Beschäftigung von Minderjährigen

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    Eigenes Geld zu verdienen ist ein schönes Gefühl – besonders dann, wenn es “in jungen Jahren” das erste eigene Geld ist, man aber (noch) nicht alleine bzw. selber den Lebensunterhalt bestreiten muss. So verdienen sich viele Jugendliche unter 18 Jahren zusätzlich etwas dazu, um ihr Taschengeld aufzubessern; beispielsweise durch Aushilfs- oder Ferienjobs. Was so einfach und auch selbstverständlich klingt, ist in der Praxis mitunter kompliziert. Denn Kinder und Jugendliche bzw. Minderjährige genießen einen besonderen Schutz des Gesetzgebers, sodass eine Beschäftigung von Minderjährigen zwar möglich ist, aber bestimmte Vorschriften und Regelungen eingehalten werden müssen. So gelten etwa – im Vergleich zu erwachsenen Arbeitnehmern – besondere Vorgaben zu Art und Dauer der Beschäftigung sowie zur Arbeitszeit.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Beschäftigung von Minderjährigen: allgemeine Grundlagen

    Grundsätzlich ist eine Beschäftigung von Minderjährigen in Abhängigkeit vom Alter zwar nicht ausgeschlossen. Da Minderjährige allerdings besonders schutzbedürftig sind, gelten für eine Arbeitstätigkeit strenge Voraussetzungen bzw. Vorschriften. Hiervon betroffen sind insbesondere Kinder und Jugendliche, die a) unter 15 Jahre alt und b) vollzeitschulpflichtig sind. Der Grund hierfür liegt im Wesentlichen darin, dass eine regelmäßige Beschäftigung oder eine Arbeitstätigkeit der Gesundheit, der körperlichen und geistig-seelischen Entwicklung sowie der schulischen Ausbildung in dieser Altersgruppe gewissermaßen “im Weg” stehen. Zum anderen sollen Heranwachsende vor sehr schweren, langdauernden und insbesondere gefährlichen Arbeiten geschützt werden.

    Die entsprechenden rechtlichen Vorschriften regeln das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Daneben gelten die allgemeingültigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen bzw. Regelungen. Die Befolgung der genannten Vorschriften ist verpflichtend; entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit Minderjährigen, die diese gesetzlichen Vorgaben zu Ungunsten der Heranwachsenden nicht beachten, sind ungültig und unwirksam. Zu beachten ist grundsätzlich eine Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen Kindern und Jugendlichen. Demnach gelten Minderjährige unter 15 Jahren als Kinder, Personen zwischen 15 und 18 Jahren als Jugendliche. Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, werden vor dem Gesetz wie Kinder behandelt (§ 2 JArbSchG).

    Beschäftigung von Kindern – was ist eine leichte Beschäftigung?

    Eine Beschäftigung von Kindern ist im Allgemeinen verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Gemäß § 5 Abs. 3 JArbSchG gilt allerdings auch eine Ausnahme. So erlaubt der Gesetzgeber, unter bestimmten Voraussetzungen schulpflichtige Jugendliche bzw. Minderjährige stundenweise zu beschäftigen, etwa bei einem Aushilfs- oder Ferienjob. Voraussetzung ist allerdings zum einen ein Mindestalter von 13 Jahren und zum anderen die Zustimmung der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten/ Personensorgeberechtigten. Zudem muss es sich um eine geeignete und leichte Beschäftigung handeln. Doch was bedeutet dies?

    Bei einer leichten Beschäftigung handelt es sich um eine Arbeitstätigkeit, die aufgrund ihrer Eigenart sowie der äußeren Bedingungen ihrer Ausführung für die Minderjährigen weder Sicherheit und Gesundheit, Entwicklung, Schulausbildung noch die Vorbereitung auf die spätere Berufsausbildung gefährdet. Dazu zählt beispielsweise das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften o. ä. – vorausgesetzt, ein schweres Tragen ist nicht erforderlich und die Tageszeit der Beschäftigung ist annehmbar. So sind beispielsweise Arbeiten in Gaststätten, auf Baustellen oder Tankstellen, in Kfz-Werkstätten oder an der Kasse (zum Beispiel in Supermärkten) unzulässig.

    Generelle Beschäftigungsverbote von Minderjährigen

    Zum Schutz von Minderjährigen gelten gemäß JArbSchG generelle Beschäftigungsverbote. Diese betreffen sowohl spezifische Arbeitstätigkeiten als auch Wochentage. So sind etwa Akkordarbeiten, bei denen eine direkte Koppelung zwischen Arbeitsleistung und Lohn besteht, und gefährliche Arbeitstätigkeiten, zum Beispiel Arbeiten unter Tage im Bergbau für Minderjährige grundsätzlich untersagt (§§ 23 und 24 JArbSchG). Ausnahmeregelungen bestehen lediglich in der Berufsausbildung; allerdings auch hier nur in engen Grenzen und mit entsprechenden Auflagen.

    Darüber hinaus gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot von Minderjährigen für Samstage, Sonntage und Feiertage; hier jedoch ebenso mit berufsspezifischen Ausnahmen (das heißt für Berufe, für die eine Tätigkeit auch an solchen Tagen charakteristisch ist).

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    Beschäftigung von Minderjährigen – Regelungen zum Ferienjob

    Bild von Mädchen in einem Restaurant

    Voraussetzung ist ein Mindestalter von 13 Jahren, eine leichte Beschäftigung sowie die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

    Besonders in den Ferien sind Jobs bei Minderjährigen beliebt – keine Schule mit einhergehenden Verpflichtungen, dafür ausreichend Zeit, um einer Beschäftigung nachzugehen und eigenes Geld zu verdienen. Schalten und walten, wie man möchte, ist allerdings nicht möglich, denn auch hinsichtlich eines Ferienjobs gibt es Vorschriften. Doch wie sehen diese aus? Grundsätzlich ist es erlaubt, in den Ferien zu arbeiten. Der Gesetzgeber sieht hierfür jedoch eine maximale Beschäftigungsdauer von vier Wochen (20 Tage) innerhalb eines Kalenderjahres vor.

    Das heißt, dass Minderjährige in den gesamten Schulferien in einem Jahr nicht länger als vier Wochen arbeiten dürfen. Jugendliche können über diese vier Wochen aber “frei verfügen”; wie sie ihre wöchentliche Arbeitszeit auf die Ferien aufteilen, liegt in ihrem Ermessen. So können sie in entsprechend langen Ferien vier Wochen am Stück arbeiten oder sich die Wochen auf verschiedene Ferien aufteilen. Entscheidend ist, dass sowohl die vier Wochen bzw. 20 Tage als auch die tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten werden.

    Was gilt bei Schülerpraktika?

    Eine Besonderheit existiert hinsichtlich gemäß Landesschulrecht verpflichtender betrieblicher Schulpraktika. In diesem Fall ist eine Beschäftigung von schulpflichtigen Minderjährigen unabhängig vom Alter für begrenzte Zeiten zulässig (maximal 7 Stunden pro Tag und 35 Stunden pro Woche). Hier gilt allerdings auch wieder die oben erwähnte Erfordernis einer “leichten und geeigneten” Beschäftigung.

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    Zulässige Arbeitszeiten bei einer Beschäftigung von Minderjährigen

    Bei der Beschäftigung von Minderjährigen gelten besondere Arbeitszeiten, die je nach Alter und Art der Tätigkeit variieren. So darf die tägliche Arbeitszeit bei einer leichten Beschäftigung maximal zwei Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit maximal 10 Stunden betragen. Zudem dürfen Minderjährige weder zwischen 18.00 und 8.00 Uhr noch vor und während des Schulunterrichts arbeiten.

    Je nach Berufsbranche und Tätigkeit gelten allerdings gegebenenfalls Sonderregelungen, etwa bei Theater- und Musikaufführungen oder Film- und Fotoaufnahmen.

    Übt der Minderjährige einen Ferienjob aus, ist eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden zulässig. Bei einer 5-Tage-Woche liegt die wöchentliche maximale Arbeitszeit demnach bei 40 Stunden. Gleiches gilt für Jugendliche, die nicht (mehr) der Schulpflicht unterliegen. Darüber hinaus ist es Jugendlichen unter 18 Jahren verboten, nachts zu arbeiten; es besteht ein Beschäftigungsverbot von 20.00 bis 6.00 Uhr. In Abhängigkeit der Berufsbranche existieren für Heranwachsende, die älter als 16 Jahre sind, allerdings gegebenenfalls Ausnahmeregelungen. Dazu zählen unter anderem Tätigkeiten in der Gastronomie und in der Landwirtschaft; hier gelten zulässige abweichende Arbeitszeiten.

    Darüber hinaus müssen gemäß §§ 11 und 13 JArbSchG sowohl angemessene Ruhepausen während der Arbeit (mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ Stunden und mindestens 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden) als auch eine ununterbrochene Freizeit zwischen den Arbeitstätigkeiten (mindestens 12 Stunden) gewährleistet sein.

    Haben Minderjährige einen Urlaubsanspruch?

    Der gesetzliche Sonderschutz von Minderjährigen bzw. Jugendlichen umfasst auch Regelungen zum Urlaub. Im Vergleich zu erwachsenen bzw. volljährigen Arbeitnehmern steht Minderjährigen ein erhöhter Mindestanspruch an Urlaub zu (§ 19 JArbSchG). Dieser richtet sich zum einen nach dem Alter des Betroffenen/ Jugendlichen. Zum anderen ist die Anzahl an wöchentlichen Arbeitstagen, an denen grundsätzlich in einem Unternehmen gearbeitet wird, relevant. So ist der Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche eines Betriebes höher als bei einer 5-Tage-Woche. Grundsätzlich beträgt der Urlaubsanspruch 25 (bis 18 Jahre) bis 30 Tage (bis 16 Jahre). Je nach Je nach Anzahl der Arbeitstage berechnet sich der Urlaubsanspruch anteilig.

    Minderjährige rechtswidrig beschäftigt? – es drohen Sanktionen

    Wie erwähnt sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ausnahmslos verbindlich und können – im Gegensatz bei einer Beschäftigung von Volljährigen – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch nicht durch individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag “ausgehebelt” werden. Bei einer Missachtung der rechtlichen Vorschriften und einer rechtswidrigen Beschäftigung von Minderjährigen, macht sich der Arbeitgeber je nach Sachverhalt einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat schuldig. Gemäß §§ 58 JArbSchG drohen dem Arbeitgeber in diesem Fall eine Geldbuße oder eine Freiheitsstrafe. Ein Straftatbestand ist erfüllt, wenn durch vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers die Gesundheit oder die Arbeitskraft des Minderjährigen gefährdet wird.

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