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    Betriebsrat

    Dass es in jedem Betrieb oder Unternehmen einerseits Arbeitgeber und andererseits Arbeitnehmer gibt, weiß jeder. Die haben verschiedene Aufgaben und ihre je eigenen Interessen. Dabei sind diese Interessen zum Teil unterschiedlich oder sogar entgegengesetzt, zum Teil gehen sie aber auch in die gleiche Richtung, da beide Seiten letztlich im gleichen Boot sitzen. Es gibt etliche gesetzliche Regelungen, die für eine Berücksichtigung der jeweiligen Belange und einen vernünftigen Ausgleich der Interessen sorgen sollen. Die vielleicht bekannteste Einrichtung in diesem Zusammenhang ist der Betriebsrat. Aber was genau ist ein Betriebsrat? Welche Aufgaben und welche Struktur hat er?

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Betriebsrat: Definition und Bedeutung

    Ein Betriebsrat stellt ein sogenanntes betriebsverfassungsrechtliches Mitbestimmungsorgan dar, dessen Aufgabe es ist, die Belange der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberseite zu vertreten. Dabei vertritt der Betriebsrat umfassend die Interessen der Mitarbeiter gegenüber der Führung des Betriebes bzw. des Unternehmens und hat bei jeglichen Vorgängen und Angelegenheiten innerhalb des Unternehmens auf unterschiedliche Art ein Mitspracherecht, beispielsweise bei Kündigung eines Arbeitnehmers oder Einstellung neuer Beschäftigter. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Betriebsrat bei sämtlichen betrieblichen Vorgängen mit einzubeziehen und zu informieren und ihm gegebenenfalls erforderliche Unterlagen hierzu zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind dabei zur Verschwiegenheit verpflichtet (das heißt, es ist ihnen verboten, interne Betriebsabläufe, Geschäftsgeheimnisse etc., die sie ihm Rahmen ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat erfahren, “nach Außen” zu tragen); diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Ende der Tätigkeit im Betriebsrat.

    Die Vorschriften und Regelungen zum Betriebsrat bestimmt im Einzelnen das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

    Wahl und Bildung eines Betriebsrates

    Ein Betriebsrat ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben, das heißt, Unternehmen müssen nicht zwingend einen Betriebsrat haben. Wenn allerdings ein Betriebsrat existiert, gelten dafür bestimmte Voraussetzungen. Ein Betriebsrat wird grundsätzlich von den Arbeitnehmern, die im jeweiligen Betrieb tätig sind, gewählt. Der Arbeitgeber selbst ist weder verpflichtet noch berechtigt, einen Betriebsrat einzurichten. Die Existenz bzw. die Größe eines Betriebsrates ist dabei abhängig von der Unternehmensgröße bzw. der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer. So muss gemäß § 1 BetrVG ein Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer haben, von denen drei wählbar sind, damit ein Betriebsrat gebildet werden kann. Arbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind. Um sich für die Wahl in den Betriebsrat aufstellen zu lassen, muss der Betroffene mindestens sechs Monate in dem Betrieb gearbeitet haben.

    Die Größe eines Betriebsrates ergibt sich aus der Anzahl der wahlberechtigten Angestellten. Grundsätzlich gilt: je größer das Unternehmen bzw. je größer die Anzahl an wahlberechtigten Mitarbeitern ist, desto größer ist der Betriebsrat. Bei 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, besteht der Betriebsrat etwa aus einer Person. Dürfen 21 bis 50 Mitarbeiter wählen, gehören drei Personen dem Betriebsrat an. Ein fünfköpfiger Betriebsrat existiert hingegen bei 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern.

    Gemäß BetrVG dauert die Amtszeit eines Betriebsrates vier Jahre; nach diesem Zeitraum wird ein neuer Betriebsrat gewählt. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Wahl jeweils zwischen dem 1. März und dem 31. Mai stattfindet (§§ 13 und 21 BetrVG).

    Beschlussfähigkeit des Betriebsrates

    Damit ein Betriebsrat “handlungsfähig” ist bzw. die Beschlüsse und Entscheidungen wirksam sind, muss auf einer Betriebsratssitzung formell Beschlussfähigkeit gegeben sein. Hierzu ist vorgeschrieben, dass mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind und einen Beschluss fassen. Die Bestimmung von Ersatzmitgliedern zur stellvertretenden Beratung und Beschlussfassung ist zulässig. Für die Annahme eines Vorschlags sind mehr als 50% Zustimmung erforderlich, bei Stimmengleichheit der Ja-und Nein-Voten gilt ein Vorschlag als abgelehnt.

    Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?

    Ein Betriebsrat vertritt die Interessen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Dabei umfasst seine Tätigkeit unterschiedliche Aufgaben. Diese legt § 80 BetrVG fest. Demnach ist der Betriebsrat unter anderem zuständig für:

    • die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsvereinbarungen etc. durch den Arbeitgeber
    • das Hinwirken auf die Gleichstellung von Frauen und Männern (etwa bei Einstellung, Fort- und Weiterbildung oder beruflichem Aufstieg
    • die Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
    • die Förderung besonders schutzbedürftiger Personen (zum Beispiel von Schwerbehinderten), älteren Arbeitnehmern sowie ausländischen Mitarbeitern
    • das Ergreifen von Maßnahmen gegen Diskriminierungen jeglicher Art im Unternehmen
    • die Durchführung der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung und anschließende Zusammenarbeit mit dieser

    Spezielle, und wohl am häufigsten “anstehende” Tätigkeitsbereiche eines Betriebsrates sind Kündigungen, Abmahnungen und Einstellungen von Mitarbeitern. Soll einem Arbeitnehmer gekündigt oder ein neuer Mitarbeiter eingestellt werden, hat der Betriebsrat ein umfassendes Mitspracherecht. § 102 BetrVG bestimmt das Mitspracherecht bei Kündigungen. Grundsätzlich gilt: der Betriebsrat kann eine Kündigung nicht verhindern, wohl aber dazu eine Stellungnahme abgeben und unter Umständen widersprechen. Dabei kommt der sogenannten Anhörung des Betriebsrates eine entscheidende Bedeutung zu: versäumt der Arbeitgeber seine Pflicht, den Betriebsrat zu informieren oder informiert ihn nicht ausreichend, ist die Kündigung unwirksam.

    Umstände und Gründe einer Kündigung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat ausführlich darlegen. Mögliche Bedenken oder Einwände muss der Betriebsrat innerhalb einer vorgeschriebenen Frist (eine Woche bei ordentlicher Kündigung, drei Tage bei fristloser Kündigung) in schriftlicher Form begründet mitteilen. Versäumt er diese Frist, kann der Arbeitgeber von der Zustimmung des Betriebsrates ausgehen. Bei einer ordentlichen Kündigung ist der Betriebsrat in einzelnen Fällen dazu berechtigt, der Kündigung zu widersprechen. Inwiefern diese Möglichkeit besteht, ist gesetzlich geregelt (dazu zählen beispielsweise das Nichtberücksichtigen bzw. nicht ausreichende Berücksichtigen der sozialen Gesichtspunkte des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber oder das Nichtbeachten der Möglichkeit eines “milderen Mittels”, wie etwa einer Versetzung des Arbeitnehmers).

    Darüber hinaus ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, bei einer Kündigung dem Arbeitnehmer auch (falls vorliegend) die Stellungnahme des Betriebsrates zuzuleiten.

    Arbeitnehmer haben nach Erhalt einer Abmahnung die Möglichkeit, sich an den Betriebsrat zu wenden und gegen die Abmahnung “Widerspruch” einzulegen. Bei berechtigtem Widerspruch, also bei unrechtmäßiger Abmahnung, vertritt der Betriebsrat die Interessen des Arbeitnehmers und dient als “Vermittlungsstelle” zwischen Arbeitgeber und dem Beschäftigten.

    Plant der Arbeitgeber, einen neuen Mitarbeiter einzustellen oder einen Angestellten zu versetzen, muss er dem Betriebsrat – vorausgesetzt im Unternehmen sind mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer angestellt – die genauen Umstände mitteilen; dazu zählt das Vorlegen der Bewerbungsunterlagen und Auskünfte über die betroffene Person ebenso wie eine Information über den unmittelbaren Arbeitsplatz. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bzw. die Informationspflicht des Arbeitgebers gilt dabei auch für die Personalplanung im Allgemeinen, das heißt, ob generell Bedarf an (mehr) Personal besteht und welche entsprechenden personellen Maßnahmen geplant sind (§ 92 BetrVG).

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    Betriebsrat: Rechte von Mitgliedern

    “Keine Rechte ohne Pflichten” oder “Wer Rechte hat, hat auch Pflichten” – in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen sind solche Aussagen wohl bekannt. Doch häufig gilt auch umgekehrt: wer Pflichten erfüllen muss, genießt auch Rechte. Besonders im Arbeitsrecht sind Pflichten der einen Partei mit Rechten der anderen Partei verknüpft. So haben auch Mitglieder von Betriebsräten einerseits Pflichten, denen sie nachkommen müssen; andererseits haben sie auch Rechte. Das wichtigste Recht des Betriebsrates ist ein umfassenden Mitsprache- und Mitbestimmungsrecht im Unternehmen, beispielsweise in personellen Angelegenheiten (Kündigung, Einstellung etc.), der Auszahlung von Arbeitsentgelten, Regelung bzw. Festlegung von Arbeitszeiten (inklusive Pausen) und Urlaub oder der Einhaltung der Bestimmungen zur Verhütung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen.

    Zudem genießen Betriebsratsmitglieder einen sogenannten Sonderkündigungsschutz: Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmern, die dem Betriebsrat ihres Unternehmens angehören, nicht entlassen; eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht lediglich bei einer betriebsbedingten Kündigung, wenn das Unternehmen geschlossen bzw. aufgelöst wird. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist hingegen möglich; allerdings ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich.

    Auch vor einer Versetzung innerhalb des Betriebes oder in einen Betrieb an einen anderen Standort ist der Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit im Betriebsrat geschützt. Eine Versetzung hätte nämlich negative, für den Betroffenen nachteilige Auswirkungen auf seine Wählbarkeit bzw. auf seine Position im Betriebsrat, sodass eine Versetzung durch den Arbeitgeber nicht möglich ist.

    Die Mitgliedschaft bzw. die Tätigkeit im Betriebsrat ist – obwohl sie irgendwie zur Arbeitstätigkeit gehört – grundsätzlich ehrenamtlich; eine Vergütung für seine Arbeit im Betriebsrat erhält der Arbeitnehmer also nicht. Allerdings haben im Betriebsrat tätige Angestellte zur ordnungsgemäßen Ausführung ihres Amtes das Recht auf eine Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit durch den Arbeitgeber, ohne dass sich ihre ehrenamtliche Arbeit negativ auf das Entgelt für ihre vertragliche vereinbarte Arbeitsleistung auswirkt.

    Stehen betriebsbedingte Gründe der auszuführenden Tätigkeit im Betriebsrat entgegen, sodass es nicht möglich ist, die betriebsratliche Arbeit während der Arbeitszeit zu erledigen, besteht die Möglichkeit einer bezahlten Arbeitsbefreiung für den Betriebsrat. Das bedeutet, dass die Mitglieder des Betriebsrates innerhalb der nächsten vier Wochen ihre Arbeit im Betriebsrat gegen Freizeitgewährung ausgleichen dürfen; es werden also quasi Überstunden abgebaut. Nach diesen vier Wochen ohne Freizeitausgleich besteht Anspruch auf Vergütung der durch die betriebsratliche Tätigkeit bedingten Mehrarbeit.

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