Betriebsrat: Definition und Bedeutung
Ein Betriebsrat stellt ein sogenanntes betriebsverfassungsrechtliches Mitbestimmungsorgan dar, dessen Aufgabe es ist, die Belange der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberseite zu vertreten. Dabei vertritt der Betriebsrat umfassend die Interessen der Mitarbeiter gegenüber der Führung des Betriebes bzw. des Unternehmens und hat bei jeglichen Vorgängen und Angelegenheiten innerhalb des Unternehmens auf unterschiedliche Art ein Mitspracherecht, beispielsweise bei Kündigung eines Arbeitnehmers oder Einstellung neuer Beschäftigter. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Betriebsrat bei sämtlichen betrieblichen Vorgängen mit einzubeziehen und zu informieren und ihm gegebenenfalls erforderliche Unterlagen hierzu zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind dabei zur Verschwiegenheit verpflichtet (das heißt, es ist ihnen verboten, interne Betriebsabläufe, Geschäftsgeheimnisse etc., die sie ihm Rahmen ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat erfahren, “nach Außen” zu tragen); diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Ende der Tätigkeit im Betriebsrat.
Die Vorschriften und Regelungen zum Betriebsrat bestimmt im Einzelnen das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Wahl und Bildung eines Betriebsrates
Ein Betriebsrat ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben, das heißt, Unternehmen müssen nicht zwingend einen Betriebsrat haben. Wenn allerdings ein Betriebsrat existiert, gelten dafür bestimmte Voraussetzungen. Ein Betriebsrat wird grundsätzlich von den Arbeitnehmern, die im jeweiligen Betrieb tätig sind, gewählt. Der Arbeitgeber selbst ist weder verpflichtet noch berechtigt, einen Betriebsrat einzurichten. Die Existenz bzw. die Größe eines Betriebsrates ist dabei abhängig von der Unternehmensgröße bzw. der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer. So muss gemäß § 1 BetrVG ein Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer haben, von denen drei wählbar sind, damit ein Betriebsrat gebildet werden kann. Arbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind. Um sich für die Wahl in den Betriebsrat aufstellen zu lassen, muss der Betroffene mindestens sechs Monate in dem Betrieb gearbeitet haben.
Die Größe eines Betriebsrates ergibt sich aus der Anzahl der wahlberechtigten Angestellten. Grundsätzlich gilt: je größer das Unternehmen bzw. je größer die Anzahl an wahlberechtigten Mitarbeitern ist, desto größer ist der Betriebsrat. Bei 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, besteht der Betriebsrat etwa aus einer Person. Dürfen 21 bis 50 Mitarbeiter wählen, gehören drei Personen dem Betriebsrat an. Ein fünfköpfiger Betriebsrat existiert hingegen bei 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern.
Gemäß BetrVG dauert die Amtszeit eines Betriebsrates vier Jahre; nach diesem Zeitraum wird ein neuer Betriebsrat gewählt. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Wahl jeweils zwischen dem 1. März und dem 31. Mai stattfindet (§§ 13 und 21 BetrVG).
Beschlussfähigkeit des Betriebsrates
Damit ein Betriebsrat “handlungsfähig” ist bzw. die Beschlüsse und Entscheidungen wirksam sind, muss auf einer Betriebsratssitzung formell Beschlussfähigkeit gegeben sein. Hierzu ist vorgeschrieben, dass mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind und einen Beschluss fassen. Die Bestimmung von Ersatzmitgliedern zur stellvertretenden Beratung und Beschlussfassung ist zulässig. Für die Annahme eines Vorschlags sind mehr als 50% Zustimmung erforderlich, bei Stimmengleichheit der Ja-und Nein-Voten gilt ein Vorschlag als abgelehnt.
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