Stellenausschreibung darf sich keine Diskriminierung aufgrund von Religion oder Weltanschauung ergeben. Es ist jedoch insbesondere gemäß Kirchenarbeitsrecht sowie Arbeitsrecht in sogenannten Tendenzbetrieben (die in erster Linie nicht der Gewinnerzielung, sondern bestimmten politischen, religiösen, ideellen usw. Zielsetzungen dienen) zulässig, zu fordern, dass sich der Bewerber mit den Zielen des Arbeitgebers bzw. Trägers identifiziert.
Diskriminierung aufgrund einer Behinderung
Als einfache Regel in Ausschreibungstexten kann gelten: genau definierte Anforderungen an Merkmale wie Alter, Geschlecht oder dergleichen dürfen nur dann gestellt werden, wenn dies für die ausgeschriebene Tätigkeit aus sachlichen Gründen erforderlich ist, etwa weil die Tätigkeit sonst nicht ausgeübt werden kann. So kann zum Beispiel eine physisch anstrengende Arbeit der Einstellung eines Behinderten entgegenstehen und eine solche „Ungleichbehandlung“ ist gemäß § 8 AGG auch gerechtfertigt.
Diskriminierung aufgrund des Alters
Typische Formulierungen in einem Ausschreibungstext, die für eine Diskriminierung aufgrund des Alters sprechen können, sind: „geeignet für Berufsanfänger“, „junger, dynamischer Mitarbeiter“, „kürzlich erworbener Hochschulabschluss“ etc. Solche Formulierungen müssen vermieden werden, da jüngere Altersgruppen offensichtlich bevorzugt werden. Auch die Anforderung “mehrjährige Berufserfahrung” ist möglicherweise problematisch, da hier zumindest ganz junge Altersgruppen ausgeschlossen werden. Eine mehrjährige Berufserfahrung darf etwa gemäß einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 1 Sa 215/14) jedoch gefordert werden, wenn an die angestrebte Tätigkeit aus nachvollziehbaren sachlichen Gründen ohne eine solche Erfahrung nicht ausgeübt werden kann.
Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung
Auch hier muss der Ausschreibungstext neutral formuliert sein und darf keine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung beinhalten.
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