Wie wird man Ersthelfer?
Die Benennung einer ausreichenden Anzahl an Ersthelfern in einem Betrieb ist Sache des Arbeitgebers/Unternehmers. In der Regel werden Ersthelfer aus den Mitarbeitern rekrutiert – gegebenenfalls kann auch der Chef selbst als Ersthelfer fungieren. Doch um als Ersthelfer “ernannt” werden zu können, muss eine entscheidende Voraussetzung vorliegen: der Betroffene muss eine Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer absolvieren bzw. absolviert haben, das heißt einen Erste-Hilfe-Kurs, in dem ihm die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten vermittelt werden. Es dürfen nämlich nur Mitarbeiter bzw. Personen als betriebliche Ersthelfer tätig sein, die bei einer von der Berufsgenossenschaft autorisierten Stelle die Ausbildung zum Ersthelfer durchlaufen und abgeschlossen haben (§ 26 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1). Auch Angehörige der medizinischen (Assistenz-)Berufe wie Pfleger oder Rettungssanitäter können diese Aufgabe erfüllen.
Der Kurs zur Ausbildung von betrieblichen Ersthelfern umfasst neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten und soll den Teilnehmern die Fähigkeit vermitteln, die medizinische Erstversorgung in Notfällen zu übernehmen. Das Themenspektrum umfasst unter anderem die Überprüfung lebenswichtiger Funktionen (Vitalfunktionen) wie Bewusstsein, Atmung, Kreislauf, Maßnahmen bei Bewusstseinsstörungen, Atem- oder Kreislaufstörungen, Maßnahmen bei Knochenbrüchen oder Gelenkverletzungen, Versorgung von Wunden, Maßnahmen bei einem Kreislaufschock sowie Verhaltensregeln zum Schutz der eigenen Sicherheit. Die einzelnen Punkte werden sowohl theoretisch erklärt als auch praktisch eingeübt.
Mitarbeiter mit Interesse an der Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer sollten dies dem Arbeitgeber mitteilen. Eine Anmeldung zum Ersthelfer-Kurs kann vom Arbeitgeber aus oder (mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers) vom Mitarbeiter aus erfolgen.
Für die erfolgreiche Teilnahme an einem Ersthelfer-Lehrgang erhält der Mitarbeiter eine Bescheinigung; diese muss er im Betrieb vorlegen, erst dann kann er zum Ersthelfer bestellt werden. Die Qualifikation und der Einsatz als Ersthelfer wird im Betrieb für die anderen Mitarbeiter durch Aushang bekanntgegeben.
Betrieblicher Ersthelfer: wann ist eine Weiterbildung erforderlich?
In Betrieben mit Arbeitstätigkeiten, zu denen der Umgang mit giftigen Stoffen (Gefahrstoffen) gehört, sind die oben genannten neun Unterrichtseinheiten als Ersthelfer-Ausbildung nicht ausreichend. Hier ist gemäß § 26 Absatz 4 DGUV Vorschrift 1 eine besondere Zusatzausbildung (Weiterbildung) erforderlich, die spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten bezüglich Verletzungen durch Kontakt mit giftigen Stoffen vermittelt. Diese besondere Schulung kann im jeweiligen Unternehmen durch den Betriebsarzt erfolgen. Dieser unterrichtet die Ersthelfer über Art und Wirkungsweise der Gefahrstoffe sowie die notwendigen Maßnahmen, um sich selbst davor zu schützen.
Wann müssen sich Ersthelfer fortbilden?
Mit dem im Ersthelfer-Kurs erworbenen Wissen ist es wie mit dem in der Schule Erlernten: was man nicht regelmäßig braucht und anwendet, gerät schnell wieder in Vergessenheit. Da Ernstfälle im Betrieb, in denen der Ersthelfer zeigen kann, “was in ihm steckt”, glücklicherweise selten sind, müssen das Wissen und Können in regelmäßigen Abständen aufgefrischt werden. Gemäß § 26 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 1 ist die Gültigkeit einer Ersthelfer-Ausbildung auf zwei Jahre befristet. Zur Fortführung der Funktion als Ersthelfer muss eine Fortbildung (wieder im Umfang von neun Unterrichtseinheiten) erfolgen. Hierzu ist eine rechtzeitige Anmeldung erforderlich – wird die verpasst, muss der Ersthelfer die ursprüngliche Ausbildung noch einmal absolvieren, also “von vorne anfangen”. Die Fortbildung umfasst, wiederholt (und erweitert gegebenenfalls) dieselben Themen wie die (Erst-) Ausbildung. Bei Betrieben mit einer überdurchschnittlich hohen Unfallgefahr kann die Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung eine Fortbildung auch schon nach einem Jahr vorschreiben.
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