Ende des Arbeitsverhältnisses – Pflichten des Arbeitgebers
Nicht nur der Arbeitnehmer muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Pflichten erfüllen. Auch der Arbeitgeber hat Verbindlichkeiten. Doch wie sehen diese aus? Was muss der Arbeitgeber beachten?
Ausstellen des Arbeitszeugnisses
Die wichtigste Pflicht bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist das Ausstellen eines schriftlichen Arbeitszeugnisses für den Beschäftigten durch den Arbeitgeber. Das Zeugnis dient dem Arbeitnehmer als Nachweis über die berufliche Tätigkeit im jeweiligen Unternehmen, mit dem er beispielsweise einem potentiellen neuen Arbeitgeber seine Berufserfahrung belegen kann. Dabei gibt es zwei Arten eines Arbeitszeugnisses:
- einfaches Zeugnis und
- qualifiziertes Zeugnis
Während ein einfaches Arbeitszeugnis lediglich allgemeine Angaben zu Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit beinhaltet (Person und betriebliche Stellung des Arbeitnehmers, Dauer der Arbeitstätigkeit und des Arbeitsverhältnisses), umfasst ein qualifiziertes Zeugnis zusätzlich Auskunft eine Beurteilung und Wertungen bezüglich Arbeitsleistung sowie Arbeitsverhaltens; dazu gehören etwa Aufgaben und Position im Unternehmen, Beurteilung der Arbeitsleistung sowie die Information über zusätzlich erworbenen Qualifikationen durch Weiter- bzw. Fortbildungen. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich ein Recht auf ein Arbeitszeugnis, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, mindestens ein einfaches Zeugnis auszustellen.
Bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses sind darüber hinaus verschiedene Aspekte zu beachten; gemäß dem Bundesarbeitsgericht (BAG) (Aktenzeichen 5 AZR 560/58) muss ein Arbeitszeugnis nämlich bestimmte Richtlinien erfüllen. In erster Linie muss das Zeugnis der Wahrheit entsprechen bzw. wahr sein. Der Arbeitgeber muss wahrheitsgemäß alle für die Gesamtbeurteilung maßgeblich wesentlichen Tatsachen und Bewertungen darlegen. Es geht hierbei um dauerhafte bzw. regelmäßige Tatsachen und Umstände, die für die Beurteilung des Arbeitnehmers relevant sind; einmalige Ereignisse und Vorkommnisse (egal ob von Vorteil oder Nachteil für den Beschäftigten) sind hier nicht von Bedeutung.
Zudem muss das Zeugnis wohlwollend, das heißt, positiv und gut, sein. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer endet nicht einfach mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – so dürfen etwa dem (gekündigten) Arbeitnehmer für sein berufliches Fortkommen keine Steine in den Weg gelegt werden. Das heißt zum Beispiel, dass eine wenig “schmeichelhafte” Note im Arbeitszeugnis ihren zwingenden Grund in der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers haben und nachvollziehbar begründet sein muss.
Form und Stil eines Arbeitszeugnisses dürfen auch nicht den Verdacht aufkommen lassen, der Arbeitgeber stehe in Wirklichkeit gar nicht zum Inhalt des Zeugnisses (unehrliches “Gefälligkeitszeugnis”). Der Zeugnistext muss darüber hinaus “aus einem Guss” sein; ein Flickwerk aus kaum zusammenhängenden Textbausteinen in “Copy & Paste”-Manier ist unbedingt zu vermeiden.
Der Arbeitnehmer hat bei nicht wahrheitsgemäßen Behauptungen oder unzutreffenden Beschreibungen das Recht auf die Ausstellung eines neuen Arbeitszeugnisses. Unter Umständen hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sein Arbeitszeugnis von einem Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Gegebenenfalls können Gerichte die Formulierungen im Arbeitszeugnis sogar selbst neu festlegen.
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