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    Betriebliche Ersthelfer

    Für medizinische Laien ist ein Unfall mit Verletzten ein Horrorszenario – schließlich ist man kein Profi, soll aber einem Menschen in gesundheitlicher Not helfen. Und der letzte Erste-Hilfe-Kurs liegt auch schon viele Jahre zurück. In Organisationen, in denen regelmäßig viele Menschen zusammenkommen, ist häufig ein Erste-Hilfe-Dienst eingerichtet, so dass Ersthelfer sofort zur Stelle sind. Neben Schulen und Sportvereinen gehören dazu auch Arbeitsbetriebe. Und die Vorsorge für eine Erste Hilfe liegt nicht nur im Ermessen des Arbeitgebers oder der Mitarbeiter, sondern es existieren hierzu gesetzliche Regelungen.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Ersthelfer im Betrieb: Definition, Aufgaben und Pflichten

    Ein betrieblicher Ersthelfer ist ein ausgebildeter Laie, der bei einem Unfall am Arbeitsplatz die Versorgung des Verletzten übernimmt, bis das medizinische Fachpersonal zur Stelle ist. Sein Handeln dient dabei stets der Abwehr akuter Gesundheits- und Lebensgefahren. Der Ersthelfer muss, soweit es ihm möglich ist, angemessen auf Verletzungen inklusive. Blutungen, Verbrennungen, Kreislaufschocks, Atemstörungen etc. reagieren und notwendige Sofortmaßnahmen einleiten können.

    Eine sehr wichtige Aufgabe des Ersthelfers in der Notfallsituation ist zudem die Weitergabe relevanter Informationen an den Rettungsdienst. Daneben sind – sozusagen “zwischen den Einsätzen” – die Erste-Hilfe-Materialien regelmäßig auf Vollständigkeit und Einsatzfähigkeit zu überprüfen; die Kontrollen müssen protokolliert werden und dienen gegebenenfalls dem Unfallversicherungsträger als Belege. Der betriebliche Ersthelfer kann sich dabei in der Regel auch von anderen Ersthelfern oder dem Betriebsarzt und Betriebssanitäter, gegebenenfalls auch von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit helfen lassen.

    Betriebliche Ersthelfer: Gesetzliche Grundlagen

    Betriebliche Ersthelfer sind in jedem Unternehmen Pflicht. Abhängig von der Betriebsgröße müssen unterschiedliche viele Mitarbeiter als Ersthelfer “abgestellt” sein. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften sind unter anderem im Arbeitsschutzgesetz (§ 10 ArbSchG), im Siebten Sozialgesetzbuch (§ 23 SGB VII) und in der Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Vorschrift 1 DGUV) verankert. Hier werden unter anderem die Bestellung von Mitarbeitern als betriebliche Ersthelfer, ihre Anzahl und ihre Ausbildung festgelegt; außerdem wird bestimmt, was zur Vorbeugung von Unfällen bzw. zur Durchführung von Erstmaßnahmen vorliegen und vorbereitet sein muss, wie etwa Erste-Hilfe-Materialien und Mobiltelefone oder Notruftelefone zur Alarmierung des Notarztes bzw. Rettungsdienstes.

    orangefarbener Erste-Hilfe-Kasten

    Betriebliche Ersthelfer sind in jedem Unternehmen Pflicht.

    § 26 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 schreibt bei zwei (oder mehr) versicherten Mitarbeitern einen Ersthelfer vor; bei mehr als 20 Mitarbeitern sind zusätzliche Ersthelfer erforderlich. Allerdings ist hier nicht die Gesamtzahl der Mitarbeiter im Unternehmen, sondern die maximale Anzahl gleichzeitig tätiger Mitarbeiter maßgebend. Auch das für die Art der Arbeitstätigkeit typische Unfallrisiko hat Einfluss auf die geforderte Anzahl an Ersthelfern. Bei Arbeitstätigkeiten außerhalb des Betriebsgeländes (zum Beispiel Baustellen) muss ebenfalls für eine ausreichende Zahl von Ersthelfern gesorgt sein. Unter Umständen gelten auch spezielle Regelungen (zum Beispiel muss in Kindertageseinrichtungen pro Gruppe ein Ersthelfer bereitstehen).

    Es besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, weniger betriebliche Ersthelfer als vorgeschrieben zu “installieren”. In diesem Fall muss die Berufsgenossenschaft jedoch ihr Einverständnis geben. Bei weiträumigen Betrieben mit großen Distanzen zwischen den einzelnen Arbeitsorten kann auch eine höhere Zahl an Ersthelfern sinnvoll sein; andererseits können betriebseigene mobile Rettungseinheiten oder eine eigene Ambulanz die Versorgung bei Unfällen auch mit weniger Mitarbeitern sicherstellen.

    Es besteht für den Arbeitgeber darüber hinaus die Pflicht, auf geeigneten Aushängen die wichtigsten Punkte zur Erstversorgung zusammenzufassen und zu erläutern. Hierzu gehören Angaben zur Notfallnummer, zum Aufbewahrungsort der Erste-Hilfe-Materialien, zur Lage und Erreichbarkeit des Erste-Hilfe-Raums, Namen der Ersthelfer, des nächsten Arztes und zuständigen Krankenhauses.

    Verstoß gegen die Ersthelfer-Vorschriften: mögliche Folgen

    Das Nichtbeachten der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften – bewusst oder unwissentlich – hat für den Arbeitgeber nicht nur haftungsrechtliche, sondern gegebenenfalls auch strafrechtliche Konsequenzen. Dies betrifft nicht nur die Anzahl an Ersthelfern, sondern auch deren Aus-, Fort- und Weiterbildung. Handelt es sich bei dem Verstoß gegen die Ersthelfer-Vorschriften um eine Ordnungswidrigkeit, droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Kommt ein Mitarbeiter infolge der Missachtung der Vorschriften zu Schaden oder gar zu Tode, ist unter Umständen der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung oder der fahrlässigen Tötung erfüllt; es drohen eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe.

    Wie wird man Ersthelfer?

    Die Benennung einer ausreichenden Anzahl an Ersthelfern in einem Betrieb ist Sache des Arbeitgebers/Unternehmers. In der Regel werden Ersthelfer aus den Mitarbeitern rekrutiert – gegebenenfalls kann auch der Chef selbst als Ersthelfer fungieren. Doch um als Ersthelfer “ernannt” werden zu können, muss eine entscheidende Voraussetzung vorliegen: der Betroffene muss eine Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer absolvieren bzw. absolviert haben, das heißt einen Erste-Hilfe-Kurs, in dem ihm die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten vermittelt werden. Es dürfen nämlich nur Mitarbeiter bzw. Personen als betriebliche Ersthelfer tätig sein, die bei einer von der Berufsgenossenschaft autorisierten Stelle die Ausbildung zum Ersthelfer durchlaufen und abgeschlossen haben (§ 26 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1). Auch Angehörige der medizinischen (Assistenz-)Berufe wie Pfleger oder Rettungssanitäter können diese Aufgabe erfüllen.

    Der Kurs zur Ausbildung von betrieblichen Ersthelfern umfasst neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten und soll den Teilnehmern die Fähigkeit vermitteln, die medizinische Erstversorgung in Notfällen zu übernehmen. Das Themenspektrum umfasst unter anderem die Überprüfung lebenswichtiger Funktionen (Vitalfunktionen) wie Bewusstsein, Atmung, Kreislauf, Maßnahmen bei Bewusstseinsstörungen, Atem- oder Kreislaufstörungen, Maßnahmen bei Knochenbrüchen oder Gelenkverletzungen, Versorgung von Wunden, Maßnahmen bei einem Kreislaufschock sowie Verhaltensregeln zum Schutz der eigenen Sicherheit. Die einzelnen Punkte werden sowohl theoretisch erklärt als auch praktisch eingeübt.

    Mitarbeiter mit Interesse an der Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer sollten dies dem Arbeitgeber mitteilen. Eine Anmeldung zum Ersthelfer-Kurs kann vom Arbeitgeber aus oder (mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers) vom Mitarbeiter aus erfolgen.

    Für die erfolgreiche Teilnahme an einem Ersthelfer-Lehrgang erhält der Mitarbeiter eine Bescheinigung; diese muss er im Betrieb vorlegen, erst dann kann er zum Ersthelfer bestellt werden. Die Qualifikation und der Einsatz als Ersthelfer wird im Betrieb für die anderen Mitarbeiter durch Aushang bekanntgegeben.

    Betrieblicher Ersthelfer: wann ist eine Weiterbildung erforderlich?

    In Betrieben mit Arbeitstätigkeiten, zu denen der Umgang mit giftigen Stoffen (Gefahrstoffen) gehört, sind die oben genannten neun Unterrichtseinheiten als Ersthelfer-Ausbildung nicht ausreichend. Hier ist gemäß § 26 Absatz 4 DGUV Vorschrift 1 eine besondere Zusatzausbildung (Weiterbildung) erforderlich, die spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten bezüglich Verletzungen durch Kontakt mit giftigen Stoffen vermittelt. Diese besondere Schulung kann im jeweiligen Unternehmen durch den Betriebsarzt erfolgen. Dieser unterrichtet die Ersthelfer über Art und Wirkungsweise der Gefahrstoffe sowie die notwendigen Maßnahmen, um sich selbst davor zu schützen.

    Wann müssen sich Ersthelfer fortbilden?

    Mit dem im Ersthelfer-Kurs erworbenen Wissen ist es wie mit dem in der Schule Erlernten: was man nicht regelmäßig braucht und anwendet, gerät schnell wieder in Vergessenheit. Da Ernstfälle im Betrieb, in denen der Ersthelfer zeigen kann, “was in ihm steckt”, glücklicherweise selten sind, müssen das Wissen und Können in regelmäßigen Abständen aufgefrischt werden. Gemäß § 26 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 1 ist die Gültigkeit einer Ersthelfer-Ausbildung auf zwei Jahre befristet. Zur Fortführung der Funktion als Ersthelfer muss eine Fortbildung (wieder im Umfang von neun Unterrichtseinheiten) erfolgen. Hierzu ist eine rechtzeitige Anmeldung erforderlich – wird die verpasst, muss der Ersthelfer die ursprüngliche Ausbildung noch einmal absolvieren, also “von vorne anfangen”. Die Fortbildung umfasst, wiederholt (und erweitert gegebenenfalls) dieselben Themen wie die (Erst-) Ausbildung. Bei Betrieben mit einer überdurchschnittlich hohen Unfallgefahr kann die Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung eine Fortbildung auch schon nach einem Jahr vorschreiben.

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    Ersthelfer-Kurse: Anbieter und Kostenübernahme

    Organisationen, die die Ausbildung zum Ersthelfer anbieten, sind zum Beispiel das Deutsche Rote Kreuz, der Malteser Hilfsdienst oder die Johanniter Unfallhilfe. Wichtig ist, dass die ausbildenden Stellen von den Unfallversicherungsträgern hierzu berechtigt sein müssen.

    Die Kosten für die Ersthelfer-Kurse müssen in der Regel nicht von den zukünftigen Ersthelfern getragen werden: für die Lehrgangsgebühren kommen grundsätzlich die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auf, eventuell anfallende Reisekosten zahlt für gewöhnlich der Betrieb bzw. Arbeitgeber.

    Medizinische Erstversorgung in Betrieben: notwendige Ausstattung

    Um im Notfall Hilfe leisten zu können, benötigen die Ersthelfer natürlich entsprechendes Erste-Hilfe-Material. Dieses Material muss sich an einem allgemein zugänglichen und bekannten Ort und in einem geeigneten Behältnis befinden. Die weiter oben genannten Aushänge müssen auf diese Orte hinweisen. Außerdem muss durch die Verteilung in einem Betrieb sichergestellt sein, dass die Entfernung eines ständigen Arbeitsplatzes bis zum nächsten Aufbewahrungsort eines Erste-Hilfe-Kastens nicht mehr als 100 Meter beträgt.

    Der vorgeschriebene Umfang des Erste-Hilfe-Materials (Größe des Verbandkastens) ist verständlicherweise von der Art und Größe des Unternehmens abhängig. Manche Betriebe müssen auch über Erste-Hilfe-Räume mit einer angemessenen Größe von mindestens 20 m² verfügen. Hierzu gehören solche mit mehr als 1000 Angestellten oder Betriebe, bei denen eine besondere Unfallgefahr besteht und die mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Erste-Hilfe-Räume sollten sinnvollerweise im Erdgeschoss liegen, um mit Krankentragen, Rollstühlen etc. gut erreichbar zu sein.

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