Elternzeit

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    Elternzeit und Babypause

    Dass Kinderbetreuung und Berufstätigkeit nur schwer unter einen Hut zu bringen sind, weiß jeder – nicht nur betroffene Mütter und Väter. Die Eltern (oder zumindest ein Elternteil) wollen sich um ihre Kleinen kümmern – wer hätte dafür kein Verständnis? Der Betrieb oder die Firma benötigen aber auch die Arbeitstätigkeit der jungen Mutter oder des frischgebackenen Vaters – das kann man auch nicht einfach so von der Hand weisen. Um hier im Sinne eines guten Kompromisses zu helfen, sieht der Gesetzgeber in Deutschland das Recht auf Elternzeit vor.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Elternzeit: Definition und Gesetzesgrundlagen

    Elternzeit bedeutet allgemein, dass eine (abhängig beschäftigte) Mutter oder ein Vater zur Betreuung ihres Kindes eine gewisse Zeit nach der Geburt ihre Berufstätigkeit unterbrechen können, ohne dabei auf ein Einkommen gänzlich verzichten oder gar das Arbeitsverhältnis beenden zu müssen. Das heißt, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Vater bzw. Mutter (geworden) sind, sich für einen bestimmten Zeitraum von der beruflichen Tätigkeit freistellen lassen können, um sich ausschließlich ihrem Nachwuchs widmen zu können. Nach Ende der Elternzeit kehren Betroffene in ihren Beruf zurück und nehmen ihre Arbeitstätigkeit wieder auf. Während der Elternzeit ruht das Beschäftigungsverhältnis also.

    Die Elternzeit ist durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gesetzlich verankert. Das BEEG bestimmt unter anderem den Anspruch auf Elternzeit, die Höhe des Elterngeldes und arbeitsrechtliche Sonderregelungen zum Kündigungsschutz und zum Urlaubsanspruch.

    Elternzeit steht grundsätzlich allen Arbeitnehmern – sowohl Müttern als auch Vätern – zu, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden; hierzu zählen auch Auszubildende. Die maximale Dauer der Elternzeit beträgt grundsätzlich drei Jahre pro Kind und Elternteil. Unter anderem in Abhängigkeit von der Anzahl und den Altersabständen der Kinder existieren hinsichtlich der Dauer der Elternzeit allerdings unterschiedliche Sonderregelungen. Die gesamte Dauer der Elternzeit beträgt höchstens 36 Monate; davon müssen 12 Monate in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden, die übrigen 24 Monate können auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr aufgeteilt werden.

    Möchten Arbeitnehmer in Elternzeit gehen, ist ein schriftlicher Antrag spätestens sieben Wochen vor geplantem Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber erforderlich.

    Gemäß § 15 BEEG haben unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus auch berufstätige Großeltern Anspruch auf Eltern- bzw. “Großelternzeit”.

    Aufteilung der Elternzeit: welche Modelle gibt es?

    (Werdenden) Eltern stellen sich unzählige Fragen, auf die sie Antworten finden müssen. Dazu gehört unter anderem die Frage, wer wann wie lange in Elternzeit geht. Zur Aufteilung der Elternzeit gibt es unterschiedliche Modelle.

    Generell können wie erwähnt beide Elternteile – sowohl Mutter als auch Vater – in Elternzeit gehen. Dabei ist es zum einen möglich, die Betreuung des Kindes in Vollzeit zu übernehmen und sich komplett von der Arbeit freistellen zu lassen. Zum anderen kann sich der Betroffene zur Betreuung seines Kindes auch lediglich teilweise freistellen lassen und so während der Elternzeit in Teilzeitbeschäftigung (maximal 30 Arbeitsstunden wöchentlich) weiterarbeiten.

    Beide Eltern können gleichzeitig Elternzeit nehmen und sich gemeinsam um ihr Kind kümmern oder sie nehmen ihre jeweiligen Elternzeiten nacheinander bzw. unabhängig voneinander. Darüber hinaus ist es (für ein einzelnes Elternteil) möglich, die Elternzeit innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraumes zu splitten. Das heißt, Betroffene müssen die Elternzeit nicht zwingend komplett am Stück nehmen.

    Welches Modell gewählt wird, ist letztendlich von den individuellen Lebensumständen abhängig. Grundsätzlich ist es ratsam, verschiedene Modelle vorher in Gedanken durchzuspielen und gründlich abzuwägen. Denn abhängig vom Elternzeit-Modell bestehen unter Umständen unterschiedliche Auswirkungen auf finanzielle Leistungen.

    Elternzeit – Elterngeld als Entgeltersatzleistung

    Zwei ineinander liegende Hände von Kind und Erwachsenem

    Mütter und Väter haben zur Betreuung ihres Kindes Recht auf Elternzeit.

    Ganz gleich, für welches Elternzeit-Modell sich berufstätige Eltern entscheiden, gibt es grundsätzlich einen wesentlichen Punkt zu beachten: denn so schön die gemeinsame Zeit mit Kind ist, bedeutet sie doch auch finanzielle Einschnitte. Da während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis nämlich – wie erwähnt – ruht, erhält der Betroffene während dieser Zeit kein Gehalt. Arbeitnehmern steht zur Sicherung ihrer Lebensgrundlage als finanzieller Ausgleich zwar Elterngeld zu, das sie bei der zuständigen Behörde (Elterngeldstelle) beantragen können und das von der Familienkasse ausgezahlt wird. Das Elterngeld entspricht allerdings nicht dem vollen Gehalt, sondern lediglich 67 % des Nettoeinkommens vor der Geburt bzw. maximal 1.800 Euro monatlich (§ 2 Abs. 1 BEEG).

    Anspruch und Bezugszeitraum

    Anspruch auf Elterngeld hat grundsätzlich der Elternteil, der zur Betreuung des Kindes Elternzeit nimmt; dies kann sowohl die Mutter als auch der Vater sein. Allerdings gilt eine Einschränkung: arbeitet der Betroffene während der Elternzeit in Teilzeit weiter, darf die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 30 Stunden betragen. Andernfalls haben Eltern bzw. der Elternteil keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit ihren Beruf weiterhin ausüben, erhalten neben dem Elterngeld für ihre Arbeitsleistung gemessen an den Arbeitsstunden wie gewohnt Lohn vom Arbeitgeber.

    Betroffene Arbeitnehmer können Elterngeld im Allgemeinen ein Jahr lang (also zwölf Monate) ab der Geburt des Kindes beziehen. In Abhängigkeit von der Aufteilung der Elternzeit ist es allerdings gegebenenfalls möglich, den Bezugszeitraum von Elterngeld auf 14 Monate zu verlängern. Auch Alleinerziehende haben Anspruch auf den Erhalt von Elterngeld über 14 Monate. Je nach Elternzeit-Modell kann das Elterngeld für beide Elternteile gleichzeitig, hintereinander oder abwechselnd ausgezahlt bzw. bezogen werden. Es gibt auch die Option, die jeweils monatlich zustehenden Beträge zu halbieren und dafür den Zeitraum der Elterngeldzahlung entsprechend zu strecken (sogenanntes Elterngeld Plus).

    In der Dauer des Bezugszeitraumes ist das Elterngeld klar von der Elternzeit abzugrenzen. Während Elternzeit bereits vor der Geburt beantragt werden kann (hier gilt allerdings eine Frist von spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit), ist ein Antrag auf Elterngeld erst ab der Geburt möglich. Zudem besteht Anspruch auf Elterngeld nur für 12 (14) bzw. bei Halbierung der Elterngeldbeträge 24 (28) Monate. Elternzeit hingegen kann wie erwähnt für maximal 36 Monate genommen und nach den gesetzlichen Vorgaben gesplittet werden.

    Abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder besteht darüber hinaus die Möglichkeit von Zusatzzahlungen zum Elterngeld (sogenannter Geschwisterbonus).

    Anspruch auf Elterngeld bei der Betreuung ihres Kindes haben im Übrigen unter Umständen auch Selbstständige. Die Höhe richtet sich nach den Einnahmen bzw. Gewinnen des unmittelbar davorliegenden Wirtschaftsjahres (12 Monate).

    Wie geht’s weiter, wenn einem kein Elterngeld mehr zusteht?

    Nicht wenige Mütter und Väter wollen ihr Kind länger als 12 bzw. 14 Monate zu Hause betreuen; die Elternzeit kann dementsprechend auf bis zu drei Jahre ausgedehnt werden. In diesem Fall sind allerdings die finanziellen Konsequenzen zu bedenken. Erlischt nämlich der Anspruch auf Elterngeld nach den 12 bzw. 14 Monaten, der betroffene Elternteil geht allerdings (noch) nicht wieder arbeiten, sondern bleibt in Elternzeit, bezieht die Familie lediglich das Gehalt des berufstätigen Elternteils als geregeltes Einkommen. Es besteht dabei jedoch die Möglichkeit, beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (ALG II) zu stellen oder – falls ALG II nicht bewilligt wird – Kinderzuschlag oder Wohngeld zu beantragen.

    Mögliche Steuervor– und –nachteile beim Elterngeld

    Für die Höhe des Elterngeldes ist im Wesentlichen das durchschnittliche Nettoeinkommen während der letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes maßgeblich. Es ist aber bis zu einem gewissen Grad möglich, auf die Höhe des Elterngeldes auch selbst Einfluss zu nehmen, zum Beispiel durch einen Wechsel in eine günstigere Steuerklasse für den später in Elternzeit gehenden Elternteil. Hier sind allerdings (auch hinsichtlich der zu beachtenden Fristen) einige Details zu beachten. Wählt ein Elternteil beispielsweise die Steuerklasse 3, werden weniger Steuern vom Bruttogehalt einbehalten, wodurch der Nettolohn höher ausfällt; entsprechend ist auch das Elterngeld höher. In diesem Fall gehört der Ehepartner allerdings automatisch der Lohnsteuerklasse 5 an, bei der die Steuerabgaben wesentlich höher sind. Daher ist es ratsam, im Vorfeld gut abzuwägen, die inwiefern ein Steuerklassenwechsel und eine damit einhergehende Beeinflussung des Elterngeldes sinnvoll ist. Damit ein Lohnsteuerklassenwechsel bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt wird, muss er spätestens sieben Monate vor der Geburt erfolgen.

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    Sozialversicherungspflicht während Elternzeit?

    Versicherungen, wie zum Beispiel eine Krankenversicherung, sind essentiell und von großer Wichtigkeit; doch so bedeutsam sie sind, so kompliziert sind mitunter auch die dazugehörigen Regelungen und Vorschriften.

    Für Beschäftigte im Angestelltenverhältnis gilt im Allgemeinen eine sogenannte Sozialversicherungspflicht. Das heißt, Betroffene müssen Beiträge in die Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) einzahlen, die von ihrem monatlichen Bruttolohn abgeführt werden. Wie verhält es sich aber nun beispielsweise mit der Krankenversicherung bzw. der Sozialversicherung im Allgemeinen während der Elternzeit, wenn der Betroffene kein reguläres Gehalt bezieht?

    Grundsätzlich sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer auch während der Elternzeit sozialversichert bzw. sozialversicherungspflichtig; der Versicherungsschutz bleibt bestehen. Es liegt vielleicht nahe, zu vermuten, dass die fälligen Beiträge anstatt vom Gehalt jetzt vom Elterngeld abgezogen werden; dies ist allerdings nicht der Fall. Vielmehr gelten folgende Regelungen:

    Krankenversicherung

    Gesetzlich Krankenversicherte müssen während der Elternzeit – sofern sie Elterngeld erhalten – grundsätzlich keine Beiträge zahlen; das Elterngeld ist beitragsfrei. Dies gilt auch für Zusatzbeiträge. Die Beitragsfreiheit umfasst allerdings tatsächlich nur das Elterngeld. Arbeitet der Betroffene während der Elternzeit in Teilzeit, so sind von dem bezogenen Arbeitsentgelt entsprechende Versicherungsbeiträge abzuführen und zu entrichten.

    Anders sieht es hingegen bei Privat- oder freiwillig Versicherten aus, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, zum Beispiel bei Selbstständigen. Privatversicherte müssen während der Elternzeit die vollen Krankenversicherungsbeiträge weiterzahlen. Ist jemand freiwillig gesetzlich versichert, besteht die Möglichkeit einer Überprüfung durch die Krankenkasse, inwiefern eine beitragsfreie Fortführung der Mitgliedschaft möglich ist (zum Beispiel bei Fehlen anderweitiger Einkünfte und gesetzlicher Versicherung des Ehepartners). Ist dies nicht der Fall, müssen freiwillig gesetzlich Versicherte ebenfalls die vollen Beiträge in die Krankenversicherung einzahlen.

    Rentenversicherung

    Während des Bezugs von Elterngeld werden grundsätzlich keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt (das heißt, auch nicht vom Elterngeld einbehalten). Um eine Lücke im Versicherungsverlauf (mit der späteren Kürzung der Rentengeldzahlungen) zu vermeiden, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung drei Erziehungsjahre quasi so anerkannt, als wären in dieser Zeit Beiträge entrichtet worden. Die Zuordnung der als gezahlt geltenden Beiträge erfolgt an den Elternteil, der das Kind erzogen hat, im Allgemeinen an die Mutter. Die Zuordnung kann jedoch auch gewechselt werden.

    Arbeitslosenversicherung

    Für Arbeitnehmer in Elternzeit besteht eine Arbeitslosenversicherungspflicht, das heißt, sie müssen arbeitslosenversichert sein. Die fälligen Beiträge für den entsprechenden Zeitraum übernimmt der Staat bzw. der Bund. In den Fällen, in denen beide Elternteile das Kind gemeinsam großziehen, besteht Arbeitslosenversicherungspflicht nur für diejenige Person, deren Erziehungszeit für die gesetzliche Rentenversicherung angerechnet wurde.

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    Elternzeit – es gilt ein Sonderkündigungsschutz

    Eine weitere soziale Absicherung während der Elternzeit besteht bezüglich des Kündigungsschutzes. Arbeitnehmern in Elternzeit darf der Arbeitgeber nämlich grundsätzlich nicht kündigen; es gilt ein Sonderkündigungsschutz (§ 18 BEEG). Dieser greift bereits ab dem Zeitpunkt der Ankündigung der Elternzeit (in der Regel acht Wochen vor Beginn der Elternzeit), sofern diese vorschriftsmäßig beantragt und vom Arbeitgeber bewilligt worden ist. Bei einer Aufteilung der Elternzeit in mehrere Abschnitte gilt in der Regel jedoch nur für den ersten Abschnitt ein besonderer Kündigungsschutz.

    Nur in einzelnen Härte- bzw. Ausnahmefällen ist eine Kündigung des Arbeitnehmers in Elternzeit durch den Arbeitgeber zulässig. Hierbei gelten aber hohe Hürden und der Arbeitgeber muss für eine Kündigung während der Elternzeit unter anderem die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde einholen.

    Mit dem Ende der Elternzeit erlischt der Sonderkündigungsschutz, sodass eine Kündigung durch den Arbeitgeber unter den geltenden Voraussetzungen wieder möglich bzw. zulässig ist.

    Kündigung durch den Arbeitnehmer während der Elternzeit

    Möchte der Arbeitnehmer hingegen während der Elternzeit kündigen, ist dies in der Regel unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften und der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich der Kündigungsfrist ohne weiteres möglich. Soll das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit rechtmäßig durch eine Kündigung beendet werden, beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 19 BEEG drei Monate. Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer ist allerdings zu bedenken, dass dem Betroffenen unter Umständen eine Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit droht und er innerhalb dieses Zeitraumes keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

    Elternzeit – Abgrenzung zum Mutterschutz

    Elternzeit und Mutterschutz hängen zwar – wie so viele Begriffe im Arbeitsrecht – eng miteinander zusammen, sind aber dennoch voneinander abzugrenzen. Der Mutterschutz dient dazu, erwerbstätige Mütter und ihr (ungeborenes) Kind vor und nach der Geburt für durch verschiedene Sonderrechte zu schützen. Die entsprechenden Rechte sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) definiert. Der Zeitraum, für den der Mutterschutz gilt, ist gesetzlich festgelegt; Beginn und Ende erfolgen automatisch, ohne dass ein schriftlicher Antrag o. ä. erforderlich ist. Die Elternzeit hingegen dient zur Betreuung des Kindes und kann im Gegensatz zum Mutterschutz – wie erwähnt – auch vom Vater in Anspruch genommen und zeitlich aufgeteilt werden. Anders als der Mutterschutz muss eine Elternzeit aber auch eigens schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden.

    Arbeitnehmerinnen befinden sich unmittelbar nach der Geburt automatisch im Mutterschutz. Eine Elternzeit ist erst danach möglich. Diese kann aber nahtlos ohne zeitliche Unterbrechung an den Mutterschutz anknüpfen – vorausgesetzt der entsprechende Antrag wurde fristgerecht gestellt und vom Arbeitgeber bewilligt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Vater Elternzeit nimmt, während sich die Mutter noch im Mutterschutz befindet.

    Der Mutterschutz bzw. der entsprechende Zeitraum wird auf eine eventuell genommene Elternzeit angerechnet (§ 15 Abs. 2 BEEG). Dabei gilt diese Phase dann allerdings trotzdem als Mutterschutzzeit, nicht als Elternzeit.

    Es ist darüber hinaus wichtig zu wissen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt nur eine Art der Entgeltfortzahlung in Frage kommt; es gibt also kein Mutterschaftsgeld während der Elternzeit und umgekehrt.

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