Direktionsrecht: wann der Arbeitnehmer Folge leisten muss – und wann nicht…
Für den Arbeitnehmer besteht im Rahmen seiner Arbeitspflicht/ Leistungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber prinzipiell die Pflicht, die (An)Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Daher kann sich der Arbeitnehmer im Allgemeinen nicht widersetzen, wenn der Arbeitgeber sein Direktionsrecht im Rahmen des Erlaubten ausübt. Tut er dies doch, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Die Folge hierbei können eine Abmahnung oder (im Extremfall, etwa bei wiederholtem Fehlverhalten) die Kündigung sein.
Anders sieht es hingegen aus, wenn der Arbeitgeber unzulässig, das heißt über arbeitsvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen hinweg sein Direktionsrecht ausübt und Anweisungen gibt. In diesem Fall hat der Beschäftigte das Recht, sich den Anweisungen zu widersetzen und die angeordnete Arbeit nicht auszuführen.
Sozusagen eine “Einschränkung der Einschränkung” des Direktionsrechts kann allerdings wirksam werden in Fällen, die quasi eine Notsituation darstellen; nämlich dann, wenn ein weder vorher absehbarer und vermeidbarer, noch akut behebbarer Engpass eingetreten ist, der für den Arbeitnehmer Tätigkeiten erforderlich macht, die eigentlich nicht in seinen üblichen Tätigkeitsbereich fallen. Hier greift dann die Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber.
“Unbillige Weisungen”
Eine Besonderheit stellten dabei längere Zeit sogenannte “unbillige Weisungen” dar, also unzumutbare Weisungen des Arbeitgebers, die zwar nicht gegen arbeitsvertragliche oder anderweitige Vorgaben verstoßen, allerdings nicht nach vorgeschriebenem billigem Ermessen erteilt worden sind.
Hier waren sich Gerichte lange Zeit nicht einig und die Rechtsprechung entsprechend schwammig. Hat der Arbeitnehmer das Recht, sich einer unbilligen, also unzumutbaren Weisung des Arbeitgebers zu widersetzen? Oder muss er der Weisung zumindest vorläufig nachkommen, da er andernfalls seine Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber verletzt?
Im Oktober 2017 entschied schließlich das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass der Beschäftigte auch bei einer ihm unzumutbaren Anweisung des Arbeitgebers das Recht hat, diese zu verweigern. Dies gilt auch dann, wenn die Ausübung des Direktionsrechtes grundsätzlich im Rahmen des Erlaubten ist und keine arbeitsvertraglichen oder anderweitigen gesetzlichen Vorschriften berührt. Gemäß dem BAG ist der Arbeitnehmer “nicht – auch nicht vorläufig – an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt (unbillige Weisung).” (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017, Aktenzeichen 10 AZR 330/16).
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechtes eine Versetzung des Beschäftigten an einen anderen Betriebsstandort in eine andere Stadt angeordnet. Der betroffene Arbeitnehmer weigerte sich, der Anweisung der Versetzung nachzukommen und wurde daraufhin abgemahnt.
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