Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften

Telefonische Erstberatung

KOSTENLOS

0221 – 6777 00 55

Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT

Kostenlosen Rückruf anfordern

    Beschäftigung von Immigranten

    Viele Menschen verlassen ihr Heimatland, um in einem anderen Land zu leben. So finden auch viele ausländische Bürger den Weg nach Deutschland. Die Gründe sind vielfältig: zum Beispiel weil der (Ehe)Partner aus dem entsprechenden Land stammt oder weil die Lebensumstände- und bedingungen im Ausland für einen besser sind. Doch bis man sich endlich seinen Wunsch erfüllt hat und im neuen Land wirklich angekommen ist, gibt es einige Hürden zu meistern.

    Hier steht insbesondere die Frage nach der Sicherung der Lebensgrundlage im Raum. Dies erfolgt in der Regel durch das Ausüben einer beruflichen Tätigkeit – doch inwiefern ist das im Ausland bzw. in Deutschland für ausländische Arbeitnehmer oder ausländischen Hoch- oder Berufsschulabsolventen nach erfolgreichem Studienabschluss oder erfolgreicher Ausbildung überhaupt möglich? Aber auch Arbeitgebern, die Bürger eines anderen Landes einstellen wollen, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Frage kommt. Welche Regelungen gelten hier und welche Vorschriften sind zu beachten?

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

    Telefonische Erstberatung

    ✔ KOSTENLOS  ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Allgemeine rechtliche Grundlagen

    Grundsätzlich ist es möglich, ausländische Arbeitnehmer zu beschäftigen bzw. als Arbeitnehmer ohne deutsche Staatsangehörigkeit in Deutschland zu arbeiten. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer aus EU-Staaten als auch für Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten. Für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer gelten allerdings – abhängig vom Land und einer EU-Mitgliedschaft – Vorschriften unterschiedlicher Gesetze und Verordnungen.

    Beschäftigung von EU-Angehörigen

    Für Arbeitnehmer aus den EU-Mitgliedstaaten gilt die sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das heißt, dass innerhalb der Europäischen Union jeder EU-Angehörige in anderen Staaten unter den gleichen Voraussetzungen ein Beschäftigungsverhältnis antreten und arbeiten darf wie in seinem Heimatland. Ausländische Arbeitnehmer aus einem EU-Land können also in der Regel ohne weiteres in Deutschland beschäftigt werden. Eine besondere Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich.

    Beschäftigung von Nicht-EU-Angehörigen

    Anders verhält es sich hingegen bei der Beschäftigung von Personen, die nicht EU-Bürger sind. Hier findet die Arbeitnehmerfreizügigkeit keine Anwendung und Betroffene können bzw. dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland arbeiten. Maßgeblich sind hierbei unter anderem das Dritte Sozialgesetzbuch (SGB III), die Beschäftigungsverordnung (BeschV) sowie das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Ausländische Arbeitnehmer müssen nämlich grundsätzlich auch in Deutschland leben, also sich aufhalten dürfen. Um als Nicht-EU-Bürger in Deutschland arbeiten zu dürfen sind sowohl eine Aufenthaltserlaubnis als auch eine Arbeitsgenehmigung erforderlich. Zuständig für diese Genehmigungen sind die Ausländerbehörde und die Bundesagentur für Arbeit, die im Rahmen einer internen Absprache im positiven Falle ihre Zustimmung erteilen.

    Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften – nur mit Aufenthaltstitel möglich

    Bild von Globus

    In Deutschland besteht die Möglichkeit, ausländische Arbeitnehmer zu beschäftigen bzw. als Arbeitnehmer ohne deutsche Staatsangehörigkeit zu arbeiten.

    Wie erwähnt dürfen ausländische Arbeitnehmer, die keinem EU-Land angehören, nur in Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausüben, wenn sie durch die Erlaubnis der Ausländerbehörde und der Arbeitsagentur dazu entsprechend berechtigt sind (sogenannte Beschäftigungserlaubnis). In diesem Zusammenhang ist der sogenannte Aufenthaltstitel von Bedeutung. Dieser ist für eine Beschäftigungserlaubnis grundlegende Voraussetzung. Das Ausüben einer Beschäftigung in Deutschland ist ausländischen Arbeitnehmer nur erlaubt, wenn der Aufenthaltstitel die Beschäftigungserlaubnis beinhaltet. Diese Vorschrift gilt auf der anderen Seite auch für Arbeitgeber: die Einstellung eines Mitarbeiters bzw. eines Nicht-EU-Bürgers ohne Aufenthaltstitel ist untersagt.

    Man unterscheidet zwei Arten von Aufenthaltstiteln: eine befristete Aufenthaltserlaubnis und eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Wer im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, darf sich überall in Deutschland aufhalten und hat die Freiheit, sich niederzulassen und ohne spezielle Beschränkungen einer Beschäftigung nachgehen. Notwendige Bedingung für die Erteilung einer solchen Niederlassungserlaubnis ist eine seit fünf Jahren bestehende Aufenthaltserlaubnis.

    Den Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten ausländische Arbeitnehmer von der zuständigen Ausländerbehörde nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 AufenthG. In gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen ist es allerdings möglich, dass die Genehmigung bzw. die Einwilligung der Arbeitsagentur nicht erforderlich ist.

    (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. […] (§ 39 Abs. 1 AufenthG).

    Die Bedingungen bzw. Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis von Ausländern bzw. Nicht-EU-Bürgern legt hauptsächlich die Beschäftigungsverordnung (BeschV) fest. Die maximale Dauer einer Beschäftigungserlaubnis beträgt drei Jahre. Die Beschäftigungserlaubnis ist dabei an einen definierten Aufenthaltstitel gebunden und kann in Bezug auf den Inhalt der Tätigkeit eingeschränkt werden.

    Telefonische Erstberatung

    ✔ KOSTENLOS  ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern als Fachkräfte

    Die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ist mitunter essentiell – sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber in Deutschland. Besonders bei Saisonarbeit etwa, wie beispielsweise der Spargelernte, ist jede helfende Hand für den Arbeitgeber Gold wert. Arbeitnehmer aus dem Ausland wiederum haben die Möglichkeit, zusätzliches Geld zu verdienen.

    Aber auch in spezifischen Berufen, die einen spezielle fachliche Ausbildung erfordern, sind entsprechende Fachkräfte unerlässlich – doch so dringend Fachkräfte hierzulande benötigt werden und so wichtig die Beschäftigung von Fachkräften in den unterschiedlichen Berufsbranchen ist, so gelten zur Einstellung von ausländischen Fachkräften neben den allgemeinen Regelungen wie die Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels bestimmte Voraussetzungen, erfordert eine fachliche berufliche Tätigkeit doch fachliches Know-how und besondere spezifische Kenntnisse und Qualifikationen. Daher sieht der Gesetzgeber bestimmte Regelungen und Vorschriften vor, um als ausländische Fachkraft in Deutschland arbeiten zu können bzw. zu dürfen.

    So muss gemäß §§ 18 ff. AufenthG unter anderem ein konkretes Beschäftigungs- bzw. Arbeitsplatzangebot vorliegen; darüber hinaus muss die ausländische Fachkraft einen Hochschulabschluss bzw. einen Berufsabschluss vorweisen, der entweder in Deutschland erworben oder hier offiziell anerkannt wurde.

    In Abhängigkeit von der Qualifikation der fachlichen Ausbildung und der Staatsangehörigkeit gelten unter Umständen allerdings unterschiedliche Sonderregelungen zur Zulässigkeit einer Beschäftigung in Deutschland.

    Telefonische Erstberatung

    ✔ KOSTENLOS  ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Sonderregelungen und Ausnahmen

    Bekanntlich gibt es jedoch keine Regel ohne Ausnahme. So existieren auch bei der Beschäftigung von ausländischen Mitarbeitern unzählige Sonder- und Ausnahmeregelungen.

    Unter bestimmten Umständen ist etwa die Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitel nicht erforderlich. Dies gilt beispielsweise für ausländische Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber im Ausland sitzt und die sich nur vorübergehend aus geschäftlichen Gründen zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in Deutschland aufhalten. Gleiches gilt für ausländische Arbeitskräfte, die in Deutschland eine Weiterbildung absolvieren. Auch ausländische Journalisten können für einen bestimmten Zeitraum einen Aufenthaltstitel ohne Einwilligung der Arbeitsagentur erhalten.

    Vorübergehendes Beschäftigungsverhältnis

    Ausnahmeregelungen gelten zudem auch hinsichtlich eines sogenannten vorübergehenden Beschäftigungsverhältnisses. In diesem Fall ist es Betroffenen erlaubt, vorübergehend in Deutschland zu arbeiten, obwohl sie keinen Aufenthaltstitel besitzen. Je nach Art des Arbeitsverhältnisses muss die Arbeitsagentur allerdings ihre Zustimmung erteilen.

    Beschäftigung von geflüchteten Menschen

    Ebenso sieht der Gesetzgeber Sonderregelungen bei einer Beschäftigung von anerkannten Flüchtlingen und Asylsuchenden vor. So ist es anerkannten Flüchtlingen erlaubt, eine Arbeitstätigkeit jeder Art auszuüben, ohne dass hierfür eigens eine Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich ist. Voraussetzung ist jedoch eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen.

    Besondere Vorschriften gelten einerseits für Geflüchtete, deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde (Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung), andererseits für Geflüchtete, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden können (Personen mit Duldung). So ist eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde zwingend erforderlich, um eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Eine Beschäftigungserlaubnis kann dabei erst nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland erteilt werden und bedarf im Allgemeinen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Für Personen, bei denen die Voraussetzungen für die sogenannte Blaue Karte der EU vorliegen, gelten erleichterte Bedingungen. Eine gesonderte Erlaubnis der Ausländerbehörde ist darüber hinaus erforderlich für eine betriebliche Berufsausbildung oder für ein Praktikum.

    Rechtliche Konsequenzen bei Missachtung der Vorschriften

    Der Gesetzgeber sieht hinsichtlich der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eine Reihe an Verstößen vor, die je nach Sachverhalt (Ordnungswidrigkeit oder Straftat) unterschiedlich bestraft werden. In Abhängigkeit von der Art des Vergehens drohen sowohl dem ausländischen Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber Sanktionen, etwa in Form einer Geldbuße oder einer Freiheitsstrafe. So müssen beide Parteien beispielsweise bei einer illegalen Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen. Ausländische Arbeitnehmern droht zudem unter Umständen eine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.

    Schnell-Check und Erstberatung

    ✔ KOSTENLOS  ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften”? Wir beantworten sie kostenlos!

    The last comment needs to be approved.
    2 Kommentare
    1. Diana K.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      wir möchten zwei Fachkräfte bei uns in Firma beschäftigen. Die Leute kommen aus Georgien(Georgische Staatsangehörigkeit), haben Polnische ArbeitsVisum und sind beschäftigt in Litauische Firma. Die Firma sagt uns, dass es möglich ist , dass die Fachkräfte zu uns geschickt werden können als in Geschäftsreise und dürfen hier in Deutschland arbeiten. Meine Frage ist -ist es gesetzlich erlaubt? Ich möchte keine Probleme mit Gesetze haben, deswegen möchte ich es genau wissen.
      Ich danke Ihnen im Voraus,
      Mit freundlichen Grüßen,
      Diana K.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Diese kann ich aber in diesem Rahmen leider nicht beantworten. Diese Frage sprengt aufgrund ihrer Komplexität den Rahmen dieses Forums.
        Aufgrund der Corona-Situation ist es beispielsweise derzeit so, dass glaubhaft gemacht werden muss, dass die Einreise unbedingt erforderlich ist.
        Grundsätzlich sind bei der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen (nicht-EU-bürgern) rechtlich viele Dinge zu beachten.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    Dein Kommentar

    An Diskussion beteiligen?
    Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

    Schreiben Sie einen Kommentar

    Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    © Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei