Mütter und Väter haben zur Betreuung ihres Kindes Recht auf Elternzeit.
Ganz gleich, für welches Elternzeit-Modell sich berufstätige Eltern entscheiden, gibt es grundsätzlich einen wesentlichen Punkt zu beachten: denn so schön die gemeinsame Zeit mit Kind ist, bedeutet sie doch auch finanzielle Einschnitte. Da während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis nämlich – wie erwähnt – ruht, erhält der Betroffene während dieser Zeit kein Gehalt. Arbeitnehmern steht zur Sicherung ihrer Lebensgrundlage als finanzieller Ausgleich zwar Elterngeld zu, das sie bei der zuständigen Behörde (Elterngeldstelle) beantragen können und das von der Familienkasse ausgezahlt wird. Das Elterngeld entspricht allerdings nicht dem vollen Gehalt, sondern lediglich 67 % des Nettoeinkommens vor der Geburt bzw. maximal 1.800 Euro monatlich (§ 2 Abs. 1 BEEG).
Anspruch und Bezugszeitraum
Anspruch auf Elterngeld hat grundsätzlich der Elternteil, der zur Betreuung des Kindes Elternzeit nimmt; dies kann sowohl die Mutter als auch der Vater sein. Allerdings gilt eine Einschränkung: arbeitet der Betroffene während der Elternzeit in Teilzeit weiter, darf die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 30 Stunden betragen. Andernfalls haben Eltern bzw. der Elternteil keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit ihren Beruf weiterhin ausüben, erhalten neben dem Elterngeld für ihre Arbeitsleistung gemessen an den Arbeitsstunden wie gewohnt Lohn vom Arbeitgeber.
Betroffene Arbeitnehmer können Elterngeld im Allgemeinen ein Jahr lang (also zwölf Monate) ab der Geburt des Kindes beziehen. In Abhängigkeit von der Aufteilung der Elternzeit ist es allerdings gegebenenfalls möglich, den Bezugszeitraum von Elterngeld auf 14 Monate zu verlängern. Auch Alleinerziehende haben Anspruch auf den Erhalt von Elterngeld über 14 Monate. Je nach Elternzeit-Modell kann das Elterngeld für beide Elternteile gleichzeitig, hintereinander oder abwechselnd ausgezahlt bzw. bezogen werden. Es gibt auch die Option, die jeweils monatlich zustehenden Beträge zu halbieren und dafür den Zeitraum der Elterngeldzahlung entsprechend zu strecken (sogenanntes Elterngeld Plus).
In der Dauer des Bezugszeitraumes ist das Elterngeld klar von der Elternzeit abzugrenzen. Während Elternzeit bereits vor der Geburt beantragt werden kann (hier gilt allerdings eine Frist von spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit), ist ein Antrag auf Elterngeld erst ab der Geburt möglich. Zudem besteht Anspruch auf Elterngeld nur für 12 (14) bzw. bei Halbierung der Elterngeldbeträge 24 (28) Monate. Elternzeit hingegen kann wie erwähnt für maximal 36 Monate genommen und nach den gesetzlichen Vorgaben gesplittet werden.
Abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder besteht darüber hinaus die Möglichkeit von Zusatzzahlungen zum Elterngeld (sogenannter Geschwisterbonus).
Anspruch auf Elterngeld bei der Betreuung ihres Kindes haben im Übrigen unter Umständen auch Selbstständige. Die Höhe richtet sich nach den Einnahmen bzw. Gewinnen des unmittelbar davorliegenden Wirtschaftsjahres (12 Monate).
Wie geht’s weiter, wenn einem kein Elterngeld mehr zusteht?
Nicht wenige Mütter und Väter wollen ihr Kind länger als 12 bzw. 14 Monate zu Hause betreuen; die Elternzeit kann dementsprechend auf bis zu drei Jahre ausgedehnt werden. In diesem Fall sind allerdings die finanziellen Konsequenzen zu bedenken. Erlischt nämlich der Anspruch auf Elterngeld nach den 12 bzw. 14 Monaten, der betroffene Elternteil geht allerdings (noch) nicht wieder arbeiten, sondern bleibt in Elternzeit, bezieht die Familie lediglich das Gehalt des berufstätigen Elternteils als geregeltes Einkommen. Es besteht dabei jedoch die Möglichkeit, beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (ALG II) zu stellen oder – falls ALG II nicht bewilligt wird – Kinderzuschlag oder Wohngeld zu beantragen.
Mögliche Steuervor– und –nachteile beim Elterngeld
Für die Höhe des Elterngeldes ist im Wesentlichen das durchschnittliche Nettoeinkommen während der letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes maßgeblich. Es ist aber bis zu einem gewissen Grad möglich, auf die Höhe des Elterngeldes auch selbst Einfluss zu nehmen, zum Beispiel durch einen Wechsel in eine günstigere Steuerklasse für den später in Elternzeit gehenden Elternteil. Hier sind allerdings (auch hinsichtlich der zu beachtenden Fristen) einige Details zu beachten. Wählt ein Elternteil beispielsweise die Steuerklasse 3, werden weniger Steuern vom Bruttogehalt einbehalten, wodurch der Nettolohn höher ausfällt; entsprechend ist auch das Elterngeld höher. In diesem Fall gehört der Ehepartner allerdings automatisch der Lohnsteuerklasse 5 an, bei der die Steuerabgaben wesentlich höher sind. Daher ist es ratsam, im Vorfeld gut abzuwägen, die inwiefern ein Steuerklassenwechsel und eine damit einhergehende Beeinflussung des Elterngeldes sinnvoll ist. Damit ein Lohnsteuerklassenwechsel bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt wird, muss er spätestens sieben Monate vor der Geburt erfolgen.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!