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    Bereitschaftsdienst

    Zum Arbeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gehört in der Regel, dass man 1. mehr oder minder ständig etwas zu tun hat und im Prinzip dauerhaft tätig ist und 2. sich auch an seinem Arbeitsplatz aufhält (Pausen jeweils ausgenommen). Für manche Tätigkeiten ist es jedoch typisch, dass sie nur im Bedarfsfall (sozusagen wenn Not am Mann ist) ausgeführt werden müssen: dass die Feuerwehr nur löschen muss, wenn’s brennt, ist klar, und auch medizinische Behandlungen außerhalb der “normalen” Dienstzeiten, das heißt, nachts oder am Wochenende usw., werden nur durchgeführt, wenn sie hier und jetzt erforderlich sind.

    Für solche unaufschiebbaren, auch außerhalb der Alltagsroutine notwendigen Tätigkeiten “auf Abruf” werden in den entsprechenden Berufen sogenannte Bereitschaftsdienste eingerichtet, bei denen die Mitarbeiter sich für einen zwar unvorhersehbaren, aber dann eben erforderlichen Einsatz bereithalten müssen.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Bereitschaftsdienst – “Arbeiten auf Abruf”

    Die Zeiten eines Bereitschaftsdienstes bezeichnen den Zeitraum, in dem sich Beschäftigte bereit halten müssen, im Fall der Fälle ohne allzu große Verzögerung eine unvorhersehbare und unaufschiebbare Arbeit erledigen zu können.

    Für den Bereitschaftsdienst ist hierbei charakteristisch, dass der Arbeitnehmer im Regelfall den Großteil der Zeit nicht im klassischen Sinne “arbeitet”, sondern nur an seinem Arbeitsplatz oder nicht allzu weit davon entfernt anwesend und so in der Lage ist, seine Arbeitstätigkeit unmittelbar bzw. zeitnah aufnehmen zu können. Die Aufnahme der Arbeitstätigkeit erfolgt dabei entweder selbstständig (der Arbeitnehmer achtet selbst darauf, ob er tätig werden muss oder nicht) oder er wird entsprechend informiert bzw. angewiesen (zum Beispiel Einsatzkräfte bei Unfall oder Feuer; Notfall im Krankenhaus u. v. a. m.).

    Regelungen und Vereinbarungen zum Bereitschaftsdienst ergeben sich sowohl aus Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen als auch aus gesetzlichen Vorschriften, wie etwa dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

    Besonders häufig erforderlich ist der Bereitschaftsdienst im medizinischen Bereich bei (Krankenhaus)Ärzten und Rettungssanitätern. Ebenso sind Polizei, Feuerwehr und psychologische Dienste einerseits sowie Richter und Staatsanwälte andererseits in entsprechend dringenden Fällen gefordert. Aber auch in anderen Branchen oder Unternehmen ist Bereitschaftsdienst üblich, zum Beispiel beim Sicherheitsdienst, in der Taxibranche oder in solchen Bereichen, in denen eine längere Unterbrechung der Arbeitstätigkeit oder zumindest der Arbeitsmöglichkeit erhebliche negative Folgen haben könnte (Betreuung von Computeranlagen bzw. Servern, von denen viele andere abhängen; Sicherheits- und Überwachungsdienste etc.).

    Gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit?

    Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Aktenzeichen C-303/98) gilt der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer tatsächlich seine Arbeitsleistung erbringt oder ob er sich für den Fall der Fälle im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes nur an seiner bzw. in unmittelbarer Nähe seiner Arbeitsstelle aufhält. Aufgrund der Einordnung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit, sind hier die gesetzlichen Regelungen zur Höchstarbeitszeit und zu den Ruhezeiten zu beachten, die zum Schutz des Arbeitnehmers gelten.

    Grundsätzlich darf die tägliche Höchstarbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). In Ausnahmefällen sind zehn Stunden zulässig, diese Mehrarbeit muss allerdings entsprechend ausgeglichen werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt demnach also durchschnittlich 40 Stunden. Da Bereitschaftsdienste allerdings im Allgemeinen über die reguläre Arbeit hinaus absolviert werden, bedeutet dies eine – je nach Arbeitstätigkeit bzw. Berufsbranche mitunter erheblich umfangreiche – Mehrarbeit für die Beschäftigten.

    Aus diesem Grund existieren hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes und der damit verbundenen Arbeitszeit gesonderte Ausnahmeregelungen, die abweichend von den gesetzlichen Vorschriften eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden erlauben. Die Verlängerung der Arbeitszeit erfolgt dabei auf tarifvertraglicher Grundlage.

    Zu beachten ist, dass Ruhepausen bzw. Ruhephasen während eines Bereitschaftsdienstes nicht als Ruhezeiten nach § 5 ArbZG gelten. Arbeitnehmer haben nach einem Bereitschaftsdienst grundsätzlich Anspruch auf eine Ruhezeit von elf Stunden; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes keine Arbeitsleistung erbringen musste.

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    Wie wird der Bereitschaftsdienst vergütet?

    Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit – daher muss der Arbeitgeber den Bereitschaftsdienst seiner Beschäftigten auch entsprechend vergüten. Das Entgelt für den Bereitschaftsdienst muss allerdings nicht in der vollen Höhe wie die reguläre Arbeitszeit bzw. Arbeitsleistung gezahlt werden, sondern kann niedriger ausfallen. Grund hierfür ist, dass jedenfalls im Regelfall der Arbeitsanfall während des Bereitschaftsdienstes im Vergleich zur normalen Tätigkeit deutlich geringer und auch nicht ununterbrochen ist. Häufig ist der Bereitschaftsdienst mit einem von Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten Pauschalbetrag abgegolten.

    Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Aktenzeichen 5 AZR 716/15) gilt auch für den Bereitschaftsdienst der gesetzliche Mindestlohn (seit Januar 2021 9,50 Euro pro Stunde).

    Abhängig von Lage und Zeitpunkt des Bereitschaftsdienstes ist es allerdings wiederum möglich, dass der Beschäftigte Zuschläge erhält, beispielsweise wenn der Bereitschaftsdienst an Feiertagen oder in der Nacht absolviert wird.

    Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

    Verwandt – aber nicht identisch – mit dem Bereitschaftsdienst ist die sogenannte Rufbereitschaft. Die Rufbereitschaft ist zwar eine Form des Bereitschaftsdienstes, es gibt allerdings Besonderheiten und Unterschiede, weswegen die beiden Begriffe voneinander abzugrenzen sind. Während der Arbeitnehmer beim Bereitschaftsdienst in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle anwesend sein muss, muss er bei Rufbereitschaft lediglich ständig erreichbar und innerhalb einer bestimmten Zeit am Arbeitsort sein; die direkte Anwesenheit vor Ort über einen gewissen Zeitraum wird hier nicht vorausgesetzt. Die Rufbereitschaft gilt dabei unter Umständen ebenfalls als Arbeitszeit; nämlich dann, wenn die Rufbereitschaft eine erhebliche Beeinträchtigung der sonst üblichen Freizeitgestaltung des Beschäftigten darstellt und dieser nicht wie gewohnt seinen Freizeitbeschäftigungen nachgehen kann (vgl. EuGH Aktenzeichen C-580/19 und Aktenzeichen C 344/19).

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