Berufskrankheiten

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    Beruflich ausgelöste Krankheiten

    Verständlicherweise würde jeder liebend gerne auf Erkrankungen, wie beispielsweise eine Grippe oder einen Migräneanfall, verzichten. Doch so lästig eine derartige gewöhnliche Erkrankung auch sein mag, es ist doch ein “Trost”, dass die Ursache in vielen Fällen harmlos ist, man relativ schnell wieder genesen und nicht lange beeinträchtigt ist. Allerdings gibt es auch Krankheiten, bei denen man nicht so einfach mit einem “blauen Auge” davon kommt, sondern die schwerwiegend sind und einen schlimmstenfalls dauerhaft beeinträchtigten.

    Ein “worst-case” ist beispielsweise eine Berufsunfähigkeit oder gar eine Erwerbsunfähigkeit in Folge der Erkrankung, wenn der Betroffene also in seinem bis dahin ausgeübten Beruf oder überhaupt nicht mehr in der Lage ist, zu arbeiten. Dabei trifft es den Arbeitnehmer mitunter besonders hart, wenn die Erkrankung und eine damit eventuelle Berufs- oder Erwerbsfähigkeit ausgerechnet durch seine Arbeitstätigkeit verursacht worden ist. Man spricht hierbei von sogenannten Berufskrankheiten.

    Dabei müssen es nicht – wie vielleicht naheliegend – immer Tätigkeiten mit besonderen körperlichen Belastungen und Gefährdungen wie bei der Feuerwehr, im Unter-Tage-Bergbau, beim Umgang mit Gefahr- und Giftstoffen oder radioaktiver Strahlung usw. sein, die körperliche Schädigungen nach sich ziehen können, die ohne die Berufsausübung wahrscheinlich nicht eingetreten wären. Auch weniger “spektakuläre” Tätigkeiten können unter Umständen physische Beeinträchtigungen und Krankheiten verursachen.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Berufskrankheit – Begriffserklärung

    Unter einer Berufskrankheit versteht man eine Erkrankung bzw. körperliche Beeinträchtigung, die unmittelbar auf das Ausüben der beruflichen Tätigkeit zurückzuführen ist. Eine Berufskrankheit gilt dabei allerdings erst als solche, wenn sie durch die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) rechtlich offiziell als Berufskrankheit anerkannt ist. Die Berufskrankheit ist außer in der BKV auch im Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII) gesetzlich verankert. Demnach sind Berufskrankheiten

    […] Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. (§ 9 Abs. 1 SGB VII)

    Bei der Anerkennung als Berufskrankheit gemäß BKV ist entscheidend, dass die Erkrankung in unmittelbarer Beziehung zur beruflichen Tätigkeit steht. Sie muss nachweislich bei der und durch die Ausführung der Arbeitstätigkeit am jeweiligen Arbeitsplatz verursacht worden sein. Das heißt, die Erkrankung muss die Folge von im Allgemeinen physikalischen, chemischen oder auch biologischen Einwirkungen am Arbeitsplatz sein, die zu einer Gesundheitsschädigung des Arbeitnehmers geführt haben, die ohne diese Arbeitstätigkeit in der Regel nicht eingetreten wäre.

    Die rechtliche Einordnung bzw. Bedeutung von Berufskrankheiten ist deswegen wichtig, da hier der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung eine entscheidende Rolle spielt. Hat die Erkrankung bzw. die Berufskrankheit nämlich eine Arbeits-, Berufs- oder gar Erwerbsunfähigkeit des Beschäftigten zur Folge, kann dieser also in seinem Beruf oder überhaupt nicht mehr arbeiten, hat er – sofern die Unfallversicherung nach entsprechender Überprüfung von einer Berufskrankheit ausgeht – Anspruch auf finanzielle Entschädigungen und andere unterstützende Leistungen. Dazu gehören etwa Kostenübernahmen für medizinische Behandlungen einschließlich Rehabilitationen sowie bei Pflegebedürftigkeit, Kostenerstattung für Kinderbetreuung, Arbeitsplatzumgestaltung, Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung, gegebenenfalls einschließlich Umschulungen etc..

    Welche Erkrankungen gelten als Berufskrankheit?

    Es gibt unzählige Krankheiten, die offiziell als Berufskrankheiten gelten. In der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sind alle Berufskrankheiten aufgelistet. Dabei wird die BKV regelmäßig aktualisiert, das heißt die Liste der anerkannten Berufserkrankungen wird an die jeweils neuen Entwicklungen und Kenntnisse in Technik, Medizin usw. angepasst.

    Berufskrankheiten können grundsätzlich in unterschiedlichen Berufsbranchen durch unterschiedliche äußere Einwirkungen entstehen und haben verschiedene Krankheitsbilder zur Folge. Zu Berufskrankheiten zählen gemäß BKV unter anderem:

    • durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten (Metalle, Gase, chemische Stoffe wie Lösemittel etc.)
    • durch physikalische (mechanische, akustische, aktinische) Einwirkungen verursachte Krankheiten (Lärm, radioaktive Strahlung, extreme Temperaturen, ständige Erschütterungen u. a.)
    • Atemwegs- und Lungenerkrankungen
    • Hautkrankheiten

    Besonders gefährdete Berufsgruppen

    Naturgemäß gibt es in Abhängigkeit von der Berufsbranche Arbeitnehmer, die gefährdeter sind als andere und bei denen das Risiko einer Berufskrankheit ungleich höher ist. Dazu zählen Beschäftigte, die

    • außerhalb geschlossener Räume (“unter freiem Himmel”) arbeiten, wie zum Beispiel Straßenbauarbeiter, Maurer, Dachdecker etc.
    • potentiell gefährlichen und giftigen Materialien arbeiten (Laboranten, Chemiearbeiter usw.)
    • außerordentlichen körperlichen Beanspruchungen ausgesetzt sind (zum Beispiel schweres Heben in der Pflege oder bei der Montage)
    • sehr starkem Lärm ausgesetzt sind (im Metallbau, auf dem Flughafen, gegebenenfalls im Straßenbau)
    • Arbeiten im Hocken oder Knien bei Installateuren oder Bodenlegern usw.)

    Hier ist der Arbeitgeber besonders in der Pflicht, seine Mitarbeiter zu schützen und jegliche Gefahren, die die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit beeinflussen und zu einer Berufskrankheit führen könnten, bestmöglich zu minimieren (sogenannter Arbeitsschutz).

    Allerdings ist auch der Arbeitnehmer nicht gänzlich von Pflichten befreit. Denn auch er ist in der Verantwortung, zum Schutz seiner eigenen Gesundheit und der seiner Kollegen das Risiko einer Gesundheitsschädigung so gering wie möglich zu halten und nach Möglichkeit auszuschließen.

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    Verdacht auf Berufskrankheit? – Meldung an Arbeitgeber und Versicherung

    Ärztin füllt im Gespräch mit Patient Dokument aus

    Bei Verdacht einer Berufskrankheit ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.

    Bei Annahme einer Berufskrankheit ist zunächst eine ärztliche Untersuchung erforderlich, durch die eine eventuelle körperliche Beeinträchtigung bzw. Krankheit festgestellt und attestiert wird. Anschließend erfolgt eine Meldung der potentiellen Berufskrankheit zum einen an den Arbeitgeber, zum anderen an die Unfallversicherung. Dabei hat allerdings auch der Arbeitgeber oder der behandelnde Arzt die Möglichkeit, der zuständigen Versicherung den Verdacht einer Berufskrankheit mitzuteilen (sogenannte Verdachtsanzeige).

    Die Unfallversicherung geht dann der Verdachtsanzeige nach und überprüft, inwiefern eine Berufskrankheit tatsächlich vorliegt bzw. ob es sich bei der Erkrankung um eine Berufskrankheit handelt. Dazu macht sich der jeweilige Versicherungsträger – unter anderem auf Grundlage von schriftlichen oder persönlichen Auskünften des versicherten Arbeitnehmers und des Arbeitgebers – ein umfassendes Bild von der Arbeitstätigkeit an sich, dem Arbeitsplatz und den entsprechenden Arbeitsumständen- bzw. bedingungen (sogenannte Arbeitsanamnese, auch “Arbeitsvorgeschichte”, das heißt, ein systematisches und strukturiertes Abfragen von etwaigen wichtigen Informationen). Auf diese Weise ermittelt die Versicherung einen möglichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Erkrankung und Arbeitstätigkeit.

    Sollte die “Arbeitsanamnese” zu dem Ergebnis gekommen sein, dass ein Einfluss der Arbeitstätigkeit auf die Gesundheit vorlag oder noch vorliegt, muss in einem nächsten Schritt durch ein externes medizinisches Gutachten geprüft werden, ob die konkret vorliegende Erkrankung auch wirklich durch die jeweilige Berufstätigkeit verursacht worden ist. Das entsprechende Gutachten gibt die Unfallversicherung in Auftrag. Der betroffene Arbeitnehmer kann dabei zwischen einem von der Versicherung empfohlenen oder auch einem von ihm selbst vorgeschlagenen medizinischen Gutachter seines Vertrauens zu wählen. Der Gutachter muss allerdings die erforderliche Kompetenz bzw. die nötigen Fachkenntnisse besitzen; Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte auf einem Gebiet, das mit der vermuteten Erkrankung nichts zu tun hat (etwa Lungenfachärzte im Fall von Hauterkrankungen), kommen nicht in Frage.

    Grundsätzlich ist zu beachten, dass nicht jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit bzw. nicht jede Verdachtsanzeige zur Anerkennung einer Berufskrankheit führt. Vielmehr kann die Versicherung auf Grundlage ihrer Untersuchung bzw. Überprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass es sich bei der Krankheit um eine “gewöhnliche” Erkrankung handelt.

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