Betriebliche Altersvorsorge

  • Die starken Partner auf Seiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Telefonische Erstberatung

KOSTENLOS

0221 – 6777 00 55

Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT

Kostenlosen Rückruf anfordern

    Betriebliche Altersvorsorge

    Es ist eine Wunschvorstellung vieler Arbeitnehmer: nach jahrzehntelangem “Abrackern” im Berufsleben im Rentenalter “die Füße hochlegen”, die “Seele baumeln” und es sich gut gehen lassen; zum Beispiel bei Reisen, denn endlich hat man die Zeit, die man vor lauter Arbeit und anderen Verpflichtungen während des Berufslebens nicht hatte. Doch die Realität sieht häufig anders aus: denn hat man während des Arbeitslebens zwar Geld, aber keine Zeit, so hat man im Rentenalter viel Zeit, aber nicht genügend Geld – trotz jahrzehntelanger Altersvorsorge. Die Altersvorsorge von Arbeitnehmern ruht dabei auf “drei Füßen”: gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersvorsorge und private Absicherung. Die gesetzliche Rente ist festgelegt und die private Vorsorge ist allein Sache des Arbeitnehmers bzw. des Angestellten. Die betriebliche Altersvorsorge hat er allerdings nicht allein “in der Hand”, hier ist der Arbeitgeber maßgeblich beteiligt.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

    Telefonische Erstberatung

    ✔ KOSTENLOS  ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Was ist eine betriebliche Altersvorsorge?

    Eine betriebliche Altersvorsorge stellt eine (in der Regel finanzielle) Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dar. Dabei ist in dieser Leistung nicht nur die reine Altersvorsorge inbegriffen, sondern beispielsweise auch die sogenannte Invaliditätsversorgung bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Die betriebliche Altersvorsorge steht allen Arbeitnehmern zu, die Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Dazu zählen zum Beispiel sowohl Voll- und Teilzeitbeschäftigte als auch Auszubildende oder Minijobber (geringfügig Beschäftigte).

    Betriebliche Altersvorsorge – Pflicht für den Arbeitgeber?

    Wie bereits erwähnt, hat jeder gesetzlich rentenversicherte Arbeitnehmer Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge. Dies heißt allerdings nicht im Umkehrschluss, dass der Arbeitgeber in die betriebliche Altersvorsorge etwa in Form von Beitragsentrichtungen selbst einzahlen muss. Der Arbeitgeber kann sich für diese Form der betrieblichen Altersvorsorge entscheiden. Er hat jedoch auch die Möglichkeit der sogenannten Entgeltumwandlung. Hierbei wird ein bestimmter Betrag vom (unversteuerten) Bruttogehalt des Beschäftigten abgezogen, der in dessen Altersvorsorge “fließt”.

    Berechnung der betrieblichen Altersvorsorge

    Bei der Berechnung der betrieblichen Altersvorsorge bzw. des erforderlichen Monatsbeitrags sind verschiedene Aspekte zu beachten. Zum einen werden die Beiträge sowohl durch die Höhe bzw. den generellen Anspruch auf eine gesetzliche Rente als auch durch eine etwaige private Altersvorsorge beeinflusst. Ein möglicher Zuschuss der betrieblichen Altersvorsorge durch den Arbeitgeber ist ebenfalls relevant. Zum anderen sind steuerliche Gesichtspunkte von Bedeutung. Abhängig von der Art der betrieblichen Altersvorsorge ist der Arbeitnehmer bzw. der Betroffene nämlich gegebenenfalls dazu verpflichtet, während seiner “aktiven Zeit” die vom Bruttolohn abgezogenen Versicherungsbeiträge zu versteuern. Die diesbezüglichen steuerrechtlichen Regelungen und die Frage eventuell zu erzielender Steuervorteile sind recht kompliziert, sodass man sich im Vorfeld fachmännisch beraten lassen sollte. Darüber hinaus ist zu beachten, dass hinsichtlich der betrieblichen Altersvorsorge für Mutterschutz und Elternzeit besondere und im Einzelnen eher komplexe Regelungen gelten.

    Telefonische Erstberatung

    ✔ KOSTENLOS  ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Welche Arten der betrieblichen Altersvorsorge gibt es?

    Die betriebliche Altersvorsorge kann auf unterschiedliche Arten gewährleistet werden. Maßgeblich hierbei sind unter anderem Sozialverantwortung und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und steuerliche oder handelsrechtliche Gesichtspunkte.

    • Unterstützungskasse
      Die betriebliche Altersvorsorge erfolgt über eine rechtsfähige und eigenständige Versorgungseinrichtung (GmbH, Stiftung o. ä.), an die der Arbeitgeber Beiträge entrichtet. Die Versicherungsbeiträge werden entweder vom Arbeitgeber selbst bezahlt oder im Rahmen einer sogenannten Entgeltumwandlung aufgebracht.
    • Pensionszusage oder Direktzusage
      Die Pensions- oder Direktzusage stellt eine betriebliche Altersvorsorge inform einer arbeitsvertraglich vereinbarten finanziellen Leistung (in der Regel eine monatliche Betriebsrente) dar, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, wenn er in Rente geht. Die Höhe der Betriebsrente bzw. das,was die betrieblichen Altersvorsorge letztendlich umfasst, ist sowohl vom Gehalt des Beschäftigten als auch von der Dauer der Zugehörigkeit im Unternehmen abhängig. Im Todesfall des Arbeitnehmers vor Eintritt des Ruhestandes, also vor dem Beginn der Rentenzahlungen versterben, haben die Angehörigen Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente bzw. auf die betriebliche Altersvorsorge. Ist hingegen der Arbeitgeber aufgrund einer Insolvenz zahlungsunfähig, kommt der Pensions-Sicherungs-Verein für die Altersvorsorge auf.
    • Pensionsfonds
      Unter Pensionsfonds versteht man ein vom Arbeitgeber ausgegliedertes Sondervermögen, das die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter gewährleisten soll. Die betriebliche Altersvorsorge über Pensionsfonds ist – im Gegensatz zu anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge – recht flexibel zu handhaben.
    • Pensionskasse
      Sogenannte Pensionskassen sind Versicherungen in der Trägerschaft eines oder mehrerer Arbeitgeber. Rechtlich handelt es sich um selbstständige Unternehmen, weswegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für sie zuständig ist. Träger, also Arbeitgeber, finanzieren die Versicherungen bzw. Pensionskassen über Zuschüsse und Vermögenserträge. Der Arbeitnehmer hat einen rechtlichen Anspruch auf die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge über die Pensionskasse.
    • Direktversicherung
      Bei der Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge handelt es sich um eine vertraglich vereinbarte Lebensversicherung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Der Beschäftigte ist in diesem Fall Bezugsberechtigter, der Arbeitgeber hingegen Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner. Eine Direktversicherung kann der Arbeitgeber bei der Bundesanstalt für Finanzdienst­leistungsaufsicht (BaFin) oder bei der Anlageregulierung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz abschließen.

    Bei der Wahl des Durchführungswegs der betrieblichen Altersvorsorge ist zu beachten, dass unter Umständen weitere Kosten anfallen. Grundsätzlich entstehen bei Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge Verwaltungskosten der betrieblichen Rente, die der Arbeitgeber übernimmt. Übernimmt eine externe Versorgungseinrichtung die Verwaltung, beispielsweise bei der betrieblichen Altersvorsorge über die Direktversicherung oder die Pensionskasse, fallen zusätzlich sogenannte Abschlusskosten an. Diese werden innerhalb der ersten fünf Jahre von den zu leistenden Beiträgen abgezogen. Abhängig davon, wer die Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge zahlt, trägt die Abschlusskosten entweder der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber.

    Anderen Arten der betrieblichen Altersvorsorge, wie Unterstützungskasse, Pensionsfonds oder Pensionszusage, setzen gemäß Betriebsrentengesetz (BetrAVG) eine kostenpflichtige Mitgliedschaft bzw. einen Beitritt des Arbeitgebers in den Pensions-Sicherungs-Verein voraus. Zweck dieser Mitgliedschaft ist die Absicherung der betrieblichen Altersversorgung durch den Verein bei Insolvenz und damit verbundener Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

    Welche Auswirkungen hat ein Jobwechsel auf die betriebliche Altersvorsorge?

    In der heutigen Zeit ist es insbesondere für jüngere Berufstätige regelrecht Gang und Gäbe, immer mal wieder den Arbeitgeber zu wechseln. Auch eine Kündigung durch den Arbeitgeber hat zur Konsequenz, dass sich Beschäftigte einen neuen bzw. anderen Job suchen müssen. Doch wie verhält es sich mit der betrieblichen Altersvorsorge, wenn Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechseln bzw. das Arbeitsverhältnis beendet wird? Gemäß § 4 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) hat der Betroffene in diesem Fall die Möglichkeit, die betriebliche Altersvorsorge auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen.

    Es ist allerdings auch möglich, die betriebliche Altersvorsorge nicht weiterzuführen. In diesem Fall kann der Beschäftigte die betriebliche Altersvorsorge – abhängig von der Durchführung – zum einen privat weiterlaufen lassen. Der Versicherungsvertrag wird dann sozusagen vom Arbeitgeber an den Mitarbeiter übergeben. Zum anderen besteht die Möglichkeit, mit den Beitragszahlungen zu pausieren; der Betroffene entrichtet keine Beiträge mehr. Bislang erworbene sogenannte unverfallbare Rentenanwartschaften werden “eingefroren”, und nach Erreichen des Rentenalters erfolgen die entsprechenden Zahlungen.

    Welche Vor- und Nachteile bringt eine betriebliche Altersvorsorge mit sich?

    Für das Alter vorzusorgen und sich etwas beiseitezulegen ist in jedem Fall sinnvoll. Inwiefern dabei eine betriebliche Altersvorsorge rentabel ist, ist von Fall zu Fall verschieden und in der konkreten Situation Abwägungssache. Grundsätzlich hat eine betriebliche Altersvorsorge sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer in erster Linie steuerliche Vorteile. Doch speziell für den Arbeitnehmer hat eine betriebliche Altersvorsorge auch Nachteile.

    So hat eine Entgeltumwandlung aufgrund des Abzuges der Beiträge vom Bruttogehalt zwar weniger Steuern sowie Einsparungen bei den Sozialabgaben zur Folge; gleichzeitig mindert sich aber auch der gesetzliche Rentenanspruch. Der Arbeitnehmer muss während des Erwerbs der Anwartschaft für die entrichteten Beiträge zwar keine Steuern zahlen; wohl aber ab dem Eintritt in das Rentenalter mit Zahlung der betrieblichen Altersvorsorge – häufig jedoch in geringerem Umfang. Darüber hinaus fallen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung an. Von Vorteil hingegen ist, dass eine betriebliche Altersvorsorge die häufig zu geringe gesetzliche Rente “aufbessert”.

    Der Arbeitgeber wiederum hat die Möglichkeit, die Beiträge, die er selbst entrichtet, als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Eine Entgeltumwandlung hat Einsparungen bei den Lohnnebenkosten zur Folge. Darüber hinaus bietet eine betriebliche Altersvorsorge dem Arbeitgeber einerseits den Vorteil der langfristigen Bindung von Angestellten bzw. eines langfristigen Arbeitsverhältnisses; andererseits kann er das Image des Unternehmens verbessern.

    Schnell-Check und Erstberatung

    ✔ KOSTENLOS  ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Betriebliche Altersvorsorge”? Wir beantworten sie kostenlos!

    The last comment needs to be approved.
    0 Kommentare

    Dein Kommentar

    An Diskussion beteiligen?
    Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

    Schreiben Sie einen Kommentar

    Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    © Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei