Darf der Arbeitnehmer Dienstreisen trotz Corona-Virus anordnen?

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Darf der Arbeitnehmer Dienstreisen trotz Corona-Virus anordnen?

Nach wie vor hat die Corona-Pandemie Deutschland und den Rest der Welt fest im Griff. Es wurde zwar begonnen, erste zaghafte Lockerungen einzuführen, doch von so etwas wie Normalität sind wir noch meilenweit entfernt.

Besonders unser Arbeitsalltag hat sich in Zeiten von Corona extrem verändert. Viele kleinere Unternehmen stehen vor den Scherben ihrer Existenz. Mittelständische und größere Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter in Zwangsurlaub, das Homeoffice oder in Kurzarbeit, da der Arbeitswegfall anders nicht mehr zu kompensieren ist.

Doch was ist eigentlich mit Dienstreisen während der Corona-Krise? Unsere Bewegungsfreiheit ist durch das Virus im Moment stark eingeschränkt. Der Osterurlaub fiel bereits ins Wasser. Viele Fluggesellschaften, Hotels oder Reisebüros haben ihren Betrieb auf ein Mindestmaß reduziert oder gar ganz eingestellt. Das hat zur Folge, dass viele bereits geplante Dienstreisen verschoben werden müssen. Einige Reisen im Namen des Arbeitgebers werden ersatzlos gestrichen.

Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

Umgang mit Dienstreisen in der Corona-Krise

Wie uns allen bekannt ist, hat das Auswärtige Amt bereits vor Wochen eine Reisewarnung herausgegeben. Sämtliche Grenzen zu unseren Nachbarn sind geschlossen. Auch die USA hat einen Einreisestopp für Europäer verhängt. In der aktuellen Lage ist die Ausführung einer Dienstreise rein logistisch also kaum möglich. Doch wie sieht es rechtlich aus?

Wenn im Arbeitsvertrag klar geregelt ist, dass Geschäftsreisen anzutreten sind, so ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet sich auf Dienstreise zu begeben und kann dies nicht verweigern. Im schlimmsten Fall kann die Verweigerung einer vom Chef angeordneten Dienstreise zur Kündigung führen, da Sie Ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen.

Dienstreise in Corona-Risikogebiet kann gegen Sorgfaltspflicht verstoßen

Auf der anderen Seite jedoch, hat der Arbeitgeber auch eine entsprechende Sorgfaltspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Zur Ausübung dieser Sorgfaltspflicht gehört es nicht unbedingt, seinen Angestellten in ein Risikogebiet wie etwa eine besonders von der Corona-Krise betroffene Region zu schicken, um eine Geschäftsabschluss zu erwirken.

Es empfiehlt sich daher, dass beide Seiten aufeinander zugehen und die Angelegenheit ruhig miteinander besprechen. Vielleicht lässt sich die Dienstreise ja doch aufschieben, bis sich die allgemeine Situation weiter entspannt hat. Eine andere Möglichkeit wäre es sicher, durch Videokonferenzen eine Dienstreise zu umgehen die geschäftlichen Angelegenheiten auf diesem Wege zu klären. So sind alle Mitarbeiter ausreichend geschützt und es kann sich niemand auf seiner Dienstreise mit dem Corona-Virus anstecken.

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