Bildungsurlaub

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    Bildungsfreistellung

    Wenn man den Begriff “Bildungsurlaub” hört, löst das im Allgemeinen nicht unbedingt Begeisterung aus. Mancher erinnert sich vielleicht an seine Kindheit und Jugendzeit zurück, als im Familienurlaub auch „etwas für die Bildung getan“ wurde. Statt entspannt am Strand oder am Swimming-Pool zu liegen, fand man sich beim kulturellen Sightseeing wieder – Museumsbesuche und Besichtigungen von historischen Bauwerken inklusive. Da kann man sich schon einmal scherzhaft fragen: “Also was denn jetzt: Bildung oder Urlaub?“

    Aber auch im Arbeitsleben gibt es diese Kombination aus (Weiter-)Bildung und Urlaub. Hier geht es darum, sich zusätzliche Kenntnisse im Beruf oder im Berufsumfeld anzueignen oder auch vorhandenes Wissen und Fertigkeiten zu aktualisieren. Das ist nicht nur im Interesse des Arbeitnehmers, sondern auch des Arbeitgebers, denn schließlich müssen beide an einer Arbeitstätigkeit interessiert sein, die “up to date” ist. Daher ist es auch nicht überraschend, dass der Begriff “Bildungsurlaub” im Arbeitsrecht ebenfalls eine Rolle spielt. Wie wird Bildungsurlaub hier definiert? Welche Bedeutung kommt der sogenannten Anerkennung zu? Und inwiefern ist das Einverständnis des Arbeitgebers zu einem Bildungsurlaub relevant?

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Was ist Bildungsurlaub und wer hat darauf Anspruch?

    Bildungsurlaub (auch Bildungsfreistellung) bezeichnet eine Sonderform des bezahlten Urlaubs, der der beruflichen, politischen oder kulturellen Fort- und Weiterbildung dient. Der Arbeitnehmer hat prinzipiell einen (gesetzlichen) Anspruch auf Bildungsurlaub. Inwiefern dieser Anspruch besteht, richtet sich zum einen nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen der Bundesländer (einheitliche bundesweite Vorschriften gibt es nicht, da die sogenannte Bildungshoheit bei den Ländern liegt). Zum anderen sind Vereinbarungen im Arbeitsvertrag relevant. So kann sich der Anspruch auf Bildungsurlaub – sofern nicht gesetzlich verankert – auch aus dem Arbeitsvertrag ergeben. In Abhängigkeit von den geltenden Vorschriften der Länder spielen beim Bildungsurlaubsanspruch unter anderem die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Stellung bzw. Art der Tätigkeit im Betrieb eine Rolle (Vollzeitbeschäftigter, Teilzeitangestellte oder Auszubildender). Daneben gibt es je nach Bundesland verschiedene Sonderregelungen, beispielsweise zum Alter des Beschäftigten.

    Anerkennung des Bildungsurlaubs

    Einen Bildungsurlaub und eine damit einhergehende Freistellung von der beruflichen Tätigkeit muss der Arbeitnehmer – wie Erholungsurlaub auch – grundsätzlich beim Arbeitgeber beantragen. Dabei ist zu beachten, dass die entsprechende Weiter- bzw. Fortbildung im jeweiligen Bundesland als Weiterbildungsmaßnahme tatsächlich anerkannt wird. Andernfalls hat der Arbeitgeber das Recht, den Bildungsurlaub abzulehnen. Im Idealfall steht ein Bildungsurlaub in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und der Arbeitnehmer kann durch die Fortbildungsmaßnahmen seine theoretischen Kenntnisse auffrischen und neue praktische Fertigkeiten erlernen. Es gibt allerdings auch Weiterbildungsmaßnahmen, die als anerkannter Bildungsurlaub gelten und keinen direkten Bezug zur Arbeit haben. Das Angebot an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen ist vielfältig und breit gefächert. So gibt es neben beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen beispielsweise auch kulturelle oder politische Fortbildungen.

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    Bildungsurlaub – Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich

    Für einen Bildungsurlaub ist generell die Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich. Dieser ist allerdings grundsätzlich dazu verpflichtet, seinem Mitarbeiter den Bildungsurlaub zu gewähren. Eine Ablehnung der Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen ist nur in Einzelfällen zulässig. Dies kann etwa bei einem fehlerhaften Antrag (Form oder Frist) der Fall sein oder wenn keine Anerkennung des Bildungsurlaubs vorliegt. Auch betriebliche Gründe rechtfertigen eine Ablehnung des Bildungsurlaubs, zum Beispiel eine “ausgedünnte Personaldecke”.

    Berufliche Weiterbildung

    Wie bereits erwähnt hat ein Bildungsurlaub im Idealfall einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit. Aus begreiflichen Gründen wird der Arbeitgeber einen Bildungsurlaub umso eher fördern, als dieser auch im Interesse des Betriebs ist und es dem Arbeitnehmer zum Beispiel ermöglicht, höher qualifizierte Aufgaben zu übernehmen. Wer also eine Weiterbildung oder Fortbildung als “beruflichen” Bildungsurlaub beantragt, sollte darauf achten, dass ein Bezug zur Arbeitstätigkeit vorhanden ist; andernfalls hat der Arbeitgeber unter Umständen ebenfalls das Recht, den Antrag abzulehnen.

    Grundsätzlich gilt: lehnt der Arbeitgeber den Bildungsurlaub ab, muss er dies in Schriftform tun und begründen.

    Bildungsurlaub – wer trägt die Kosten?

    Seminargebühren, etwaige Kosten für Anfahrt und Übernachtung… einen Bildungsurlaub gibt es leider nicht umsonst. Doch wer trägt die Kosten? Arbeitnehmer oder Arbeitgeber? Einen Bildungsurlaub muss grundsätzlich der Arbeitnehmer bezahlen. Dazu gehören sowohl die Seminargebühren als auch eventuelle Fahrt- und Übernachtungskosten. Abhängig von dem gewählten Seminar und dessen Ort (mögliche Anfahrt und Übernachtung) können die Kosten für einen Bildungsurlaub sogar im vierstelligen Bereich liegen. In den meisten Fällen muss der Arbeitnehmer für einen dreistelligen Betrag aufkommen. Es besteht jedoch unter Umständen die Möglichkeit, die Ausgaben für einen Bildungsurlaub (sofern dieser aus beruflichen Gründen erfolgt) von der Steuer abzusetzen. So können eventuell sowohl die Gebühren für das Seminar als auch die Kosten für Anfahrt, Übernachtung und Verpflegung geltend gemacht werden.

    Der Arbeitnehmer zahlt also den Bildungsurlaub – das heißt aber nicht, dass der Arbeitgeber “aus dem Schneider ist” und keine Kosten zu tragen hat. Denn da es sich bei Bildungsurlaub um bezahlten Urlaub handelt, muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten für die Zeit der Weiterbildungsmaßnahmen dessen Gehalt weiterzahlen.

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