Für den Arbeitgeber bestehen bestimmte Informations- bzw. Aufklärungspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. Bewerber. So ist er dazu verpflichtet, Bewerber darauf hinzuweisen, dass der in Aussicht genommene Arbeitsplatz mit gegebenenfalls über das übliche Maß hinausgehenden Anforderungen an die Tätigkeit oder mit außergewöhnlichen Belastungen für die Gesundheit verbunden ist. Des weiteren muss der Arbeitgeber den Bewerber über eine eventuell drohende Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich der Gehälter oder den möglichen Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund organisatorischer Umstrukturierungen innerhalb des Unternehmens informieren. Darüber hinaus ist es auch nicht zulässig, gegenüber dem Bewerber falsche Erwartungen hinsichtlich eines erfolgreichen Arbeitsvertragsabschlusses zu wecken und ihn dadurch etwa zu „ermutigen“, sein bisheriges Arbeitsverhältnis vorzeitig zu kündigen.
Sollte dann ein Arbeitsvertrag wider Erwarten nicht zustande kommen, haftet der Arbeitgeber unter Umständen gegenüber dem Bewerber, wenn dieser im Vertrauen auf einen neuen Arbeitsvertrag seine derzeitige Stelle kündigt.
Bewerbungsunterlagen
Bewerbungsunterlagen des potentiellen Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber wieder aushändigen oder vernichten, sofern das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt oder die Unterlagen, etwa nach Vertragsabschluss, nicht mehr relevant sind. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Bewerbungsunterlagen vertraulich zu behandeln und über die darin enthaltenen Informationen zu schweigen.
Muss der Arbeitgeber die Bewerbungskosten erstatten?
“Zahlt das Unternehmen die anfallenden Kosten bei einem Vorstellungsgespräch?” – eine Frage, die viele Bewerber beschäftigt. Tatsächlich ist der Arbeitgeber unter Umständen dazu verpflichtet, die im Rahmen des Vorstellungsgespräches anfallenden Kosten, wie beispielsweise Fahrtkosten, mögliche Übernachtungskosten oder einen Verdienstausfall zu übernehmen. Dies ist dann der Fall, wenn der Bewerber durch den Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch aufgefordert und gleichzeitig eine Kostenerstattung nicht explizit ausgeschlossen wurde. Teilt der Arbeitgeber dem Bewerber bei einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch hingegen ausdrücklich mit, dass er die Vorstellungskosten nicht übernimmt, muss der Bewerber diese selbst übernehmen. Hierbei ist es grundsätzlich nicht relevant, ob ein Arbeitsverhältnis überhaupt zustande kommt und ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
Hat ein Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung informieren und seine Zustimmung einholen.
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