Einstellungsverhandlungen – Pflichten und Rechte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

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Einstellungsverhandlungen – Pflichten und Rechte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Gerade dann, wenn man zum ersten Mal in seinem Leben im Rahmen einer Bewerbung ein Vorstellungsgespräch führt und einem noch die souveräne Routine abgeht, ist man angespannt und aufgeregt und macht sich vorher Gedanken, wie man auftreten und was man sagen soll. Neben einem sicheren und höflichen Auftreten ist eine gute Vorbereitung das A & O. Daneben ist es auch wichtig, über das Bescheid zu wissen, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines solchen Gesprächs dürfen und müssen – und was nicht. Denn sowohl für Fragen als auch für Antworten gilt: nicht alles darf sein, und nicht alles muss sein.

Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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Informationspflicht des Arbeitgebers

Für den Arbeitgeber bestehen bestimmte Informations- bzw. Aufklärungspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. Bewerber. So ist er dazu verpflichtet, Bewerber darauf hinzuweisen, dass der in Aussicht genommene Arbeitsplatz mit gegebenenfalls über das übliche Maß hinausgehenden Anforderungen an die Tätigkeit oder mit außergewöhnlichen Belastungen für die Gesundheit verbunden ist. Des weiteren muss der Arbeitgeber den Bewerber über eine eventuell drohende Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich der Gehälter oder den möglichen Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund organisatorischer Umstrukturierungen innerhalb des Unternehmens informieren. Darüber hinaus ist es auch nicht zulässig, gegenüber dem Bewerber falsche Erwartungen hinsichtlich eines erfolgreichen Arbeitsvertragsabschlusses zu wecken und ihn dadurch etwa zu „ermutigen“, sein bisheriges Arbeitsverhältnis vorzeitig zu kündigen.

Sollte dann ein Arbeitsvertrag wider Erwarten nicht zustande kommen, haftet der Arbeitgeber unter Umständen gegenüber dem Bewerber, wenn dieser im Vertrauen auf einen neuen Arbeitsvertrag seine derzeitige Stelle kündigt.

Bewerbungsunterlagen

Bewerbungsunterlagen des potentiellen Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber wieder aushändigen oder vernichten, sofern das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt oder die Unterlagen, etwa nach Vertragsabschluss, nicht mehr relevant sind. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Bewerbungsunterlagen vertraulich zu behandeln und über die darin enthaltenen Informationen zu schweigen.

Muss der Arbeitgeber die Bewerbungskosten erstatten?

“Zahlt das Unternehmen die anfallenden Kosten bei einem Vorstellungsgespräch?” – eine Frage, die viele Bewerber beschäftigt. Tatsächlich ist der Arbeitgeber unter Umständen dazu verpflichtet, die im Rahmen des Vorstellungsgespräches anfallenden Kosten, wie beispielsweise Fahrtkosten, mögliche Übernachtungskosten oder einen Verdienstausfall zu übernehmen. Dies ist dann der Fall, wenn der Bewerber durch den Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch aufgefordert und gleichzeitig eine Kostenerstattung nicht explizit ausgeschlossen wurde. Teilt der Arbeitgeber dem Bewerber bei einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch hingegen ausdrücklich mit, dass er die Vorstellungskosten nicht übernimmt, muss der Bewerber diese selbst übernehmen. Hierbei ist es grundsätzlich nicht relevant, ob ein Arbeitsverhältnis überhaupt zustande kommt und ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.

Sonstige Pflichten des Arbeitgebers

Hat ein Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung informieren und seine Zustimmung einholen.

Unzulässige und zulässige Fragen in einem Vorstellungsgespräch

Vor der Einstellung neuer Mitarbeiter bzw. vor Abschluss eines Arbeitsvertrages, möchte sich der Arbeitgeber ein umfassendes Bild vom Bewerber machen und diesen in einem Vorstellungsgespräch möglichst gut kennenlernen – grundsätzlich legitim. Allerdings ist dabei nicht alles erlaubt; denn es gibt bestimmte Fragen, die in einem Vorstellungsgespräch unzulässig sind und die der Arbeitgeber nicht stellen darf. Dazu zählen Fragen, die das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers verletzen. Diesem ist es daher in bestimmten Situationen erlaubt, auf einzelne Fragen unzutreffende Antworten zu geben oder Details zu verschweigen.

Unzulässige Fragen des Arbeitgebers in einem Vorstellungsgespräch:

  • Fragen zu Schwangerschaft und Familienplanung
  • Fragen zur Zugehörigkeit einer Religion, Partei oder Gewerkschaft (Ausnahmen bestehen zum Beispiel bei politischen Organisationen)

Dagegen sind Fragen, die sich auf die berufliche Eignung und die Arbeitsstelle beziehen erlaubt, und müssen vom Bewerber wahrheitsgemäß beantwortet werden:

  • Fragen zum Lebenslauf und bisheriger Berufserfahrung
  • Fragen zu Kenntnissen und Fähigkeiten
  • Fragen zum Einverständnis mit Schichtarbeit oder Versetzung an einen anderen Arbeitsort

Darüber hinaus gibt es Fragen, die nur in bestimmten Situationen zulässig sind:

  • Fragen zu Krankheiten oder einer Schwerbehinderung, sofern sie für die angestrebte Tätigkeit von Bedeutung sind (zum Beispiel Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, Vorliegen von ansteckenden Erkrankungen etc.)
  • Fragen zu Vermögensverhältnissen sind nur in sehr eng umgrenzten Fällen erlaubt (etwa wenn die angestrebte Tätigkeit mit sehr weitreichenden finanziellen Entscheidungsbefugnissen verbunden ist)

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Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer und welche nicht?

Auch der Arbeitnehmer bzw. der Bewerber muss im Rahmen eines Vorstellungsgespräches bzw. von Einstellungsverhandlungen bestimmte Pflichten erfüllen. So ist er dazu verpflichtet, Fragen – sofern sie zulässig sind – im Vorstellungsgespräch wahrheitsgemäß zu beantworten und den Arbeitgeber darüber in Kenntnis zu setzen, welche im Arbeitsvertrag geforderten Leistungen er nicht erbringen kann.

Für den Bewerber besteht jedoch keine Pflicht, von sich aus auf eine Behinderung hinzuweisen, wenn diese die geforderte Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt. Eine Ausnahme gilt allerdings unter Umständen bei einer Schwerbehinderung. Genauso wenig muss der Bewerber seinen Verdienst bei seiner derzeitigen Arbeitsstelle angeben. Bewerberinnen müssen von sich aus eine bestehende Schwangerschaft nicht mitteilen, sofern diese keine negativen Auswirkungen auf ihre Arbeitsleistung hat.

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