Entgeltfortzahlung bei erneuter Erkrankung

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    Arbeitsverhinderung durch Krankheit und die Entgeltfortzahlung

    Jeder Arbeitnehmer kennt das: Man steht morgens auf, fühlt sich kränklich und merkt, heute bleib ich lieber daheim. Doch was muss man als Arbeitnehmer beachten, wenn es nicht bei einem oder zwei Krankheitstagen bleibt? Wie verhält es sich beispielsweise mit dem Lohn, wenn man über einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen kann? Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts verschafft nun Klarheit darüber, was man als Arbeitnehmer beachten muss, um eine Entgeltfortzahlung zu gewährleisten.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Wenn die Krankheit noch einen drauflegt

    Leider bleibt es oft nicht nur bei einem Leiden im Krankheitsfall. So verhielt es sich jüngst mit dem klagenden Arbeitnehmer, der eine schmerzhafte Wirbelsäulen-Krankheit erlitt und in Folge dessen arbeitsunfähig wurde. Der Hausarzt erteilte sachgemäß eine Krankschreibung und der Kläger erschien für die Dauer der Krankschreibung nicht zur Arbeit.

    Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat ein Arbeitnehmer, welcher krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, einen Anspruch auf Lohnzahlung für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen.

    Achtung: Ein solcher Anspruch steht einem jedoch erst zu, wenn man bereits vier Wochen beim jeweiligen Arbeitgeber beschäftigt ist. Vorher ist die Krankenkasse für eine eventuelle Lohnzahlung im Krankheitsfall zuständig.

    Wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der sechs Wochen erneut, aufgrund derselben Krankheit, arbeitsunfähig wird, so hat man nur unter Umständen erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

    So müssen entweder vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit sechs Monate verstrichen sein, oder seit Beginn der ersten Krankheit 12 Monate vergangen sein.

    Die Einheit des Verhinderungsfalls

    In unserem Fall verblieb es jedoch nicht nur bei einem Leiden. Der Kläger erlitt schwere Schulterschmerzen noch während der attestierten ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit. Daher schrieb der Hausarzt des Arbeitnehmers eine weitere Krankschreibung aus.

    Der Arbeitgeber zahlte jedoch nur für die Dauer der ersten Arbeitsunfähigkeit den Lohn weiter und berief sich bezüglich der zweiten Krankheit auf die sogenannte Einheit des Verhinderungsfalls.

    Wir haben zunächst festgestellt, dass man als Arbeitnehmer für einen Zeitraum von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Befällt den Arbeitnehmer aber eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer neuen Krankheit, so besteht der Lohnanspruch über die sechs Wochen hinaus.

    Die Ausnahme hiervon bildet die Einheit des Verhinderungsfalls. Demnach entsteht kein erneuter Anspruch, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, welche auch zu Arbeitsunfähigkeit führt. In einer solchen Situation besteht ein Anspruch auf Lohn nur für sechs Wochen. Nur wenn der Arbeitnehmer zwischen den zwei Krankheiten tatsächlich arbeitsfähig war, kann ein erneuter Anspruch überhaupt erst entstehen. Bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit ist dabei auf fachmännische Beurteilung eines Arztes abzustellen.

    Darlegen – Dokumentieren – Nachweisen

    Um Ansprüche aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz geltend machen zu können, muss man als Arbeitnehmer selber die Darlegungs- und Beweislast tragen. Hierbei ist besonders zu beachten, dass nicht bloß die Arbeitsunfähigkeit selbst, sondern auch deren Beginn und Ende eine Rolle spielt.

    Dabei kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf den ärztlichen Attest stützen, welcher beweist, dass Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliegt. Handelt es sich jedoch, wie im Beispielsfall, um eine hinzukommende Erkrankung, welche bereits während der ursprünglichen bestand, so muss der Arbeitnehmer den von ihm behaupteten Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit nachweisen können. Auch hierbei kann man sich auf das Urteil des behandelnden Arztes stützen.

    Fazit

    Es ist ratsam, im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit alles genau zu dokumentieren und zu kommunizieren. Ist man unsicher, ob ein Anspruch auf Lohnzahlung besteht, oder welche Auswirkungen eine weitere Erkrankung haben kann, so sollte man sich auf fachmännische Rechtsberatung stützen. Nur dann kann eine reibungslose Entgeltfortzahlung gewährleistet werden, damit man im Krankheitsfall nicht auch noch mit rechtlichen Problemen kämpfen muss.

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    171 Kommentare
    1. Alegra R.
      says:

      Hallo Herr Glitsch,
      Ich bin nun drei Wochen psychisch bedingt krank geschrieben.
      Die Krankheit endete auf dem Schein Freitags und ab nächster Woche Montags war ich aufgrund von Corona und Quarantäne weitere zwei Wochen krank geschrieben.
      Sind dann 5 Wochen am Stück.
      Nach diesen fünf Wochen werde ich mich psychisch bedingt weiter krank schreiben lassen müsse und das wird dann die 6 Wochen am Stück überschreiten.
      Wie ist das jetzt mit der Lohnfortzahlung ? Ab wann bekomme ich Krankengeld und wie lange muss der Arbeitgeber noch bezahlen oder immer noch oder von neuem ?
      Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
      Herzlichst, Alegra

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        laut Ihrer Angaben wurde seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet. In diesem Fall kann sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass er nur insgesamt sechs Wochen Lohnfortzahlung leisten muss.
        Nicht jeder Arbeitgeber beruft sich darauf, aber grundsätzlich muss der Arbeitgeber nur bis zum Ende der sechsten Woche weiterzahlen. Ab dann beginnt der Krankengeldanspruch.

        Mit freundlichen Grüßen

        Jan Glitsch
        Rechtsanwalt

    2. Kornelia U.
      says:

      Hallo,
      mein Sohn war von April bis Mai 2021 krank wegen der Psyche. Wegen des Mobbings hat er den Arbeitgeber gewechselt. Seit Juni ist er nun bei dem neuen Arbeitgeber und ist nun wegen psychischer Erschöpfung krank geschrieben. Wie verhält es sich mit der Lohnfortzahlung? Werden die Krankentage, die er beim vorherigen Arbeitgeber wegen der gleichen Krankheit hatte mit denen beim neuen Arbeitgeber zusammen gerechnet?
      Danke in voraus

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Frau U.,

        danke für Ihre Frage. Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei einem Wechsel des Arbeitgebers von neuem. Die alten Fehlzeiten sind also unerheblich.
        Zu beachten ist, dass der Anspruch erst nach vier Wochen Betriebszugehörigkeit entsteht. Da laut Ihrer Angaben diese bereits seit Juni besteht, ist dies unproblematisch.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    3. Z. M. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe folgendes aktuelles Problem. Ich habe mit Krankheit (A) Krankengeld bekommen, Zeitraum war der 08.08.2021 – 30.08.2021. Am 31.08.2021 wurde ich erneut, mit einer völlig anderen Diagnose, Krankheit (B) weiter krank geschrieben bis zum 12.09.2021. Auf der AU vom 31.08.21 – 12.09.2021 steht auch “Erstbescheinigung”. Ich war keinen Tag dazwischen arbeiten und der AG wie die Krankenkasse weigern sich da etwas den Zeitraum vom 31.08.2021 – 12.09.2021 mir zu bezahlen. Wer von denen kommt denn jetzt da auf ?

      MFG

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        der genannte Gesamtzeitraum 08.08.2021 – 12.09.2021 umfasst noch keine sechs Wochen. Somit wäre der Arbeitgeber verpflichtet, Lohnfortzahlung zu leisten.

        Wenn bereits vorher Arbeitsunfähigkeit wegen der Krankheit A bestanden hat und der sechs-Wochen-Zeitraum daher schon ausgeschöpft war, muss hingegen die Krankenkasse Krankengeld zahlen, da der Arbeitgeber sich auf die sogenannte Einheit des Verhinderungsfalles berufen kann.

        Mit freundlichen Grüßen

        Jan Glitsch
        Rechtsanwalt

    4. Kf
      says:

      Halli Hallo,

      ich war vom 08.07.2018 bis zum 31.08.2020 aufgrund psychischer Probleme krank geschrieben und bezog Krankengeld. Im Oktober 2029 bin ich ausgesteuert worden und war dann bis zum 31.08.2021 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Da ein Rentenantrag auf halbe EMR scheiterte habe ich
      am 01.09.2020 eine neue Arbeitsstelle angetreten. Dort arbeite ich nun seit etwas mehr als einem Jahr und die Psyche wird wieder schlechter.
      Nun stellt sich mir die Frage:
      Was passiert, wenn ich wieder krank geschrieben werde. länger als 6 Wochen. Bekomme ich erneut Krankgeld durch die Krankenkasse. Auch wenn es die gleiche Diagnose ist?

      Vielen Dank im Voraus.

      Beste Grüße

      KF

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

        beim Krankengeld gibt es grundsätzlich eine Blockfrist, die drei Jahre dauert und ab dem Tag zu laufen beginnt, an dem man erstmals wegen einer Krankheit arbeitsunfähig war. Erst nach Ablauf der Blockfrist kann man wieder Krankengeld beantragen.
        Laut Ihrer Angaben begann die Frist am 8.7.2018. Seitdem sind also bereits mehr als drei Jahre vergangen. Demnach könnte grundsätzlich wieder ein erneuter Anspruch auf Krankengeld bestehen.
        Zusätzlich müssen aber weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
        – zwischenzeitlich mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit und
        – man muss mindestens 6 Monate Erwerbstätig oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehend gewesen sein.

        Laut Ihrer Angaben (“Dort arbeite ich nun seit etwas mehr als einem Jahr “) ist dies auch erfüllt, somit besteht wieder Anspruch auf Krankengeld.

        Mit freundlichen Grüßen

        Jan Glitsch
        Rechtsanwalt

    5. Sarah S.
      says:

      Ich habe auch eine Problem momentan.
      Im Juni 2021 wurde ich 5 Wochen für Depressionen und mobbing krank geschrieben. Ich bin dann einen Tag zur Arbeit gegangen und war dann nochmal 2 Tage wegen Nasennebenhöhlen krank geschrieben.
      Danach hatte ich eine Woche Urlaub in der ich festgestellt habe das ich dauernd Nacken Probleme habe. War dann auch beim Orthopäde etc. nach dieser Woche Urlaub wurde ich erneut 3 Wochen wegen Nacken schmerzen krank geschrieben. Dann hatte ich wieder Urlaub in dem ich mich dann bei jemanden mit einer Grippe angesteckt hatte..
      Jetzt möchte mein Arbeitgeber eine Bescheinigung meines Arztes wo drin steht das die Krankheiten abgeschlossen waren bevor die andern eintragen. Mein Arzt meint aber er stellt sowas nicht aus weil das meinen Arbeitgeber nichts angehe.. die Krankenkasse hat meinem Arbeitgeber mitgeteilt das diese aber nichts mit einander zu tun haben und er weiter bezahlen müsse. Mein Arbeitgeber weigert sich..

      Was ist jetzt richtig und was kann ich tun?

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        grundsätzlich darf der Arbeitgeber diesen Nachweis verlangen und wenn der Nachweis nicht erbracht wird, die Lohnfortzahlung verweigern, wenn zwischen zwei Zeiträumen mit Arbeitsunfähigkeit wegen unterschiedlicher Erkrankungen nicht gearbeitet wurde und die sechswöchige Frist überschritten ist. Grundsätzlich kann der Nachweis nur erbracht werden, indem man den Arzt von der Schweigepflicht entbindet und dieser dann bestätigt, dass die Krankheit überstanden ist.
        Sollten Sie zu dem Thema anwaltliche Unterstützung benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

        Mit freundlichen Grüßen

        Jan Glitsch
        Rechtsanwalt

    6. Jörg G.
      says:

      Guten Tag,

      ich habe eine Frage.
      ich war ab 03/2020 erkrankt (Krebs). In 07/2021 hatte ich meine Wiedereingliederung abgeschlossen. Gleichzeitig ist während meiner Krankheit mein Arbeitsplatz durch Umstrukturierung weggefallen. Der Arbeitgeber hat mir eine Arbeit zugeteilt, welche ich körperlich (Wirbelsäulenschaden) zwar ausgeführt hatte, mir jedoch wieder schwere Krankheitssymptome verursacht hat, so dass ich mich krankschreiben lassen musste. Wenn ich nun wieder zurückkehre muss ich diese Form Arbeit aus gesundheitlichen Gründen ablehnen. Daraus ergäbe sich dann eine Kündigung oder der Versuch, mich zu einem Aufhebungsvertag zu zwingen. Betriebsbedingte Kündigung ist von Seiten des Betriebs nicht möglich (GdB 50), jedoch will der Betrieb mich loswerden.
      1. Wie wird mein ALG 1 berechnet, wenn nur noch 1 Monat regulärer Lohn eintrifft?
      2. Macht ein Aufhebungsvertrag Probleme bei der Agentur?

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Ich bitte um Verständnis, dass eine Beantwortung in diesem Rahmen aufgrund der Komplexität der Frage nicht möglich ist.
        Gerne biete ich Ihnen jedoch ein kostenloses Telefonisches Erstberatungsgespräch an. Rufen Sie zur Terminabstimmung gerne unter 0221 – 6777 0055 mein Sekretariat an.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    7. Ana
      says:

      Hallo,
      ich war 6 Wochen wegen Schwindel / Rückenschmerzen krankgeschrieben.
      War nun 1 Woche wieder arbeiten .
      Habe gemerkt dass ich aber noch nicht arbeitsfähig bin , meine Ärztin hat mich nun auf Psyche (Burn Out) krankgeschrieben.
      Bekomme ich 6 Wochen normales Gehalt ? Da es 2 verschiedene Diagnosen sind und ich dazwischen 1 Woche arbeiten war ?

      Lg Ana

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        ja, grundsätzlich steht Ihnen dann erneut eine Lohnfortzahlung für sechs Wochen zu, da es zwei Unterschiedliche Krankheiten sind.
        Ob diese ggf. auf einem einheitlichen Grundleiden basieren, müsste auf Antrag des Arbeitgebers ein Arzt feststellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    8. Cindy S.
      says:

      Hallo,
      Ich wurde Juni 2020 von der Krankenkasse ausgesreuert. Habe fast ein Jahr wieder gearbeitet bin nun mit neuer Krankheit krankgeschrieben, Krankenkasse bezahlt mir kein Krankengeld ich soll mich arbeitslos melden . (Bin 59 Jahre alt und arbeite seit 41 Jahren im selben betrieb) ich verstehe es einfach nicht .
      Sollte ich nicht krankengeld beziehen?

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        grundsätzlich sollte meines Erachtens wieder Anspruch auf Krankengeld bestehen, wenn es sich nicht um dieselbe Krankheit handelt, also die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf einer identischen Krankheitsursache basiert.
        Daher kann ich auch nicht beurteilen, warum die Krankenkasse das Krankengeld verweigert.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    9. Ilyas C.
      says:

      Schönen Abend.. Ich war 6 Wochen Krankgeschrieben und 2 Tage Krankengeld bekommen. Im Anschluss hatte ich 2 1/2 Wochen meinen Sommer Urlaub. Am letzten Tag des Urlaubs habe ich durch den Wetter Umstellung ne erneute andere Krankheit die mit der davor nichts zu tun hat. Kann ich auf lohnfortzahlung rechnen oder kann der Arbeitgeber Probleme machen?

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        der Arbeitgeber könnte grundsätzlich Probleme machen, wenn zwischen den Fehlzeiten nicht gearbeitet wurde. Der Arbeitnehmer muss dann nachweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A bereits beendet war, als Krankheit B aufgetreten ist. Allerdings berufen sich nicht sehr viele Arbeitgeber darauf.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    10. Gabriele W.
      says:

      War wegen corona 6 Wochen krankgeschrieben, nach 6 Wochen hab ich versucht zu arbeiten, was mir aber Probleme bereitete,so wurde ich noch mal krankgeschrieben und in der zeit kam meine Schulter dazwischen wo ich operiert werden musste so bin wieder krankgeschrieben und mein Arbeitgeber zahlt keine Lohnfortzahlung ist das rechtens ?

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Frau W.,

        danke für Ihre Frage. Laut Ihrer Aussage waren Sie bereits wegen Krankheit A arbeitsunfähig, als die neue Erkrankung B aufgetreten ist. In diesem Fall gilt die sogenannte Einheit des Verhinderungsfalls und der Arbeitgeber muss nur einmal für sechs Wochen Lohnfortzahlung leisten, der Arbeitnehmer fällt danach in den Krankengeldbezug.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    11. Raphael
      says:

      Sehr geehrter Herr Glitsch,

      Leider bin ich jetzt fast 6 Wochen Krankgeschrieben. Zuerst knapp 2 Wochen vom 13.07. bis 22.07. durch meinen Hausarzt wegen Mobbing und Diskriminierende Äußerungen durch meinem Chef und nun für 4 Wochen vom 23.07. 19.08. von meinem Neurologen für einePsychische belastungsstörung.

      Jetzt meine Frage :
      Mein Vertag bezieht sich auf 160h im Monat und mein Chef sagt ich muss täglich von 8-17 Uhr ( 5 Tage Woche ) arbeiten abgezogen von 1 h Pause.
      Jetzt sagt er er müsse mir nur 6,5h am Tag bezahlen vom 01.08. bis zum 19.08. ,dadurch das ich krank bin. Ist dies Rechtens oder muss er mir mein volles Gehalt von 8h am Tag zahlen bis die 6 Wochen Frist greift ?

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es kommt auch auf Formulierungen im Arbeitsvertrag an, aber grundsätzlich beträgt die Höhe der Lohnfortzahlung 100 % des ausgefallenen Entgelts.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    12. Sabine L.
      says:

      Guten Tag,

      Ich bin ca seit 1 Jahr wegen seelischer Belastung krank geschrieben. Es wurde jetzt von dem Arzt ein medizischer Dienst empfohlen bei der letzten Krankschreibung. Es ist passiert das während der Krankschreibung ein Unfall(Haushalt) passiert ist, welche man jetzt wieder als ersterkrankung krank geschrieben bin, (eine andere Diagnose).

      Gibt es da Schwierigkeiten bei der Bezahlung, weil ich vorher Krankengeld bekommen hab?
      Und zahlt das die Krankenkasse oder wieder der Arbeitgeber?

      Liebe Grüße

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Frau L.,

        grundsätzlich gilt: Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzu, verlängert sich nicht der Bezugszeitraum, weder für Lohnfortzahlung noch für Krankengeld. Wenn also vor Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet wurde, so kann der Arbeitgeber sich darauf berufen, dass die vorherige Arbeitsunfähigkeit noch nicht beendet war. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern direkt wieder auf Krankengeld.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    13. Isabel F.
      says:

      Hatte vergessen, den Zeitraum von 2018 hinzuzufügen. Warum ist das für ihn so wichtig?

    14. Isabel F.
      says:

      Guten Morgen.
      Heute bekam ich vom Arbeitgeber eine Abmahnung. Habe im April 2019 dort angefangen zu arbeiten. Bin komme jetzt in den Krankengeldbezug. Warum benötigt die Krankenkasse dafür unbedingt die Scheine für den jetzigen Arbeitgeber?
      Liebe Grüße

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        ohne nähere Kenntnis des Sachverhaltes kann ich dies nicht beurteilen. Grundsätzlich muss man der Krankenkasse die AU-Bescheinigungen zukommen lassen, sonst gefährdet man seinen Anspruch auf Krankengeld.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    15. Joana
      says:

      Hallo ich habe mal eine Frage an euch

      Vom 01.02. bis 08.02.21 war ich wegen Schwangerschaftsübelkeit krank geschrieben.
      Danach bin ich arbeiten gegangen.

      Dann war ich vom 02.03. bis 05.03.21 wegen einer leichten Erkältung und Fiber krank geschrieben worden.
      Danach bin ich wieder zur Arbeit gegangen.

      Am 25.05 war ich wieder bis zum 01.06.21 wegen Erkältung krank geschrieben worden.
      Dann wieder gearbeitet.

      Jetzt bin ich seit dem 30.06.21 für 2 Wochen krank geschrieben (also bis 14.07.21) aufgrund von drohende Frühgeburt.

      Nach diese 2 Wochen müsste ich noch 2 Wochen und 2/3 Tage arbeiten, da ich ab 03.08.21 Mutterschaftsurlaub habe.

      Aber was wäre, wenn meine Frauenärztin mich für die restlichen 2 Wochen und 2/3 Tage krank schreibt…
      Habe ich dann die 6 Wochen überschritten, wenn mich meine Frauenärztin noch bis zum Mutterschaftsurlaub krank schreibt?

      LG

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        danke für Ihre Frage. Es kommt hier ganz auf den Einzelfall an, dies kann in diesem Rahmen daher nicht konkret beantwortet werden.
        Grundsätzlich können mehrere unterschiedliche “Schwangerschaftssymptome” auch als Fortsetzungserkrankungen zusammengefasst werden. Bei Erkältung mit Fieber wäre aber grundsätzlich eher nicht von einem typischen “Schwangerschaftssymptom” auszugehen, daher würde ich diese Zeiträume ausklammern. Letztendlich müsste aber die Krankenkasse dies entscheiden, falls der Arbeitgeber eine Überprüfung beantragt.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    16. Umay
      says:

      Hallo,
      Ich bin seit dem 19.10.20 krankgeschrieben. Ich wurde am Knie operiert. Bin Ende März in die Reha für 4 Wochen. Direkt nach der Reha lag ich wieder im Krankenhaus, wegen eine anderen Krankheit.Krankengeld bekam ich bis zum 5.5.21 danach wurde es eingestellt,mit der Begründung das laut Reha Bericht ich wieder arbeitsfähig wäre. Ich habe Einspruch eingelegt. Momentan bin ich immer noch krankgeschrieben und bin in der Psychiatrischen Tagesklinik in Behandlung. Ich bin seit Oktober lückenlos krankgeschrieben. Ich war bis zum 5.5 Orthopädisch arbeitsunfähig. Ab dem 5.5 bin ich psychiatrisch arbeitsunfähig. Kann das Krankengeld eingestellt werden bei zwei verschiedenen Krankheiten?
      Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort und
      Liebe Grüße

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich sehe ich in diesem Fall keine Grundlage für die Krankenkasse, die Zahlung von Krankengeld einzustellen, da weder die Blockfrist /78 Wochen) abgelaufen ist noch der Arbeitgeber wieder zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist.
        Bitte beachten Sie, dass diese unverbindliche Aussage keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen kann.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    17. Eyüp A.
      says:

      Hallo ich habe hier ein Problem,
      Am 22.10.20 wurde krankheitsbedingt (corona) vom Gesundheitsamt in die Quarantäne geschickt bis (5.11.20)
      Nach der Quarantäne hatte ich eigentlich Urlaub. Das hat mir mein Chef den Urlaub gestrichen. Musste es bis Ende März 2021 mein Resturlaub vom letzten Jahr 2020 nehmen . Nun habe ich mein urlaub im Zeitraum von 11.1.21 bis 22.1.21 und am 15.02.21 bis 26.02.21 mein Urlaub genommen und er hat es mir bestätigt .( nachweisbar durch schreibverläufe )
      Am 11.1.21 bis 22.1.21 habe ich mein Urlaub genommen. Am 25.1.21 war ich beim Hausarzt wegen meinem starken Schmerzen . Es hat sich festgestellt dass ich ein Hodentumor habe . Wurde am 27.1.21 operiert. Wurde somit bis 4.6.21 krankgeschrieben da ich noch schmerzen hatte im inneren der Wunde (nerven)
      Am Wochenende 6.6.21 ging es mir besser wollte wieder arbeiten gehen . Am 7.6.21 habe ich angefangen zu arbeiten. Ich bin ein gelernter Elektriker . Am Abend 7.6.21 hatte ich starke Schmerzen musste ich 8.6.21 zum schmerzenstherapie zum Internisten . Er hat mich bis zum 18.06.21 krankgeschrieben. Mir geht es immernoch nicht gut hab schmerzen . Er hat mir nun gesagt dass ich die 10 Tage Urlaub ( 15.02.21 bis 26.02.21) nicht geben wird . Im Krankheitsfall wird doch der Urlaub aufgehoben und hab dann Anspruch auf mein Urlaub. Da ich ein Tag arbeiten war und auch eine andre Diagnose im Arbeitsunfähigkeit steht sollte ja klar sein dass ich kein Krankengeld bekomme sondern wieder bei mein Arbeitgeber. Das hat der nicht akzeptiert. Aso ich habe auch zeitnah gekündigt für Ende Juli 2021 . Da ich schon vorher vor mein Krankheitsfall schon alles geplant habe dass ich im august meine Meisterschule anfange . Er hat mir daraufhin gesagt ob ich meine Kündigung ein Monat vorher verlegen könnte . Das hab ich nicht akzeptiert. Daraufhin heute 16.06.21 schreibt er mich dass er seine Sachen haben will . Er schreibt mir unverschämte Sachen wie dass ich kein Cent mehr bekomme weil ich wegen der gleichen Sache krankgeschrieben wurde . Obwohl ich zwei Diagnosen da stehen habe eins ist gleich und das andre habe ich neu bekommen. Der meinte auch dass es zum Rechtsanwalt gehen wird . Was kann ich tun ich weis nichts mehr weiter . Mein Arzt hat mir eine Überweisung zum Neurologen geschickt wegen dem Nerven . Hab 05.07.21 ein Termin bei denen . Ich weis nicht weiter was ich da tuen könnte. Habe ich jetzt was unrechtes getan oder warum schreibt der mir Sowas
      Ich hoffe dass ich eine schnelle Nachricht von ihnen bekommen könnte
      Mit freundlichen Grüßen

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        laut Ihrer Angaben basierte die Arbeitsunfähigkeit auf zwei Diagnosen, wovon wegen der einen Diagnose bereits vorher Arbeitsunfähigkeit bestand. In diesem Fall handelt es sich laut Rechtsprechung um eine Fortsetzungserkrankung und es beginnt kein neuer Zeitraum von sechs Wochen Lohnfortzahlung, sondern man erhält sofort Krankengeld.
        Dennoch können Sie sich gerne zu einer unverbindlichen Kontaktaufnahme unter 0221 – 6777 0055 melden.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    18. Meikel S.
      says:

      Sehr geehrter Damen und Herren,

      ich war bei meinem Arbeitgeber 6 Wochen krankgeschrieben aufgrund der Psyche. Direkt im Anschluss wurde ich an der Nase operiert und bin somit weitere 4 Wochen ausgefallen. Ich habe in der Krankmeldung nach den 4 Wochen (per Mail) mitgeteilt, dass ich wieder Gesund bin(psyche) jedoch jetzt an der Nase operiert werde. Mein Arbeitgeber verweigert die Entgeltfortzahlung. Er fordert einen Nachwies, dass ich wieder genesen war, nach den ersten 6 Wochen. Von meiner Krankenkasse wurde ihm bereits mitgeteilt, dass es sich um 2 verschiedene Diagnosen handelt.

      Wie soll ich hier weiter vorgehen? Muss ich die Schlüssel meiner Krankmeldungen offen legen?

      Viele Grüße
      Meikel S.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        danke für Ihre Frage. Der Arbeitgeber kann sich hier auf die sogenannte Einheit des Verhinderungsfalles berufen und verlangen, dass der Arbeitnehmer nachweist, dass er zu Beginn der zweiten Arbeitsunfähigkeit bereits wieder von Krankheit A genesen war.
        Hierzu ist es möglich, den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden und von diesem eine Bestätigung zu erhalten. Ist dies nicht möglich bzw. stellt der Arzt diese nicht aus, wird es schwieriger. Dann muss man je nach Einzelfall andere Nachweise vorlegen. Zwei unterschiedliche Diagnosen auf den AU-Bescheinigungen sind als Beweis leider nicht ausreichend. Ansonsten bleibt nur der Krankengeldanspruch.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    19. Beka
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      können Sie mir Näheres zu folgenden Sachverhalt im Bezug auf Lohnfortzahlung mitteilen:
      1. Erkrankung psychosomatisch seit Ende Oktober 2021. Nach erfolgreicher Reha
      derzeit in der 3. Woche (6 Wochen sind vereinbart) in stufenweise Wiedereingliederung (Kostenträger DRV)
      Jetzt wurde bei einem orthopädischen Kontrolltermin dringen eine OP angeraten (Austausch des Hüftgelenks, vor 20 Jahren eingesetzt) mit anschließender Reha

      1. Wie schaut es mit der LFZ aus, wenn ich nach der Wiedereingliederung wieder arbeitsfähig bin und dann wegen OP Termin wieder arbeitsunfähig werde
      Beginnt bei dieser Folge ein neuer Lohnfortzahlungsanspruch?
      Es ist zwar völlig anderer Grund der AU allerdings ist diese Erkrankung nicht erst während der 1. Erkrankung aufgetreten, sondern es war abzusehen, dass es irgendwann zum Austausch des Gelenks kommen wird.

      2. Wer würde die Kosten der Behandlung evtl. tragen?

      Herzlichen Dank im Voraus
      Beka

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        danke für Ihre Frage. Grundsätzlich ist man während der Dauer der Wiedereingliederung weiterhin krankgeschrieben. Eine erneute Arbeitsunfähigkeit unmittelbar im Anschluss an die Wiedereingliederung würde also zu weiterem Krankengeldbezug führen.
        Ein neuer Lohnfortzahlungsanspruch würde aber meines Erachtens bestehen, wenn im Anschluss an die Wiedereingliederung bereits wieder voll gearbeitet wurde und erst danach die Krankschreibung wegen der OP erfolgen würde. Dabei spielt es keine Rolle, dass die OP bereits während der Arbeitsunfähigkeit empfohlen wurde. Denn solange die OP nicht durchgeführt wurde, bestand keine Arbeitsunfähigkeit.
        Kostenträger für die genannte OP wäre meines Erachtens die Krankenkasse.
        Beachten Sie, dass diese allgemeinen Auskünfte keine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen und auch keine anwaltliche Beratung ersetzen können.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    20. Swenta
      says:

      Hallo,

      Meine Deutschkenntnisse sind leider nicht so gut, deswegen leidet auch mein Textverständnis und ich werde aus dem geschriebenen Text nicht schlau.

      Kurze Schilderung:
      Ich war 4 Wochen krankgeschrieben Krankheit A, danach bin ich in meinen genehmigten Urlaub insgesamt 2 Wochen, nachdem Urlaub wieder 6 Wochen aber diesmal wegen Krankheit B, bekomme ich durchgehend Lohnfortzahlung vom AG?

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        in diesem Fall könnte der Arbeitgeber anzweifeln, dass Krankheit A bereits beendet war, als die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B eingetreten ist und der sechs-Wochen-Zeitraum abgelaufen war. Der Arbeitgeber könnte sich also darauf berufen, nur einmal sechs Wochen lang zahlen zu müssen. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber nachweisen, dass Krankheit A tatsächlich beendet war. Dies ist häufig schwierig, da Ärzte dies selten konkret bescheinigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    21. Lara
      says:

      Guten Tag,

      ich habe eine Frage bezüglich der Entgeldfortzahlung.
      Wenn ich wegen Depressionen immer wieder krank war, werden die Zeiten addiert, bis 6 Wochen erreicht sind. Wenn ich nun erneut wegen Depressionen krank geschrieben bin, aber noch keine 6 Wochen am Stück, die Zeiten aber addiert über die 6 Wochen kommen (und ich wegen Depressionen keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung habe) und ich sagen wir nach Woche 4 der neuen Krankschreibung wegen Depressionen eine Operation am Blinddarm habe, habe ich dann noch für 2 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn ich zwischen den beiden Diagnosen nicht wieder arbeiten war? Vielen Dank.

      Liebe Grüße

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        in diesem Fall entsteht kein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung, da Krankheit A weiterläuft, während Krankheit B hinzugetreten ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    22. Laura
      says:

      Hallo,
      Ich habe auch eine Frage bezüglich Krankengeld / Fortzahlung Arbeit’sentgelt.

      Ich wurde im Februar am Knie operiert, war dann für insgesamt 6 Wochen krank und bin danach für 12 Tage ins Krankengeld gekommen.

      Danach war ich einen Monat arbeiten und wurde Anfang Mai für 10 Tage krankgeschrieben mit Schulterproblemen. Hier zahlt ja mein Arbeitgeber für 6 Wochen da es eine neue Diagnose ist, richtig?

      Ich war danach wieder eine Woche arbeiten und wurde dann leider 1. weiter wegen meiner Schulter und 2. erneut wegen Knieproblemen krankgeschrieben. Auf der AU bis zum 31.5 Mai stehen also nun zwei Diagnosen. Muss der Arbeitgeber hier zahlen oder falle ich für die Zeit ins Krankengeld, obwohl eine neue Diagnose (Schulter) dazu gekommen ist?

      Gestern am 26.05. war ich bezüglich der Beschwerden wieder beim Orthopäden, mit dem Knie ist es nach einer Injektion wieder besser, sodass auf der neuen AU bis Mitte Juni nun wieder die Schulter als einzige Diagnose auf der AU steht und der Orthopäde die AU als Erstbescheinigung ausgestellt hat (weil ich in der Zwischenzeit seit erster AU wegen Schulterproblemen ja eine Woche arbeiten war)

      Werden die Krankheitstage der Schulter aber dann jetzt nicht mit den 10 AU Tagen wegen der Diagnose Schulter Anfang Mai zusammengerechnet??

      Ich hoffe meine Fragen sind verständlich… noch einmal kurz zusammengefasst:

      1. AU 10.02.2021-5.4.2021 Diagnose Knie (davon 12 Tage Krankengeld)
      2. Wieder gearbeitet bis 5.5.2021
      3. Krankgeschrieben wegen neuer Diagnose Schulter vom 6.5.-14.5.2021 (Erstbescheinigung)
      4. Gearbeitet vom 17.5-19.5.
      5. Krankgeschrieben vom Hausarzt wegen zwei Diagnosen: Schulter und Knie (weswegen ich im Krankengeldfall war) (Erstbescheinigung da anderer Arzt + neue Diagnose)
      6. Besuch beim Orthopäden am 26.05.2021 Kniebeschwerden besser, daher AU ÜBERLAPPEND mit der vom Hausarzt vom 26.05-18.06.2021 ausgestellt NUR mit Diagnose Schulter.

      Wer muss hier nun wann zahlen???
      Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen

      Mit freundlichen Grüßen
      Laura

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        meines Erachtens kann sich hier der Arbeitgeber darauf berufen, dass es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt, da nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit wegen der Kniebeschwerden kein arbeitsfähiger Zeitraum lag. Somit könnte die gesamte Arbeitsunfähigkeit ab dem 20.05. zu Krankengeldbezug führen, falls der Arbeitgeber sich tatsächlich darauf berufen sollte.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    23. Schneider
      says:

      Hey. Ich war vom 20.12 bis zum 10.1 krankgeschrieben wegen starken Bauchschmerzen. Wollte also am 11.1 wieder arbeiten gehen was ich aber nicht konnte weil ich aufeinmal eine entzündung am Fuß bekam also wurde ich vom 11.1 an nochmal krankgeschrieben bis zum 2.2 vom 3.2 bis 9.2 war ich nicht krankgeschrieben (dachte es ist besser wurd aber mit der Zeit wieder schlimmer) also war ich vom 10.2 bis insgesamt zum 20.4 wieder krankgeschrieben. Wie ist das jetzt mit der Lohnfortzahlung? Und wann zahlt die Krankenkasse? Danke für die Hilfe im voraus. LG

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        für die Berechnung der sechs Wochen kommt es hier nur auf den Zeitraum an, für den eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B (Fußentzündung) bestand. Der Zeitraum vom 11.01. bis zum 2.2. ist demnach mitzuzählen.
        Ob hier die Grundsätze zur Einheit des Verhinderungsfalles zur Anwendung kommen und dieser Zeitraum daher nicht zu Krankheit B mitgezählt wird, kann ich in diesem Rahmen leider nicht beurteilen.
        Hierzu sollten Sie die Krankenkasse befragen.
        Ansonsten hat die Lohnfortzahlung etwa Anfang März geendet und ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Krankengeld begonnen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Jan Glitsch
        Rechtsanwalt

    24. Yvonne
      says:

      Sehr geehrter Herr Glitsch,

      interessiert habe ich mir einige Beiträge durchgelesen…
      erstaunlich was es alles für Einzelfälle gibt…

      Unser Mitarbeiter ist vom 05.03.2021 bis zum 21.05.2021 wegen seiner Schulter krankgeschrieben worden. Also hat er erst Lohnfortzahlung und anschl. Krankengeld erhalten.
      Seit heute, den 25.05.2021 arbeitet dieser Mitarbeiter wieder.
      Eine von uns empfohlene Wiedereingliederung hat er abgelehnt.
      Am 03.07.2021 hat er an der Schulter eine Operation (gleiche Krankheit) und wird anschl. wieder krankgeschrieben.
      Müssen wir als Arbeitgeber dann wieder Lohnfortzahlung zahlen?
      Oder übernimmt die Krankenkasse weiter?

      Ich bedanke mich im Voraus ganz herzlich bei Ihnen und wünsche Ihnen einen schönen Tag.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Anhand Ihrer Angaben handelt es sich um die selbe Ursache für die Arbeitsunfähigkeit, somit ist eine Fortsetzungserkrankung anzunehmen.
        Zwischen den beiden Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit liegen weniger als sechs Monate, somit besteht kein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern der AN fällt sofort ins Krankengeld.
        Der Arbeitgeber muss geltend machen, dass es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt. Dann muss der AN beweisen, dass dies nicht der Fall ist, dies dürfte hier scheitern.

        Mit freundlichen Grüßen

        Jan Glitsch
        Rechtsanwalt

    25. Tom K. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Glitsch,

      ich bin nun in der vierten Woche krank, die erste dieser vier Wochen war eine halbe Woche. Ich bin zu meinem Hausarzt gegangen, da ich mich nicht gut fühlte. Am Ende dieser halben Woche entwickelte ich Krankheitssymptome, bis sich schlussendlich herausstellte, dass ich am Coronavirus erkrankt bin. Danach folgten dann drei Wochen Quarantäne, die morgen am 17.5. zu Ende sein werden. Das Gesundheitsamt hat mich darüber in Kenntnis gesetzt, dass wenn ich noch immer Symptome haben sollte, nun mein Hausarzt fortan für eine Krankschreibung zuständig sei, sprich die vom Gesundheitsamt erteilte Quarantäne nicht länger als drei Wochen gehen kann.

      Meine Frage an Sie ist die folgende: Da von den mittlerweile vier Wochen krankheitsbedingtem Fehlen insgesamt drei Wochen durch einen Quarantäneschrieb des Gesundheitsamtes entschuldigt wurden, frage ich mich ob diese drei Wochen überhaupt als drei von sechs Wochen krankheitsbedingtes Fehlen zählen. Ich meine damit, dass mein Lohn ja schließlich vom Gesundheitsamt weitergezahlt wurde und nicht von dem Arbeitgeber. Somit sind bei drei von vier Wochen bei meinem Arbeitgeber keine Kosten entstanden. Sehe ich das richtig dass diese Wochen in diesem Fallen nicht mitzuzählen sind?

      Zudem fällt es rein zu fällig so, dass ich nach dem vierwöchigen krankheitsbedingten Fehlen direkt im Anschluss zwei Wochen Urlaub haben werde, die ich mir schon Anfang des Jahres eingetragen habe. Diese zwei Wochen Urlaub die ich dann haben werde, werden aber wie „geleistete Arbeitstage“ gesehen nicht wahr? Sodass mein vier bis fünfwöchiges Fehlen mit Beginn meines ersten Urlaubstages genauso ein Ende findet, wie wenn ich nun regulär wieder arbeiten gegangen wäre, sehe ich das richtig?

      Vielen lieben Dank für das nette Angebot, dass sie Menschen hier auf dieser Seite anbieten!

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für diese interessante Frage. Diese Thematik ist bislang meines Wissens nicht Gegenstand der Rechtsprechung gewesen und somit bislang nicht geklärt.
        Es dürfte darauf ankommen, ob der Arzt eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ausgestellt hat oder nicht.
        Da laut Ihrer Angaben bislang trotz Corona-Symptomen keine Krankschreibung durch den Arzt erfolgt ist, würden meines Erachtens die Zahlungen durch das Gesundheitsamt weitergehen (§ 56 Abs. 7 Infektionsschutzgesetz).
        Die zwei Wochen Urlaub werden nicht auf die Krankheitstage angerechnet.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    26. Nihal B.
      says:

      Guten Tag, ich war wg. Psyche 4Wochen und 2Tage am Stück krankgeschrieben. Nun arbeite uch seit 4Tagen wieder obwohl nicht wirklich gensen.Während der Krankschreibung wurde ein Polyp in der Gebärmutter festgestellt welcher in den nächsten Tagen entfernt wird. Dabei werde ich min 2/3Tage krank geschrieben werden. Was wöre, wenn ich wegen der Op 2Wochen ausfalle?Anspruch auf Krankengeld hab ich ja nach Ende d.Lohnfortzahlung wohl nicht, weil es zusammengerechnet wird vom AG und es eine andere Krankheit ist, oder? ich hab ja auch zwischendurch gearbeitet.
      Wie verhält es sich mit dem Krankengeld wenn ich mich wegen der Psyche wieder nach der Op krankschreiben lasse?Steht mir dies zu?
      VieleGrüße

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Laut Ihrer Angaben würde in dem Fall während der Arbeitsunfähigkeit wegen der OP Anspruch auf Lohnfortzahlung für sechs Wochen bestehen, da es sich um eine neue Krankheit handelt (Krankheit B) und dazwischen gearbeitet wurde.
        Sollte danach erneut eine Krankschreibung wegen Krankheit A (psychische Erkrankung) erfolgen, würde zunächst Lohnfortzahlung erfolgen, bis insgesamt sechs Wochen Abgelaufen sind (inkl. der ersten Arbeitsunfähigkeit). Danach bestünde Anspruch auf Krankengeld.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    27. Peter H.
      says:

      Hallo,
      erst einmal ein sehr großes Kompliment für dieses Portal und deren Antworten auf unsere Fragen. Super!

      Ich bin nun nach dem Studium der Fragen und Antwort noch unsicherer über die Entgeldfortzahlung u. deren Fristen, als vorher. Ist halt ein komplexes Thema. Aber dafür haben wir ja die Spezialisten-sprich Rechtsanwälte :-).

      Nun, eine Mitarbeiterin von uns war bis zum 15.01.2021 AU. Sie hat ihren kompletten Anspruch auf Krankengeld der Krankenkasse aufgebraucht. Danach musste ich ihr ihren Urlaubsanspruch aus 2020 u. 2019 gewähren. Faktisch ist sie nun 2 Wochen wieder im Office – als Vollzeitkraft (kein Hamburger Modell), hat seit Mitte Januar wieder reguläres Gehalt bezogen. Nun hat sie sich wieder AU gemeldet.
      Hat Sie wieder Anspruch auf die 6wöchige Lohnfortzahlung? Auch wenn es die selbe Erkrankung ist oder NUR bei einer anderern Diagnose? Es heißt doch, erneuter Anspruch auf Lohngeldfortzahlung besteht, wenn 12 Monate ab Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit abgelaufen sind. Und die erste AU wurde ja in 2019 abgegeben.
      Aber zugleich ist kein erneuter Anspruch gegeben, weil die 6-Monats-Frist nicht eingehalten wurde. Oder? Verliere so ein bißchen den Überblick.
      Und eine weitere Frage: Erhalte ich als AG bei Anfrage an die Krankenkasse bzgl. einer Fortsetzungserkrankung Auskunft über die Art der Erkrakung? Erlaubt das der Datenschutz? Oder bekomme ich als Antwort nur ein “es handelt sich nicht um eine Fortsetzungserkrankung”?

      Bin sehr gespannt auf Ihre Antwort!

      Vielen Dank im Voraus und eine wirklich tolle Seite hier!

      Liebe Grüße
      Peter

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        vielen Dank für das Lob und Ihre Fragen.

        Bezüglich der Lohnfortzahlung ist es tatsächlich kompliziert.
        Allerdings ist es in dem von Ihnen genannten Fall so, dass die Zwölf-Monats-Frist maßgeblich ist und zu einem neuen Lohnfortzahlungsanspruch führt. Der Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit liegt laut Ihrer Angaben nach dem Zeitraum von 12 Monaten ab Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit. Somit besteht ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung, obwohl die Sechs-Monats-Frist noch nicht abgelaufen war.

        Die Auskunft der Krankenkasse auf eine Anfrage des Arbeitnehmers bezüglich der Fortsetzungserkrankung umfasst keine Auskunft darüber, um welche Krankheit es sich handelt. Die Krankenkasse erteilt nur Auskunft darüber, ob der Arbeitnehmer zuvor wegen der selben Erkrankung arbeitsunfähig war, also ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    28. Henry S.
      says:

      Ich war etwa 9 Monate krank geschrieben. In dieser Zeit kündigte mein Arbeitgeber mein Arbeitsverhältnis. Ich bekam 6 Wochen eine Lohnfortzahlung. Zum Ende der Krankschreibung bekam ich einen neuen Arbeitsvertrag vom alten Arbeitgeber. Plötzlich verschlechterte mein Gesundheitszustand wieder und nach einer Woche musste ich mich wieder krank melden. Dann kündigte mein Arbeitgeber wieder das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 3 Wochen. Was muss ich tun. Wo melden. Wer zahlt das Krankengeld. Die Krankheit ist eine Wiederholungs Erkrankung.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        laut Ihrer Angaben bestand zum Zeitpunkt der Krankschreibung ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Aus diesem Grund besteht Anspruch auf Krankengeld auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Ansprechpartner ist also erst einmal die Krankenkasse.
        Eine Arbeitslosmeldung sollte aber dennoch erfolgen. Es kann im Einzelfall vorkommen, dass sich das Arbeitsamt nicht zuständig fühlt, da der Antragsteller ja krank ist und somit dem Arbeitsmarkt aktuell nicht zur Verfügung steht. Man sollte sich dennoch bescheinigen lassen, dass man zumindest den Versuch unternommen hat, sich arbeitslos zu melden.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    29. Noah
      says:

      Hallo,

      kurz einmal folgendes: Mein Arbeitgeber bietet seinen Mitarbeitern bis zu 3 Ruhetage Pro Woche ohne, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt benötigt wird. Diese Tage werden dann aber als Minisstunden angerechnet, die man dann wieder abarbeiten muss.
      So nun meine Frage:
      Wenn man 6 Wochen Krankgeschrieben ist wegen Krankheit A und dann bei der Arbeit mindestens 1 Ruhetag in Anspruch nimmt, dann sich aber wieder Krankschreiben lässt mit Krankheit B, beginnt dann die 6 Wochen Entgeldfortzahlung von vorne? Oder bringt dieses 1 Ruhetag, was ja eigentlich als ein Arbeitstag zählt und keine Krankschreibung ist, sodass mir keine erneuten 6 Wochen Entgeldfortzahlung zustehen? Ich bedanke mich schonmal im voraus.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        laut den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen muss zwischen zwei Erkrankungen gearbeitet worden sein. Bei der genannten Konstellation mit Ruhetagen würde meines Erachtens das gleiche gelten, wie an einem Wochenende.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    30. J.  L.
      says:

      Hallo, aufgrund einer Gynäkologischen Tumorop wurde ich 6 Wochen krankgeschrieben bis zu einem Freitag. Dann kam leider eine neue Erkrankung hinzu, wegen welcher ich ab dem darauffolgenden Montag mit einer Erstbescheinigung erneut krankgeschrieben wurde. Habe ich in diesem Fall Anrecht auf Lohnfortzahlung, da ja Samstag und Sonntag keine Krankschreibung bestand? Falls ja, super, falls nein, zahlt dann die Krankenkasse Krankengeld oder sind hier die zwei Tage Wochenende ohne Krankschreibung ein Problem?

      Vielen Dank für Ihre Antwort schon einmal.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Frau L.,

        da zwischen den beiden Krankheiten ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und insbesondere dazwischen nicht gearbeitet wurde, kann sich der Arbeitgeber auf die sogenannte Einheit des Verhinderungsfalls berufen. Er kann daher die Lohnfortzahlung verweigern. In diesem Fall müsste der Arbeitnehmer nachweisen, dass Krankheit A tatsächlich bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B bereits ausgeheilt war.
        Wenn sich der Arbeitgeber darauf beruft, muss die Krankenkasse Krankengeld zahlen, wenn die AU-Bescheinigungen rechtzeitig übermittelt wurden. Das dazwischenliegende Wochenende ist diesbezüglich kein Problem.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    31. Maya
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich bin seit 25.02.21 krankgeschrieben wegen Psyche und jetzt weil Ärztin diese Woche nicht arbeiten,muss ich bei eine andere Arzt gehen. Wenn er eine andere Diagnose schreibt habe ich weiter eine Anspruch auf Lohnvorzahlung. Was könnte dann passieren

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        selbst wenn es sich um eine andere Diagnose handelt, kann sich der Arbeitgeber auf die sogenannte Einheit des Verhinderungsfalles berufen, da zwischenzeitlich nicht gearbeitet wurde. Er muss daher nur einmal für sechs Wochen Lohnfortzahlung leisten.
        Es ist nicht gesagt, dass sich der Arbeitgeber wirklich darauf berufen wird. Aber in aller Regel wird es so sein.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    32. T R.
      says:

      Meine Frage,
      Ich war krankgeschrieben wöchentlich insgesamt 4 Wochen, dann kam die psyche mit dazu und ich war weiterhin nicht auf der Arbeit. Ich bekam meinen Lohn mit Prämienzahlungen etc.. Nach ca 8 Wochen kamen lediglich 500euro. Anschließend kam wieder das volle Gehalt mit Prämien. Ich habe in der Zeit keinen Psychiater gefunden der direkt Zeit hat, somit würde ich gekündigt da ich ja keine neue AU einreichen konnte.. Verstehe ich soweit alles okay, nun soll ich allerdings innerhalb 2 Wochen die 2 voll ausgezahlten Löhne zurück erstatten? Grob gesagt ist dies Rechtens oder kann ich da mit der Hälfte etc.. Raus kommen?!
      Vielen Dank vorab

      Mit freundlichen Grüßen
      T

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        danke für Ihre Frage. Diese kann in diesem Rahmen nicht umfassend genug beantwortet werden. Hierfür ist eine Beratung im Einzelfall notwendig, da weitere Angaben erforderlich sind.
        Nutzen Sie gerne unser verlinktes Kontaktformular und vereinbaren Sie eine garantiert kostenlose Erstberatung. Hier können wir Ihnen weitere Informationen geben.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    33. S. P. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Glitsch,

      Ich bin in der sechsten Krankheitswoche wegen Burnout und habe bereits gekündigt. Ich habe noch den April vor mir, bis ich endlich die Firma verlassen darf/ bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Da ich noch Resturlaub habe, belaufen sich die noch zu leistenden Arbeitstage auf 11 Tage, für die mich mein Arbeitgeber nicht freistellen möchte. Damit ich das, was ich in der Zwischenzeit psychisch erreicht habe, nicht umsonst war, werde ich mich auch Woche 7-8 noch krankschreiben lassen und dann meinen Urlaubsanspruch aufbrauchen. Meine Frage: Werden die 9 Tagen Resturlaub durch den Arbeitgeber bezahlt, wenn die Krankmeldung am letzten Arbeitstag vor dem Resturlaub endet?
      Vielen Dank für ihre Antwort

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Ratsuchender,

        meiner Auffassung nach muss der Arbeitgeber hier Lohnfortzahlung leisten oder nachweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, da die Grundsätze zur Einheit des Verhinderungsfalles hier nicht greifen dürften. Beachten Sie, dass es sich um eine unverbindliche Einschätzung handelt.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    34. Carina
      says:

      Ich bekomme seit Ca April 2020 Krankengeld wegen Psyche, eigentlich wäre mein Anspruch nach 18 Monate ja zu Ende. Ich war jedoch in diesem Jahr einmal 2 Wochen wegen einer Erkältung und somit einer anderen Diagnose krank geschrieben, werden diese 2 Wochen hinten an den 18 monatigen Zeitraum dran gehangen oder zählen diese dazu ?

      Vielen Dank fürs lesen & ich hoffe eine Antwort folgt.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        Krankheiten, die während eines arbeitsunfähigen Zeitraums neu hinzutreten, verlängern den Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich nicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    35. Kerstin
      says:

      Hallo ich war insgesamt 8 Wochen krank weil ich ein Globusgefühl im Hals hatte (laut Ärztin hat es psychische Ursachen) seit Montag bin ich wieder in der Arbeit, habe aber bemerkt das es immer noch nicht weg ist. Warte jetzt noch nächste Woche ab und wenn es nicht besser wird werde ich mich nochmal krank schreiben lassen (die selbe Krankheit) bekomme ich dann Entgeltfortzahlung oder Krankengeld? Habe ja dazwischen wieder gearbeitet. Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        hier ist nach “Aufbrauchen” der sechs Wochen Lohnfortzahlung noch kein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung entstanden, daher würde Krankengeld gezahlt werden.
        Ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung bei gleicher Erkrankung gilt erst, wenn zwischen Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit und Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate gelegen haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    36. Nils D.
      says:

      Hallo,
      Patient war jetzt mehrere Wochen aufgrund einer Belastungsreaktion Arbeitsunfähig und befand sich auch im Krankengeld.
      Er war bis einschließlich Freitag krankgeschrieben und ging am darauffolgenden Montag wieder zum Arzt und ließ sich aufgrund von Rückenschmerzen krankschreiben. Hat er nun wieder Anspruch auf Arbeitslohn? Wie verhält es sich im Streitfall, wenn der Patient beweisen muss, dass seine vorherige Krankheit zu dem Zeitpunkt der neuen Erkrankung vollständig auskuriert war? Es lag ja immerhin ein Wochenende dazwischen.

      Vielen Dank

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Herr D.,

        im Streitfall müsste der Patient beweisen, dass seine vorherige Erkrankung auskuriert war, bevor die neue Erkrankung eine neue Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hat, wenn zwischen den beiden Erkrankungen nicht gearbeitet wurde. Diesen Beweis zu führen wird meistens leider sehr schwer fallen.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    37. Heinz S.
      says:

      Hallo,
      ich bin seit 13 Monaten wg. Knie TEP krank geschrieben und bekomme mein Geld von der Krankenkasse.Nun werde ich ende des Monats erneut Operiert, diesmal aber an der Schilddrüse. Meine Frage: bekomme ich ich das Geld weiter von der KK, oder wieder 6 Wo. von meinem AG ?
      Lieben Dank im voraus.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        eine erneute Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber käme nur in Frage, wenn die alte Erkrankung auskuriert war und keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand, bevor wegen der der neuen Operation wieder Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Laut Ihrer Angaben würde also hier Krankengeld gezahlt.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    38. Davi
      says:

      Guten Tag,
      erstmal Respekt dass Sie sich die Zeit nehmen um unsere Fragen kostenlos zu beantworten!

      Meine Frage:
      Ich war jetzt ca 2 Monate Krankgeschrieben bezüglich der Psyche. Habe danach wieder eine Woche gearbeitet und jetzt bin ich wieder Krankgeschrieben. Bekomme ich da wieder mein Gehalt von meinem Arbeitgeber oder zahlt mir da die Krankenkasse wieder weiter ?

      Würde mich sehr über eine Antwort freuen.

      Liebe Grüße

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für das Lob. Wir freuen uns, wenn wir in den Kommentaren noch nützliche Ergänzungen zu unseren Artikeln vornehmen können.

        Bezüglich Ihrer Frage kommt es darauf an, ob die Krankschreibung wegen der gleichen Krankheit erfolgt ist. Wenn ja, dann besteht nur Anspruch auf Krankengeld, da die sechs Wochen laut Ihrer Angaben bereits abgelaufen sind.
        Wenn es sich um eine andere Krankheit handelt, besteht wieder Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung.
        Der Arbeitgeber kann von der Krankenkasse eine Mitteilung einholen, ob es sich um die gleiche oder eine andere Krankheit handelt.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    39. Murche C.
      says:

      Hallo, ich hätte auch eine Frage. Ich war 2 Wochen wegen Magen Darm krank geschrieben und dann 4 Wochen wegen Psyche. Nach meiner Krankheiten ging ich sofort wegen Schwangerschaft ins Beschäftigungsverbot. Jetzt hab ich eine Fehlgeburt gehabt und würde 2 Wochen wegen Blutungen noch krank geschrieben. Und dann 4 Wochen wegen Psyche aufgrund der Fehlgeburt. Die 2 Wochen sind ja neue Krankheit also müsste ich Lohnfortzahlung bekommen. Wie sieht es mit dem 4 Wochen wegen Psyche aus? Bekomme ich die da es aufgrund der Krankheit 2 kommt oder wird diese 4 Wochen mit den 1. 6 Wochen krankschreibung gezählt. Und wenn ja es waren in den 1. Zeitraum 2 Krankheiten. Wird dann die Wochen Psyche und nochmals 4 wochen Psyche gerechnet oder zählt das dann gleich als 6 Wochen schon verbraucht?

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Frau C.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Wenn zwischen den einzelnen Krankheiten kein einziger Arbeitstag gelegen hat, ist der Arbeitgeber nur zu einer neuen Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die zweite Arbeitsunfähigkeit eintrat. Dies zu beweisen ist jedoch Sache des Arbeitnehmers, falls der Arbeitgeber dies bezweifelt. Ärzte bescheinigen leider meist nicht, dass eine Krankheit ausgeheilt ist, somit fällt dieser Beweis teilweise schwer.

        Zudem gilt, dass zwischen zwei Krankschreibungen aufgrund derselben Krankheit mindestens zwölf Monate liegen müssen, ansonsten beginnt kein neuer Sechs-Wochen-Zeitraum.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    40. Lisa
      says:

      Hallo,

      Eine Mitarbeiterin war nun 6 Wochen in der Krankschreibung, war dann 10 Tage Kind Krank und ist dann erneut in eine Krankschreibung gegangen jedoch mit einer anderen Diagnose. Hat die Mitarbeiterin denn Anspruch auf Lohnfortzahlung?

      Mit freundlichen Grüßen
      Lisa F.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Frau F.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Der Arbeitgeber könnte den sog. Einwand der Einheit des Verhinderungsfalls erheben, da zwischen den Krankschreibungen kein Arbeitstag gelegen hat. Hier beruft man sich darauf, dass die erste Krankheit noch nicht ausgeheilt war. Der Arbeitnehmer müsste dies dann beweisen, so entschied auch das BAG (Urteil vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18)

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    41. Gudrun
      says:

      Folgende Situation:
      Am Freitag, den 04.12. wurde ich prästationr aufgenommen, am Montag, den 07.12. hätte ich am Fuß operiert werden sollen, war auch vom 04.12. an krank geschrieben( über das Wochenende, da ich selbst Krankenschwester bin und aufgrund von Corona in Quarantäne sollte).
      Die OP am Montag musste leider ausfallen, da ich MRSA positiv getestet worden bin und mich jetzt in der Sanierungsphase befinde, d.h. ab Montag, den 07.12. vom HA AU geschrieben, bis Montag, 21.12. Dann ist die Sanierung, die Wartefrist und Kontrollabstriche usw. beendet.
      Wenn der Test dann hoffentlich negativ ist, werde ich am 21.12. operiert und aller Voraussicht nach bis zu 6 Wochen AU geschrieben sein.
      Wie gestaltet sich nun die LFZ, bzw. rutsche ich von der LFZ nach 6 Wochen in das Krankengeld, auch wenn es zwei voneinander unabhängige Erkrankungen sind?
      Wenn das der Fall sein sollte, wie lange müsste ich nach der 1. AU warten, um ohne Verdienstausfall die OP hinter mich zu bringen?
      Vielen Dank hier schon schonmal für die Gelegenheit meine Fragen stellen zu können.
      Mit freundlichen Grüssen
      Gudrun

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        es handelt sich um eine “verzwickte” Situation. Meines Erachtens wäre es in diesem Fall möglich, den Beweis zu führen, dass die jeweilige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A bzw. B zum jeweiligen Zeitpunkt der nächsten Arbeitsunfähigkeit beendet war, auch ohne, dass zwischendurch gearbeitet wurde. Beispielsweise kann nachgewiesen werden, dass wegen der Fuß-Operation ab dem 7.12. keine Arbeitsunfähigkeit bestand, da die Operation nicht stattgefunden hat und dass die Arbeitsunfähigkeit wegen Corona-Quarantäne am 21.12. beendet war. Somit besteht ab dem 21.12. ein Anspruch auf sechswöchige Lohnfortzahlung, dieser wird nicht durch die vorherige Arbeitsunfähigkeit gekürzt.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    42. Y. B.
      says:

      Hallo,

      Ich habe ein schwerwiegendes Problem mit einer Mitarbeiterin. Die Arbeitnehmerin hat sich Ende September für 3 Wochen von Arzt A krank gemeldet. Gleich danach nochmal für 1 Woche bei einem anderen Arzt B. Im Anschluss dann nochmal 1,5 Wochen beim Arzt A als Folgebescheinigung. Sie hatte noch Resturlaub, also nahm sie diese nach den insgesamt 5 1/2 Wochen in Anspruch. Nachdem ihre 2 Wochen Urlaub vorüber sind, hat sie sich gleich nochmal beim Arzt A für 3 Wochen mit einer Erstbescheinigung krank gemeldet. Meine Frage: Muss ich ihr weiterhin Lohnentgeld zahlen und wie lange kann die Mitarbeiterin das durchziehen?

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber in diesem Fall nach sechs Wochen die Lohnfortzahlung verweigern und einen Nachweis verlangen, dass die alte Erkrankung zum Zeitpunkt der neuen “Erstbescheinigung” ausgeheilt war. Da dazwischen allerdings Urlaub lag, spricht jedenfalls ein Indiz dafür, wenn wenn die Krankheit nicht ausgeheilt gewesen wäre, hätte die Arbeitnehmerin keinen Urlaub nehmen müssen.
        Weiterhin können Sie bei der Krankenkasse gemäß § 69 Abs. 4 SGB X erfragen, ob es sich bei der “Erstbescheinigung” um eine Fortsetzungserkrankung handelt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Jan Glitsch
        Rechtsanwalt

    43. Tim
      says:

      Ich bin jetzt 16 Monate wegen der selben Krankheit (Bandscheibenvorfall HWS) krank. Die Krankenkasse hat mir einen Antrag zur Rente zugeschickt, mit der Bitte diesen noch rechtzeitig vor 18 Monaten abzuschicken. Jetzt wurde bei mir eine neurologische Erkrankung (Epilepsie), die unabhängig von dem Bandscheibenvorfall ist, diagnostiziert. Ich denke nicht, dass ich vor Ende der 18 Monaten arbeitsfähig sein werde. Wie gestaltet sich mein Fall, wenn der Arzt bestätigt, dass der Bandscheibenvorfall nichts mit der Epilepsie zutun hat. Würde bei mir, dann die Lohnfortzahlung für 6 Wochen und der 18 Monate Krankengeldanspruch von Neuem beginnen?

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ein Neubeginn der Lohnfortzahlung würde nur eintreten, wenn der Arzt bescheinigt, dass Krankheit A völlig ausgeheilt ist.
        Ein Neubeginn des Krankengeldanspruchs tritt nur ein, wenn in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit mit der „ausgesteuerten Diagnose“ vorgelegen hat.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    44. Anja
      says:

      Hallo,
      ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
      Ein Arbeitnehmer war vom 01.01.2020 bis 06.03.2020 aufgrund von Krankheit A arbeitsunfähig.
      Entgeltfortzahlung wurde bis 11.02.2020 geleistet. Ab 12.02.2020 bekam er Krankengeld.
      Krankheit B kam ab 06.03.2020 hinzu diese ging bis 01.08.2020. Weiter mit Krankengeld.
      Der Arbeitnehmer war dann vom 02.08.2020 bis 28.09.2020 wieder im Einsatz.
      Ab 29.09.2020 ist er aufgrund von Krankheit B wieder arbeitsunfähig.

      Frage: Muss der Arbeitgeber ab dem 29.09.2020 sechs Wochen Entgeltfortzahlung für Krankheit B leisten?

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        in diesem Fall besteht grundsätzlich erneut ein Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen Krankheit B. Dies Folgt aus den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 19.06.1991 – 5 AZR 304/90). Ist ein neuer Verhinderungstatbestand hinzugetreten, der seinerseits aber keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers auslöst, und tritt dieser neue Verhinderungstatbestand später erneut auf, so besteht zwischen diesen kein Fortsetzungszusammenhang im Rechtssinne.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    45. Rena S. .
      says:

      Ich war vom 06.04.-15.05.2020 mit LFZ krank, wegen einer Wirbelsäulen OP am 09.04.20. Die REHA sollte im Anschluss erfolgen, leider wegen Corona konnte die REHA erst am 03.08.2020 beginnen und sollte 3 Wochen dauern. Die REHA zur Kräftigung der Wirbelsäule bestand aus Fahrradfahren und Geräteübungen mit Gewichten. Dabei wurde mein rechts Handgelenk so stark geschädigt, dass die REHA am 14.08.2020 abgebrochen werden musste und ich zum Orthopäden geschickt wurde von der REHA Ärztin. Der stellte nach MRT Befund fest, dass es einen 3 mm Riss im Handmeniskus gegeben hat und dieser von einem Handchirurg operiert werden muss. Infolge dessen wurde eine AU als Erstbescheinigung vom 17.08- 15.09.2020 ausgestellt. Am 02.09. hatte ich den OP-Termin, am 16.09. wurden die Fäden gezogen und eine Folge-AU bis 25.09.2020 ausgestellt. Ab 28.09.2020 war ich wieder im Dienst. Gestern (18.11.20) wurde ich in der Personalabteilung bestellt und mir mitgeteilt, dass der AG die LFZ vom 17.08.-25.09.20 von mir zurückfordern will, wo gegen ich sofort einen Einspruch eingelegt habe. Wie ist die Rechtslage hier? Es sind doch unterschiedlich Erkrankungen! Erbitte eine Antwort dazu. Vielen Dank!

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vermutlich liegen hier zwei überlappende Krankheitsfälle vor, das heißt, es ist während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit aufgetreten, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall würde zu Ungunsten des Arbeitnehmers der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls greifen und der Arbeitnehmer kann die sechswöchige Lohnfortzahlung nur einmal in Anspruch nehmen, obwohl es sich um zwei Krankheiten handelt. Um die sechs Wochen Lohnfortzahlung erneut zu erhalten, müsste die erste Arbeitsverhinderung bereits beendet gewesen sein, als die neue Erkrankung aufgetreten ist.
        Zu einer verbindlichen Beurteilung wäre jedoch eine genauere Prüfung des Einzelfalls erforderlich.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    46. Möller S.
      says:

      War im August wegen einer OP 4 Wochen krank geschrieben. Im Oktober hatte ich eine weitere OP mit der gleichen Diagnose wie die erste und war bis 12.11. krank geschrieben. Am 3.11. hatte ich eine weitere OP wegen einer neuen Diagnose und war wegen der neuen Diagnose wegen einer Krankschreibung beim Arzt. Die Lohnfortzahlung endete wegen der ersten Diagnose am 10.11.
      Beginnt die Lohnfortzahlung ab dem 12.11 wegen der neuen Diagnose erneut oder wird Krankengeld gezahlt?

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        grundsätzlich besteht weiterhin ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, da es sich um eine neue Erkrankung handelt.
        Allerdings kann der Arbeitgeber anzweifeln, dass die alte Erkrankung bereits ausgeheilt war und mit dieser Begründung die Lohnfortzahlung verweigern. Da zwischen der alten und neuen Diagnose kein Zeitraum der Arbeitsfähigkeit lag, müssten Sie in dem Fall beweisen, dass die alte Krankheit bereits ausgeheilt war.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    47. Bianca S. .
      says:

      Hallo ich bräuchte auch bitte eine Antwort ,ich war wegen einemGeschwür im Kopf 14 Wochen krank. Bis zum 03.11.war ich krankgeschrieben und habe natürlich Krankengeld bekommen, jetzt wurde ich am 05.11.leider wieder krankgeschrieben, wegen meinem Blutdruck. Jetzt meine Frage wer muss denn ab dem 05.11.bezahlen,mein Arbeitgeber oder wieder die Krankenkasse.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Da es sich um zwei unterschiedliche Krankheiten handelt, beginnt der sechswöchige Anspruch auf Lohnfortzahlung grundsätzlich wieder von neuem.
        Ob der Arzt möglicherweise der Meinung ist, dass der Blutdruck durch die vorherige Krankheit ausgelöst wurde, kann ich nicht beurteilen, in diesem Fall bestünde jedoch dann kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
        Auch könnte der Arbeitgeber einwenden, dass die vorherige Erkrankung noch nicht auskuriert war. Da Sie laut Ihren Angaben aber am 4.11. arbeiten waren, würde der Nachweis darüber dem Arbeitgeber schwerfallen.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    48. Josefine
      says:

      Hallo,
      Ich habe eine Frage zur Lohnfortzahlung bzw. Krankengeld.
      Wie verhält es sich in folgender Situation:
      Krank geschrieben am Stück 3 Wochen lang (1 Diagnose). Dann 1 Woche gearbeitet, 3 Tage Urlaub, 2 Tage gearbeitet. Und nun wieder wegen der gleichen Diagnose krank geschrieben. Aber wieder Erstbescheinigung. Werden die ersten 3 Wochen mit eingerechnet (weil gleiche Diagnose) oder beginnt mit der Erstbescheinigung nach Arbeit + Urlaub die 6 Wochenfrist?
      Vielen Dank im Voraus.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,
        sechs
        vielen Dank für Ihre Frage. In diesem Fall werden die Krankheitszeiten zusammengerechnet. Ein neuer sechs-Wochen-Zeitraum beginnt erst sechs Monate nach Beendigung der ersten Arbeitsunfähigkeit.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    49. says:

      Sehr geehrter Damen und Herren,

      ich bin genau für 43 Tagen AU gewesen. Das heißt, ich bin wegen 1 Tag aus der Lohnfortzahlung gefallen. Direkt nach meiner AU habe ich ein Beschäftigungsverbot (bis zu meinem Mutterschutz) bekommen.

      Wie verhält sich hier das Krankengeld? Bekomme ich ihn nur für einen Tag ? Ich bin etwas durcheinander. Im Beschäftigungsverbot habe ich ja Anspruch auf volles Gehalt, oder?

      Vielen Dank. Beste Grüße
      M. Özkan

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Frau Özkan,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich gilt, dass während des Beschäftigungsverbots Anspruch auf Lohnfortzahlung gilt. Dies gilt aber nur, wenn neben dem Beschäftigungsverbot keine Arbeitsunfähigkeit aus Krankheitsgründen besteht, also wenn Sie ohne das Beschäftigungsverbot theoretisch arbeiten könnten.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    50. Jonas W.
      says:

      Hallo,
      Woher bekommt der Arbeitgeber eigentlich die Information her , dass man erneut die gleiche Krankheit hat? Die Diagnose erhält doch nur die Krankenkasse. Ich war jetzt 3 Wochen wegen Rückenbeschwerden krankgeschrieben, sollte ich jetzt nochmal innerhalb der nächsten 6 Monate auf die selbe Diagnose krankgeschrieben werden, so würde ich ja ab der 4 Woche Krankengeld erhalten, doch wie bekommt der Arbeitgeber die gleiche Diagnose mit?Muss ich ihm dass sagen, oder fragt er bei der Krankenkasse nach.

      Vielen Dank!

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Herr W.,

        vielen Dank für Ihre Frage. In der Tat gebietet es die ärztliche Schweigepflicht, dass der Arbeitgeber nicht unmittelbar über die Art der Erkrankung informiert werden darf. Er muss dies daher bei der Krankenkasse erfragen, es gibt hierfür ein spezielles Prüfungsverfahren. Die Krankenkasse prüft also selbst, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    51. Joline
      says:

      Hallo habe eine Frage,
      Ich bin bis zum 23.10, also heute, wegen Bauchschmerzen und einem knoten im Unterbauch, sowie Migräne krankgeschrieben.
      Wenn ich mich am Montag wegen starken Rückenschmerzen krank schreiben lasse(die andere Erkrankung ist stabil(ausgeheilt)), würde ich dann einen neuen Anspruch auf 6 Wochen Lohn haben und anschließend Krankengeld ?
      Ich war im März 2018 (01.03-16.03) schon mal wegen Rückenschmerzen krank geschrieben.
      Brauche dringend Hilfe.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich ja, Sie haben einen neuen Anspruch auf Lohnfortzahlung wenn es sich um eine andere Erkrankung handelt.
        Allerdings könnte der Arbeitgeber anzweifeln, dass die alte Erkrankung bereits voll ausgeheilt war und aus diesem Grund die Lohnfortzahlung verweigern. In diesem Fall müssten Sie beweisen, dass die Krankheit tatsächlich nicht mehr bestanden hat. Ärzte stellen darüber in der Regel keine Bescheinigung aus, daher ist der Nachweis oft schwierig.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch

    52. Sandra R.
      says:

      Bin jetzt wegen meine Payche 7 Wochen Krankgeschrieben.Nun meine Frage 6 Woche lohnvorzahlung erhalte ich ja in diesem Fall. Wenn ich dan wieder Arbriten gehe steht mir dan für die 1 Woche Krankengeld zu ?

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Frau R.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Sobald man wieder zur Arbeit geht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld, dafür hat man natürlich wieder Anspruch auf Lohnzahlung. Der Krankenkasse muss also mitgeteilt werden, dass man das Krankengeld nicht in Anspruch genommen hat.

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich gehört das Auto zum Vermögen, welches in die Insolvenzmasse fällt.
        Wenn das Auto für die Fahrt zur Arbeit benötigt wird, also öffentliche Verkehrsmittel nicht in Frage kommen, darf man das Auto jedoch behalten. Bei einem Auto von geringem Wert, was bei einem 13 Jahre alten Auto angenommen werden kann, kommt zusätzlich in Betracht, dass sich eine Zwangsversteigerung ggf. nicht lohnen würde oder man notfalls das Auto durch eine Zahlung aus der Insolvenzmasse herauskaufen kann.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    53. Jana R. .
      says:

      Hallo, ich hoffe Ihr könnt mir bei meinem Problem behilflich sein. Mein Arbeitgeber hat mich am 12.08.20 darüber informiert das das bestehende Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden kann & darauf hin sollte ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Dies habe ich abgelehnt da mir ansonsten Nachteile bezüglich des ALG1 entstehen würden. Mit Unterschrift dieses Aufhebungsvertrages hätte mich der AG auch bis Ende September frei gestellt. Ich habe dann darauf bestanden das wenn schon eine Kündigung seitens des AG erfolgen sollte woraufhin mir wieder nur ein neuer Aufhebungsvertrag zugestellt wurde mit etwas anderem Wortlaut. Nach erneuter Absage meinerseits wurde mir dann wärend meiner u.a Krankschreibung die Kündigung zum 31.10.20 zugeschickt. Da ich aber schon vorher gesundheitlich angeschlagen war und am 13.08.20 eine Auswertung (Labor & Langzeitblutdruckmessung) bei meiner Hausärztin stattfand wurde ich auf Grund der Ergebnisse ab dem 13.08.20 krank geschrieben. Jedoch sollte ich noch erwähnen das ich im letzten Jahr für ca. 4 Monate auf Grund eines Knieproblems auch arbeitsunfähig war – vllt noch dazu ich arbeite im Rettungsdienst mit 24 Stunden Diensten.
      Jetzt aber zum Problem, mein AG hat mir jetzt im September kein Gehalt gezahlt, auf der Lohnabrechnung steht ab 13.08.20 Krank ohne Ansprüche – nach ewig hinterher telefonieren habe ich jetzt die zuständige Fame ans Telefon bekommen welche mir mitteilte das die Krankenscheine angeblich nicht bei der Krankenkasse angekommen sind. Ich sollte mich mit der KK in Verbindung setzen um den Sachverhalt zu klären. KS wurden jedoch durch mich zeitnah an AG und KK gesendet welches mir auf telefonische Nachfrage bei der KK auch bestätigt wurde. Dies wiederum teilte ich umgehend meinem AG (Personalabteilung) mit die mich mit der Aussage “es würde weitergeleitet” abgespeist hat. Auf Nachfrage wie lange dies dauert wurde mir nur gesagt das es sich schon um 1 Woche ider mehr handeln könnte. Nun ist aber am 15.ten erneut Zahltag des Lohnes und mir fehlt jetzt schon 1 ganzer Monat was meinen Vermieter auch nicht glücklich stimmt. Wenn es sich jetzt erneut um Tage/Wochen handelt wo uch auf das Gehalt warten kann wäre das echt nicht schön. Kann ich jetzt i’was dagegen tun weil habe das Gefühl das man einfach nur hingehalten wird oder bleibt mir nur die Möglichkeit abzuwarten und deswegen vllt auch noch Ärger mit dem Vermieter zu bekommen??? Ich bin alleinerziehend und deshalb sieht es mit Rücklagen auch nicht so rosig aus das ich jetzt einfach mal auf 2 Gehälter Wochen lang warten kann.
      Wäre echt cool wenn Ihr mir da weiterhelfen könntet bzw mir einen Ratschlag geben könntet wie ich mich jetzt weiter verhalten soll.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Grundsätzlich besteht nach Ihren Angaben ein sechswöchiger Anspruch auf Lohnfortzahlung, im Anschluss dann auf Krankengeld.

        Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, sollte man diesen zunächst schriftlich und mit Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Sollte die Zahlung weiterhin ausbleiben, sollte man in der Regel zunächst die Zahlung erneut anmahnen. Im Anschluss sollte man das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Wenn der Arbeitgeber Gründe für die Nichtzahlung vorbringt, sind diese vor dem Mahnverfahren genau zu prüfen. Bitte beachten Sie, dass dies nur im Rahmen eines kostenpflichtigen Mandats möglich wäre.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    54. Stephan
      says:

      Hallo,
      habe eine Frage zur Lohnfortzahlung.
      Am 17.08 2017 erlitt ich einen Arbeitsunfall, und war Krankgeschrieben bis zum 20.05.2020. Mein Arbeitgeber hat gesagt, das ich nun erst einmal meinen Resturlaub wegmachen soll. Im August wurde ich angerufen ob ich meinen Urlaub unterbrechen könnte um in der Firma aus zuhelfen, was ich auch tat. Nun wurde festgestellt, das ich einige Arbeiten nicht mehr machen kann, wo mir ein Aufhebungsvertrag angeboten wurde. Ende des Arbeitsverhältnis ist der 31.10.20. Nun sollte ich mich bis zum 08.10 krankschreiben lassen und anschließend mein Rest Urlaub wegmachen. Bekomme ich Lohnfortzahlung für die diese Zeit. Es ist die Selbe Krankheit.( Versenbruch) Danke für ihre Antwort in vorraus.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ab dem 20.05. müssten zunächst mindestens sechs Monate vergehen, um wieder Anspruch auf Lohnfortzahlung zu haben, dies wäre demnach erst wieder ab dem 20.11. gegeben. Vorher besteht höchstens der Anspruch auf Krankengeld.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    55. Maya B. .
      says:

      Guten Tag nochmal,

      heißt das, dass die Woche ‚Urlaub‘ (ich fahre nicht weg) an die Wochen drangehängt wird, oder zählt diese auch als ‚krank‘, obwohl ich dann gar nicht krankgeschrieben bin?
      Wie verhält es sich bei 2 Wochen krank-1 Woche Urlaub- weiterhin eventuell krank?

      Danke für Ihre kompetente Hilfe!

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        grundsätzlich müssen Sie sich auch nicht krankmelden, wenn Sie nicht krank sind. Wenn Sie im Urlaub sind, wird diese Zeit nicht von den sechs Wochen abgezogen, aber natürlich von den Urlaubstagen.
        Problematisch ist es nur, wenn nach dem Urlaub eine andere Krankheit besteht. Dann beginnt der sechs-Wochen-Zeitraum nicht automatisch von neuem, bzw. jedenfalls kann der Arbeitgeber anzweifeln, dass die vorherige Krankheit ausgeheilt war.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    56. Maya B.
      says:

      Guten Tag!

      Ich war zwei Wochen mit Diagnose A krankgeschrieben, war einen Tag normal arbeiten und am darauffolgenden Tag wieder mit Diagnose B krankgeschrieben.
      Besteht dann wieder voller Anspruch auf die 6 Wochen Entgeldfortzahlung?
      Nächste Woche habe ich Urlaub, den ich auch antreten werde. Sollte es mir danach wieder schlechter gehen, greifen die 6 Wochen dann erneut, weil ich im Urlaub keine AU hatte, oder greifen die 6 Wochen nur erneut bei neuer Diagnose?

      Vielen Dank im Voraus!

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        der von Ihnen geschilderte Fall führt genau dazu, dass ein neuer Anspruch auf die vollen sechs Wochen Lohnfortzahlung wegen Krankheit B besteht. Eine Ausnahme würde gelten, wenn der Arbeitgeber beweisen könnte, dass Krankheit A faktisch noch nicht ausgeheilt war und weiterbesteht. Aufgrund des einen Tags Arbeit dürfte dieser Nachweis nicht gelingen. Eine Ausnahme würde auch gelten, wenn Krankheit B faktisch durch Krankheit A ausgelöst wurde.

        Wenn kein Arbeitstag zwischen dem Ablauf der alten Krankschreibung und der neuen Krankschreibung liegt, gilt, dass die sechs-Wochen-Frist nicht neu zu laufen beginnt, außer der Arbeitnehmer kann beweisen, dass die alte Krankheit ausgeheilt war und es sich bei der zweiten Krankheit um eine neue Erkrankung handelt, die nicht im Zusammenhang mit der alten Erkrankung steht.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    57. Cora
      says:

      Hallo,
      Ich habe eine Frage bezüglich der 6 Wochen Lohnfortzahlung. Ich war nun vier Wochen aufgrund einer Konisation Krankgeschrieben von meinem Frauenarzt. Nun im Anschluss nochmal 3 Wochen krank geschrieben, auf Erschöpfung und Psyche von meinem Hausarzt,da mir nochmal eine 2.Rekonisation/Krebs bevorsteht und ich dann wieder 4 Wochen darauf krank geschrieben werde von meinem Frauenarzt. Wie verhält sich das hier mit der Lohnfortzahlung? Bliebt es bei den 6 Wochen, oder fängt es wieder von vorne an???

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        es kommt darauf an, ob die Erschöpfungserkrankung auf der ersten Behandlung / Erkrankung basiert oder ob sie eine andere Ursache hatte.
        Leider wäre wohl davon auszugehen, dass die Erschöpfung durch die erste Behandlung hervorgerufen wurde, somit wäre grundsätzlich wohl von einer Fortsetzungserkrankung auszugehen und der Anspruch auf Lohnfortzahlung wäre nach sechs Wochen aufgebraucht.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    58. Kimberly
      says:

      Hallo,

      Ich bin jetzt seit 4 Wochen wegen der Psyche krankgeschrieben und muss jetzt zu einem Psychiater da aber in der Stadt in der ich wohne kein Psychiater einen Termin hat oder erst in 6 Monaten habe ich bei meinen Eltern zuhause einen Termin bei einem Psychiater ausgemacht. Nun muss ich mich von einen anderen Hausarzt krankschreiben lassen da heute Montag ist und der Termin beim Psychiater erst am Mittwoch ist und ich schon bei meinen Eltern bin. Muss auf der Krankmeldung die gleiche Diagnose stehen wie auf den Krankmeldungen zuvor ?

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich ist der Arzt dafür verantwortlich, die Diagnose zu stellen und die Krankschreibung auszustellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    59. Werner S.
      says:

      Ich habe eine Frage.
      Ich war vom 25.03. – 01.07.2020 wegen einer OP am Sprunggelenk arbeitsunfähig.
      Es ist alles super verheilt. Ich arbeite deshalb seit dem 02.07.2020 wieder.
      Nun hat sich leider am selben Fuß ein Morbus Sudeck entwickelt was dazu führt, dass ich Mitte Oktober für eine Schmerztherapie stationär in eine Klinik aufgenommen werde. Dauer ca. 3 Wochen.
      Ich werde arbeiten bis einen Tag vor Antritt in der Klinik.
      Handelt es sich hierbei dann um einen neuen Krankheitsfall oder muss ich sofort mit Krankengeld rechnen?

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        eine sogenannte Fortsetzungserkrankung, bei der sofort Krankengeld gezahlt würde, liegt grundsätzlich dann vor, wenn sowohl die alte als auch die neue Arbeitsunfähigkeit auf derselben chronischen Veranlagung fußen.
        Ob das bei dem von Ihnen genannten Einzelfall gegeben ist, kann ich in diesem Rahmen nicht einschätzen. Eine solche Beurteilung verlangt eine genaue Betrachtung des Einzelfalles auch in medizinischer Hinsicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    60. Anna
      says:

      Guten Tag,

      Ich war kürzlich aufgrund von Mobbing für 6 Wochen krankgeschrieben.

      Da ich dieses Jahr bereits in Kurzarbeit war, hat mein Arbeitgeber mich nach einer Woche der Krankschreibung erneut in Kurzarbeit 0 geschickt, wodurch die Entgeltfortzahlung entsprechend des Kurzarbeitergeld-Bezuges gekürzt werden durfte. Also 60% des Netto Gehalts. Da ich 43 Tage krank geschrieben war, habe ich einen Tag Krankengeld von der Krankenkasse bezogen.

      Nun hätte ich kurzfristig, für den Zeitraum einer Woche, aus der Kurzarbeit abgezogen werden sollen, was mich mental um Wochen nach hinten versetzt hat…

      Ich habe daraufhin selber gekündigt und bin für die Dauer der Kündigungsfrist erneut krankgeschrieben (Erstbescheinigung), mit einer anderen Diagnose.

      Bin ich jetzt erneut in der Entgeltfortzahlung? Da es sich um eine andere Erkrankung handelt. Oder muss die Krankenkasse einspringen, da ich bereits für einen Tag Krankengeld bezogen habe?

      Gespannt warte ich auf Ihre Rückmeldung.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich gilt zwar, dass man bei einer anderen Erkrankung erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
        Hat man aber zwischen der alten und der neuen Erkrankung nicht gearbeitet, gilt zugunsten des Arbeitgebers die Vermutung, dass die alte Krankheit noch nicht auskuriert war. Der Arbeitnehmer müsste dann den Beweis erbringen, dass die alte Krankheit nicht mehr bestanden hat. Dies ist in der Regel schwierig, da Ärzte dies normalerweise nicht bescheinigen. Kann der Beweis durch den Arbeitnehmer nicht erbracht werden, gilt der Anspruch auf Krankengeld. Der Arbeitgeber muss sich jedoch zunächst auf die Fortsetzungserkrankung berufen.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    61. N. R. .
      says:

      Hallo Liebes Anwalt -Team , ich bin heute mit 38,5 Fieber zur Arbeit und habe meinem Chef gesagt das ich nicht arbeiten kann . Daraufhin habe ich direkt die Kündigung in der Probezeit bekommen . Von meinem Arzt wurde ich jetzt für 14 Tage bis zum ablaufen der Kündigungsfrist mit der Diagnose Viruserkrankung krank geschrieben bis Freitags. Da ich in diesem Jahr viel erlebt habe und zusätzlich an Depressionen leide will und kann ich zur Zeit nicht mehr an Arbeit denken. Ich war bereits bis März aufgrund psychischer Belastung krank geschrieben mit Krankengeldbezug. Wenn mich dann meine Ärztin oder eine andere auf Psyche erst nach dem Freitag wo mein letzter Arbeitstag wäre , an dem Montag dann erneut mit einer anderen Diagnose krank schreibt , würde ich dann Krankengeld oder Arbeitslosengeld bekommen ? Vielen Dank für ihre Antwort im Voraus .

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich kann zwar der Anspruch auf Lohnfortzahlung auch nach Ende der Kündigungsfrist weiter bestehen und zwar dann, wenn die Krankheit der Grund für die Kündigung war. Allerdings gilt dies nicht in dem Fall, in dem nach der Kündigung eine Krankschreibung wegen einer anderen Krankheit erfolgt.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    62. Melinda
      says:

      Hallo,

      ich habe eine Frage bezüglich der Lohngeldfortzahlung.
      Ich war jetzt 5 Wochen krankgeschrieben, zum einen weil ich schwanger war und trotzdem auf Arbeit schwer heben, stehen musste und einfach keine Ruhepausen hatte und weil ich ganz ekelig raus geekelt werde. Die andere Krankschreibung knüpfte reibungslos an die vorherige an, da ich das Kind verloren habe.

      Nun bin ich wieder auf Arbeit und ich merke wie schlecht es mir geht, da ich mit Kindern arbeite und weiterhin rausgeekelt und gemobbt werde wegen meiner Krankmeldungen. Ich habe den Schritt zum Arzt noch nicht gemacht weil ich etwas ”Angst” habe vor dem Krankengeld, ich weiß nicht warum aber ich habe mich nicht überwinden können meine Krankschreibungen zur Krankenkasse zu bringen und nun befürchte ich keinen Anspruch haben zu können.

      Könnten sie mir evtl. etwas Licht ins Dunkle bringen und mir sagen, ob ich überhaupt nach 5 Wochen Krankschreibung (wo 2 Unterschiedliche Diagnosen vorlagen) Anspruch auf Krankengeld habe oder die Lohnfortzahlung, sofern ich nun erneut zum Arzt gehe und mich rausnehmen lasse (wie gesagt ich bin ja wieder auf arbeit seit 2 Tagen und versuche durch zu halten).

      Kann der Arbeitgeber nach 6 Wochen auch einfach beschließen nicht weiter zu zahlen (mein Betrieb macht so einige krumme Dinger und das macht mir bei sowas echt Sorgen).

      Ich hoffe ich habe nicht all zu sehr kuddel muddel geschrieben und freue mich auf Ihre Rückmeldung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Melinda

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre Frage und das Schildern dieser schwierigen Situation. Grundsätzlich ist es eine Pflicht, rechtzeitig die Bescheinigungen bei der Krankenkasse einzureichen. Ansonsten setzt man seinen Anspruch auf Krankengeld aufs Spiel.
        Zur Beantwortung der Frage sind allerdings weitere Angaben erforderlich. Beispielsweise gelten für ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft andere Reglungen als für eine Krankschreibung.
        Ob es sich um eine neue Krankheit handelt, wegen der Sie einen erneuten sechswöchigen Anspruch auf Lohnfortzahlung hätten oder eine Fortsetzungserkrankung, wegen der Sie nur noch eine Woche Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld beantragen müssten, kann ich in diesem Rahmen leider nicht beurteilen.

        Gerne können Sie uns für eine kostenlose Erstberatung unter 0221 – 6777 0055 oder per E-Mail an kontakt@anwalt-kg.de kontaktieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    63. Ramona
      says:

      Hallo
      Ich brauche bitte auch eine Antwort
      Ich war bis zum 1 .07.2020 im krankengeld , 78 wochen fur psyche!
      Dann ausgesteuert
      Ab 1.7 bin ich arbeitssuchend angemeldet, ich habe keine job mehr
      Ich weis daß ich fur psyche keine krankengeld mehr gibt bis 3 yahre vorbei sind .
      ABer wen ich zumbeispiel jetzt fur 6 wochen wegen rücken krankgeschrieben bin dan 2 wochen arbeiten und danach wider 6 woche krankgeschrieben wegen Magen?
      Wer zahlt dann die geld ?
      Vielen dank!

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        im Falle von unterschiedlichen Erkrankungen besteht für jeden Krankheitsfall ein erneuter Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung bzw. Fortzahlung des Arbeitslosengeldes. In den von Ihnen genannten Fällen würde also jeweils ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    64. Renate W.
      says:

      Hallo
      Mein Mann war 18 Monate krank ,Bandscheiben Vorfall ,operiert versteift ,Rheuma 70 %Schwerstbehinderung ,war in vielen Kliniken .In den Disgnosen steht oft auch Depression und Schmerzsyndrom.jetzt noch eine Woche und er wùrde ausgegliedert werden. Arbeitet seid 5 Monste wieder und hat jetzt ein Erschöpfung Zustand ,Born out .Meine Frage ist “Der Arzt will Ihn wegen Seelischer Erschöpfung krank schreiben was passiert wenn es länger wird wer zahlt dann ?Vielen Dank

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Frau Wölffel,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Grundsätzlich besteht aufgrund derselben Krankheit nur ein Anspruch auf Krankengeld für eine Dauer von den genannten ca. 18 Monaten innerhalb eines dreijährigen Zeitraums.
        Um dieselbe Krankheit handelt es sich dann, wenn die Krankheit auf einer fortdauernden Krankheitsursache beruht oder zumindest in einem inneren Zusammenhang mit der früheren Krankheit steht und zugleich die Krankheitsursache noch nicht behoben wurde.
        Ob dies bei Ihrem Mann der Fall ist, müsste im Einzelfall genauer geprüft werden. Dies kann in diesem Rahmen leider nicht geschehen. Zumindest lässt es sich anhand Ihrer Angaben nicht ausschließen, dass die Krankenversicherung dies möglicherweise behaupten wird. In diesem Fall wäre es notwendig, sich arbeitslos zu melden.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch

    65. Müller
      says:

      Ich brauche mal Hilfe. Ich war vom 14.04.-30.6 wegen psychischen Stress krankgeschrieben. Ich habe dann 2 Wochen Urlaub gehabt und war dann wieder eine Woche arbeiten und hatte wieder Urlaub. Da ich schwanger bin, habe ich jetzt sehr starke Schmerzen beim sitzen (habe einen Bürojob). Wenn mich mein Arzt wieder krankschreiben sollte, ist das doch eine neuerkrankung und ich erhalte Lohnfortzahlung oder liege ich da falsch ?

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich ja, hier dürfte kein Zusammenhang zwischen den beiden Krankheiten vorliegen und somit keine Fortsetzungserkrankung bestehen.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    66. S.  H.
      says:

      Hallo,

      Ich bitte um kurze Antwort.

      Wenn man 6 Wochen fortlaufend miz der gleichen Krankheit krankgeschrieben war bis einschließlich Freitags. Und dann am Montag wieder arbeiten geht den ganzen Tag arbeiten war und ab Dienstag wegen einer neuen Erkrankung ausfällt für 4 Wochen. Erhält man dann für den zweiten Zeitraum auch Lohn oder fällt das ins Krankengeld ? LG

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in diesem Fall liegt keine Fortsetzungserkrankung vor, sondern eine neue Erkrankung. Zudem war die alte Erkrankung nachweislich ausgestanden. Somit besteht erneut ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    67. Christian
      says:

      Hallo,
      Ein Angestellter war ab dem 05.05.2019 durchgängig krankgeschrieben bis zum 03.05.2020. Es waren verschiedene Krankheiten, die aber ineinander übergingen. D.h. Krankengeld wurde nach den 6 Wochen Lohnfortzahlung durchgängig bis zum 03.05.2020 gezahlt. Wenn der Angestellte ab dem 04.05.2020 wieder normal arbeitet und wird ab dem 07.05.2020 mit den Krankheiten wieder krankgeschrieben, die er zuvor alle hatte während des Bezugs von Krankengeld, hat er dann sofort wieder Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung, weil die 12 Monatsfrist dann zufällig schon überschritten worden ist?
      Vielen Dank für die Antwort

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenn zwischen zwei Zeiten mit Krankschreibung wegen der gleichen Krankheit wenigstens für einige Tage gearbeitet wurde und zwischen den beiden Krankschreibungen mindestens sechs Monate liegen, so entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf erneute Lohnfortzahlung, unabhängig davon ob man in dieser Zeit wegen anderer Erkrankungen krankgeschrieben war.
        Wenn die Sechs-Monats-Frist nicht erfüllt wird, hat man zumindest nach 12 Monaten erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
        In dem Beispiel liegt der Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit mehr als 12 Monate zurück, somit entsteht ein neuer Anspruch.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    68. Jasmine
      says:

      Hallo,

      hoffe sie können mir bei meinem Problem helfen!

      Habe leider durch die Corona Krise meinen Arbeitsplatz verloren. Mein Arbeitsvertrag wurde zum 31.05.2020 gekündigt, bin aber seit dem 01.04.2020 bis zum 31.07.2020 wegen einer psychischen Erkrankung krankgeschrieben und erhalte jetzt Krankengeld. Jetzt hatte ich Beschwerden an der Hand und musste zum Orthopäden, der mich jetzt auch krankgeschrieben hat und ich operiert werden muss. Durch die neue Krankheit bin ich wieder mehrere Wochen krankgeschrieben. Bekomme ich durch die neue Erkrankung weiterhin von der Krankenkasse Krankengeld? Wenn nicht, wo muss ich mich statt dessen melden?

      Vorab besten Dank für ihre Hilfe.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich bilden die alte Krankheit und die neu hinzugetretene Krankheit eine “Einheit”. Es besteht demnach weiterhin Anspruch auf Krankengeld.
        Dennoch sollten Sie sich sowohl bei der Krankenkasse als auch bei der Agentur für Arbeit melden.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    69. Stefan Steinhoff - B.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      bislang befand ich mich in der Wiedereingliederung. Diese endete gestern.
      Wer würde zahlen müssen, wenn ich auf eine andere Krankheiten AU wäre in der nächsten Zeit?

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        nach abgeschlossener Wiedereingliederung sind Sie grundsätzlich wieder “normal” im Arbeitsverhältnis.
        Sollten Sie wegen einer anderen Krankheit nun arbeitsunfähig werden, so gilt wieder die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung, sofern Sie mindestens einen Tag lang “normal” gearbeitet haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Jan Glitsch
        Rechtsanwalt

    70. Fahrbach
      says:

      Hallo, ich habe mal eine Frage,
      ich war wegen einer Schulterverletzung 8 Wochen krankgeschrieben. Bin trotz Beschwerden wieder arbeiten gegangen und soll nun in 8 Wochen wegen dieser Verletzung operiert werden. Werde deswegen ca.8 bis 10 Wochen krankgeschrieben. von wem bekomme ich dann mein Geld. Erstmal wieder 6 Wochen vom Arbeitgeber oder muss ich sofort wieder Krankengeld beantragen

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        anhand Ihrer Angaben handelt es sich um eine sogenannte Fortsetzungserkrankung. Sie haben daher keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern auf Krankengeld.

        Mit freundlichen Grüßen

        Jan Glitsch
        Rechtsanwalt

    71. Sonja B.
      says:

      Hallo, ich bin seit dem 4.5. Krank geschrieben ( Pflege) wegen Erschöpfung. Bin in physischer Betreuung. Jetzt soll die Krankenkasse eintreten. Nun hat mein Arbeitgeber Krankenkasse mitgeteilt das ich im Januar 2 Wochen krank war, was ja stimmt aber wegen einer Erkältung. Krankmeldung bekam Krankenkasse angeblich nicht. Jetzt wollen die nicht zahlen. Aber das war dich wegen einer anderen Krankheit. Hab kein Pfennig Geld nur Ärger. MFG

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Frau Ball,

        in der Tat endet nach 6 Wochen die Entgeltfortzahlungspflicht Ihres Arbeitgebers, so dass Sie fortan Krankengeld beziehen müssten. Wie Sie bereits richtig anmerken, hat die Erkrankung im Januar nicht zur Folge, dass Sie nunmehr keinen Anspruch auf Krankengeld mehr hätten. Zwar ist das Einreichen der Krankmeldung eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, doch in diesem Fall handelt es sich nicht um die Erkrankung, wegen der Sie Krankengeld beziehen. Suchen Sie erneut das Gespräch mit Ihrer Krankenkasse und führen die weitere Korrespondenz, sollte man Ihnen nicht zeitnah helfen können, schriftlich.

        Mit freundlichen Grüßen

        Jan Glitsch
        Rechtsanwalt

    72. Mary
      says:

      Hallo,

      hab mir vor kurzem an der linken Seite meinen Hallux ( Schmerz bedingt)machen lassen, mein Orthopäde will den 2ten Fuß (Rechts) in ca. 3 bis 4 Monaten machen. Ist zwar die selbe Krankheit aber unterschiedlicher Fuß bin voraussichtlich bei beiden Füßen jeweils 7 Wochen krankgeschrieben
      Wer zahlt bei meinem 2ten Fuß ich meine zwar selbe Krankheit aber 2 unterschiedliche Füße

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        nach meiner unverbindlichen Einschätzung handelt es sich um zwei unterschiedliche Erkrankungen. Somit hat auch beim zweiten Fuß der Arbeitgeber die sechswöchige Lohnfortzahlungspflicht, für die siebte Woche würden Sie Krankengeld erhalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Jan Glitsch
        Rechtsanwalt

    73. Puse M.
      says:

      Hi, würde auch gern meine Situation kurz schildern.
      Ich bin am 11.5. wegen einer Erkankung bis zum 24.5. krank geschrieben worden.
      Am 16.5, bin ich gestürzt und habe mir den Arm gebrochen. Die alte AU lief noch, also bin ich erst am 25.5. zur ersten Röntgenkontrolle zum Orthopäden und habe da eine Erst-AU ab dem 25.5. bekommen.
      Jetzt gibt es Probleme bezüglich des Krankengeldes. Mein Arbeitgeber sagt, der Anspruch auf Lohnfortzahlung endete mit dem 21.6.. Meine Krankenkasse sagt aber, es überschneidet sich nicht und ich hätte Anspruch bis zum 5.7. auf Lohn. Der Arbeitgeber verweigert die Zahlung. Die Krankenkasse rechnet jetzt aber nur mit der zweiten AU.
      Wer hat recht und was kann ich tun? 14 Tage gar kein Geld zu bekommen ist keine Option.
      Danke

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        so wie ich Ihren Sachverhalt verstehe, folgten zwei Krankmeldungen unmittelbar aufeinander, wobei die erste Erkrankung noch nicht ausgestanden war, als Sie sich den Arm gebrochen haben. Unter dem Stichpunkt der Einheit des Verhinderungsfalles wird man zugunsten Ihres Arbeitgebers davon ausgehen müssen, dass er nur für die ersten 6 Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Gegenteiliges müsste ggf. dargelegt und bewiesen werden. Insofern sollten Sie sich an die Krankenkasse wenden und sie an ihre Eintrittspflicht erinnern.

        Mit freundlichen Grüßen

        Jan Glitsch
        Rechtsanwalt

    74. M.  N.
      says:

      Ich war vom 12.03.2020 bis 08.05.2020 arbeitsunfähig. Grund hierfür war eine Schleimbeutelentzündung. Der Schleimbeutel platzte und verursachte eine Blutvergiftung, so dass es zu einer Not-OP kam. In der letzten Krankheitswoche wurde durch einen Orthopäden ein Wirbelanbruch festgestellt. Nun war ich 4 Wochen arbeiten und bin aktuell seit dem 08.06.2020 erneut arbeitsunfähig, da am 09.06.2020 die OP an der Wirbelsäule durchgeführt wurde. Lt. meinem Arbeitgeber habe ich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Lt. Krankenkasse würde es sich um die gleiche Krankheit handeln, so dass direkt Krankengeld bezogen wird.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich würde ich davon ausgehen, dass es sich bei den genannten Erkrankungen Schleimbeutelentzündung und Wirbelanbruch um zwei unterschiedliche Erkrankungen handelt.
        Aber wenn Arbeitgeber und Krankenkasse von einer Fortsetzungserkrankung ausgehen, wäre die Begründung genauer zu prüfen.
        Gerne können Sie sich per E-Mail an kontakt@anwalt-kg.de wenden und Ihre Korrespondenz mit der Krankenkasse beifügen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Jan Glitsch
        Rechtsanwalt

    75. Heike R.
      says:

      Über die letzten 3 Jahre war ich des öfteren AU, wegen meiner Erkrankung mit MS.
      Wegen dieser MS habe ich auch einen Gdb von 60 %.
      Letzmalig war ich bis zum 30.11. 2019 AU geschrieben.
      Jetzt bin ich erneut, ab 17.06.2020, wieder wegen meiner MS Erkrankung, AU.
      Mein Arbeitgeber meint, es sei wieder die gleiche Krankheit und er müsse mir keine Lohnfortzahlung leisten, da bereits in 2019 die 6 Wochen aufaddiert und erreicht waren?
      Das ich jetzt fast 6,5 Monate keine AU wegen MS hatte spiele dabei keine Rolle, da ich zwischenzeitlich 2 Wochen wegen einer anderen Erkrankung AU war.
      Ist dem so?

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        anhand Ihrer Angaben waren Sie zwischen dem 01.12.2019 und dem 16.06.2020 nicht aufgrund der gleichen Krankheit arbeitsunfähig. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes steht Ihnen daher wieder eine Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen zu. Wenn Sie zwischenzeitlich wegen einer anderen Erkrankung nicht arbeiten konnten, ist dies unschädlich. Relevant ist also nur eine erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung innerhalb dieser sechs Monate (BAG 29.9.1982, AP LohnFG § 1 Nr. 50; Schmitt/Schmitt Rn. 264; KDHK Rn. 168).

        Mit freundlichen Grüßen

        Jan Glitsch
        Rechtsanwalt

    76. Danny
      says:

      Hallo,
      Wenn man 6 Wochen krank geschrieben ist wegen gelenkschmerzen, und dann am Montag zum Arzt wegen einer psychischen Erkrankung krank geschrieben wird. Es war nur das Wochenende dazwischen, muss der Arbeitgeber Lohn weiter zahlen ? VielenDank.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich steht dem Arbeitnehmer in diesem Fall die Lohnfortzahlung zu. Unter Umständen muss nachgewiesen werden, dass die ursprüngliche Erkrankung tatsächlich auskuriert war.

        Mit freundlichen Grüßen

        Jan Glitsch
        Rechtsanwalt

    77. Wiebke-marie
      says:

      Folgender Sonderfall:
      Nach mehrfacher AU wegen einer Erkrankung und verteiltem sechswöchigem Bezug von Lohnfortzahlung erhält eine Beschäftigte Krankengeld. Mit Unterbrechungen folgen weitere Zeiten, in denen für Folgeerkrankungen weiter Krankengeld bezogen wird. Nach einer verspäteten Vorstellung beim Arzt, werden die Krankengeldzahlungen eingestellt.

      Nach Ablauf von 12 Monaten hat die Beschäftigte bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit einen erneuten Anspruch auf eine sechswöchige Lohnfortzahlung. Diese wird ihr gewährt.

      Die spannende Frage: Folgt dieser sechswöchigen Lohnfortzahlung dann wieder ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld, sofern die Höchstbezugsdauer noch nicht ausgeschöpft ist? Gilt hier erneut: Der Lohnfortzahlung folgt das Krankengeld? Oder bleibt das Krankengeld durch den früheren verspätete Arztbesuch weiterhin verwirkt?

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich würde der Anspruch auf Krankengeld wieder aufleben, sobald Sie eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Etwas anderes würde meiner Auffassung nach nur gelten, wenn sich zwischenzeitlich der Status geändert hätte, also die Person beispielsweise aufgrund einer Kündigung mittlerweile zu einer der in § 44 Abs. 2 SGB V genannten Personengruppen gehört, z.B. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende, “Hartz 4”) oder Familienversicherte.
        In dem genannten Fall, dass es sich um eine beschäftigte Person handelt, müsste der Krankengeldanspruch ab Vorlage der ärztlichen Bescheinigung wieder aufleben.

        Bitte beachten Sie, dass sich hierbei nur um eine unverbindliche Einschätzung handelt. Zur genauen Beurteilung wäre eine individuelle Prüfung des Falles notwendig.

        Mit freundlichen Grüßen

        Jan Glitsch
        Rechtsanwalt

    78. Amelia
      says:

      Guten Tag,

      ich wäre über Tipps und Hilfe in meinem FAll sehr dankbar.

      Ich war 8 Wochen wegen Überlastung am Arbeitsplatz krankgeschrieben, habe 6 W EntgeltF nd 2 Wochen Krankengeld bekommen. Am ersten Arbeitstag noch vor Antritt der Arbeit hats in meiner Hüfte geknackt und seither liege ich mit Rücken flach.

      Mein AG bestreitet den fehlenden Zusammenhang der Krankheiten und ich vermute das macht er um nicht zahlen zu müssen. ICh befürchte, dass ich am MOnatsende keinen Cent bekommen werde, deshalb brauche ich vorab Rat, falls ich es einklagen muss.

      Ich hatte gelesen, dass in solchen Fällen die Beweislast beim AN liegt, zu beweisen, dass man wirklich arbeiten kommen wollte und an Tag 1 des Antritt völlig genesen und einsatzbereit war. Aber wie soll ich das beweisen?
      Hätte ich eine Email an meinen Chef vor Antritt schreiben müssen, dass ich wieder arbeiten komme und es mir besser geht? Welche Beweismittel habe ich noch?

      Danke voran, LG

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        in der Tat liegt in diesem Fall die Beweislast beim Arbeitnehmer. Er hat seine Behauptung, es lägen voneinander zu trennende Verhinderungsfälle vor, durch konkreten Vortrag zu den Krankheitsursachen sowie zum Ende bzw. Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren und hierfür ggf. vollen Beweis zu erbringen. Insbesondere müssten Sie beweisen, dass die erste Krankheit nicht mehr fortbestanden hat.
        Wie dieser Beweis in Ihrem Fall möglich sein könnte, müsste individuell geprüft werden. Gerne können Sie uns zur Vereinbarung eines Besprechungstermins unter 0221 – 6777 0055 kontaktieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Jan Glitsch
        Rechtsanwalt

    79. Jessica M.
      says:

      Ich war 5 Monate krankgeschrieben weil ich operiert wurde an einem Finger und es ein sehr komplizierter Fall war. Jetzt war ich ca 3 Wochen arbeiten. Nun bin ich erneut wegen einer anderen Krankheit 1 Woche krankgeschrieben. Bekomme ich dennoch meinen Lohn am Ende des Monats und was kann ich erwarten wenn mein Arbeitgeber die Personalabteilung informieren will.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Frau Murawa,

        wenn es sich um eine andere Krankheit handelt, so gilt die Pflicht zur Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

        Mit freundlichen Grüßen

        Jan Glitsch
        Rechtsanwalt

    80. Heinemann
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich war vom 03.02.2020 bis zum 28.02.2020 und dann, wegen der gleichen Erkrankung, vom 09.03.2020 bis zum 20.03.2020 krank geschrieben. Am 19.03.2020 war ich wegen einer anderen Erkrankung bei einem anderen Arzt und wurde hier fortlaufend krank geschrieben. Diese erfolgte, aus meiner rechtlichen Unwissenheit und um meinen Arbeitgeber rechtzeitig Planungssicherheit zu geben, trotz laufender Krankschreibung bereits am 19.03.2020. Meine Krankenkasse will mir nun nur bis zum 24.03.2020 Lohnfortzahlung gewähren. Ist das rechtlich und wenn ja was ist ggf. zu tun um den Schaden aus Unwissenheit nachträglich zu korrigieren
      .

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Herr Heinemann,

        so wie ich Ihren vorgetragenen Sachverhalt verstehe, handelt es sich um eine sog. Fortsetzungserkrankung. D.h. die jeweiligen Zeiträume der Krankschreibung werden zusammengerechnet, was in Ihrem Fall zur Folge hat, dass die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach 6 Wochen ausgeschöpft ist. Danach steht Ihnen nur noch der Anspruch auf Krankengeld zu.
        Anders wäre dies zu beurteilen, wenn es sich um eine andere Erkrankung gehandelt hätte. Dass Sie noch während Sie wegen der gleichen Erkrankung krankgeschrieben waren, wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben wurden, vermag das Ergebnis auch nicht zu ändern. Diese Tatsache wird aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs als einheitlicher Verhinderungsfall angesehen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Jan Glitsch
        Rechtsanwalt

    81. Dela
      says:

      Wie sieht es aus mit Krankengeld, wenn jemand während der Probezeit krank und gekündigt wird,
      aber leider für zwei Monate arbeitsunfähig ausfällt?

      Der Arbeitgeber hat mich (Teilzeitstelle) während der Probezeit und wegen Krankheitsfall gekündigt. Er bezahlt nur für den 15.11.19 – 12.12.19 Lohn. Ich habe anschließend Krankengeld beantragt. Die Krankheit begann am 22.11.19.

      Die Krankenkasse hat nur für 6 Wochen (22.11.19 – 03.01.19) Krankengeld bezahlt. Ich war aber bis zum 28.02.2020 arbeitsunfähig. Die Begründung der Krankenkasse war, weil eine neue Diagnose am 06.01.2020 gestellt wurde, ist keine Entgeldfortzahlung möglich. Die neue Diagnose ist eine neue Krankheit und da ich keine Arbeit hatte, bekomme ich auch kein Krankengeld. Die Diagnosen wurden von zwei verschiedenen Ärzten gemacht, die aber mit meinem Krankheitsbild zusammenhängen. Ich versuchte nur eine zusätzliche Therapie zu bekommen.

      Ist das so rechtens seitens der Kranknkasse?
      Kann man das von Ärzten nachträglich korrigieren lassen?

      Vielen Dank für ihr Rückmeldung

      ———————————-

      Fußnote: Der Arbeitgeber hat sehr spät Daten übermittelt bzw. auch nicht “korrekt” übermittelt, so dass es zu sehr starken Verzögerungen kam. Hinzu war eine Systemumstellung der Krankenkasse, was das ganze noch verkompliziert hatte. So zieht sich die Geschichte seit Monaten hin.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        gegen die Begründung der Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden, wenn Sie darlegen können, dass es sich nicht um eine neue, sondern die bestehende Krankheit handelt und keine Unterbrechung vorgelegen hat.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    82. Marianne
      says:

      Wie verhält es sich, wenn zwischen zwei verschiedenen Krankheiten ein Wochenende liegt, an dem ich ja nicht arbeite?
      Genauere Erklärung: Ich bin wegen einer Erkrankung bis Freitag arbeitsunfähig, möchte am darauffolgenden Montag wieder arbeiten, mir geht es aber am Montag schlecht und habe jetzt eine andere Erkrankung, weswegen ich erneut arbeitsunfähig bin. Beginnt hier mit der neuen Erkrankung die 6-Wochen-Frist von vorne?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        ja, wenn es sich um eine andere Erkrankung handelt, die nicht im Zusammenhang mit der vorherigen Erkrankung steht, beginnt die 6-Wochen-Frist von vorne, auch wenn nur ein Wochenende dazwischen liegt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    83. Christian
      says:

      Das bedeutet doch wohl nicht, wenn ich ununterbrochen krank bin 78 Wochen und weiter, dass ich dann nochmal Entgeld vom Arbeitgeber erhalte?? Das setzt doch wohl immer voraus, das ich mal wieder arbeiten war nach zb. den12 Monaten Krankheit.Das ist mir noch unklar…. .

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        um bei Ihrem Beispiel zu bleiben, müsste es alle sechs Wochen eine neue, andere Erkrankung sein, also quasi insgesamt mindestens 13 “eigenständige” Erkrankungen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    84. Michael
      says:

      Hallo ich habe mal eine frage an euch.

      ich bin jetzt 5 Wochen am Stück auf mein rücken Krankgeschrieben….

      Ich wurde jetzt aber ins krankenhaus eingewiesen wegen Schwindel und Ohnmacht. Im krankehhaus wurde festgestellt das ich an Panickattacken leider und ein Burnout Syndrom leide. DIe behandlung beginnt jetzt Sta<tionär und würd wahrscheinlich mehrere Wochen dauern.

      Meine krankenkasse meinte das der Arbeitgeber weitere 6 Wochen Lohnvorzahlung leisten da ich ja vom arzt eine neue Erstbescheinigung und auf eine völlig andere erkrankung krankgeschrieben worden bin.

      Was meint ihr für die ersten 6 Wochen zahlt der arbeitgeber ja… Aber durch die neue Erkrankung die völlig was anderes ist meint die krankenkasse das der arbeitgeber weitere 6 Wochen zahlen muss.

      Stimmt ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenn es sich um eine neue, andere Erkrankung handelt, muss der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung weiterhin leisten, auch wenn die sechs Wochen überschritten werden.
        Anhand Ihrer Angaben scheint es sich um eine neue Erkrankung zu handeln, die in keinem Zusammenhang mit der alten Erkrankung steht, daher wäre es keine Folgeerkrankung. Demzufolge würde der Anspruch auf Lohnfortzahlung erneut sechs Wochen lang bestehen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    85. Danilo A.
      says:

      Zusammenfassung:

      Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Krankheit, hat der Arbeitnehmer nur einen erneuten Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit weniger als 6 Monate andauerte oder wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit 12 Monate abgelaufen sind.

    86. Danilo A.
      says:

      Jetzt bin ich am Ende natürlich selbst durcheinander gekommen! Der Arbeitnehmer hat natürlich nach Punkt. 2 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit dann Auftritt, wenn noch keine 12 Monate ab Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit abgelaufen sind.

      Denn es heißt ja:
      “Wird der Arbeitnehmer […] erneut arbeitsunfähig, so verliert er […] den Anspruch […] nicht, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit […] eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen sind.”

      D.h. Er hat erst dann einen erneuten Anspruch, wenn seit Beginn der ersten AU eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen sind.

    87. Danilo A.
      says:

      *wieder innerhalb der nächsten 12 Monate seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit

    88. Danilo A.
      says:

      “So müssen entweder vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit sechs Monate verstrichen sein, oder seit Beginn der ersten Krankheit 12 Monate vergangen sein.”

      Der erste Satzteil ist nach §3 Absatz 1, Satz 2, Punkt 1 Entgeldforzahlungsgesetz inhaltlich falsch bzw. unvollständig!
      Hier steht (abgeleitet und vereinfacht) folgendes geschrieben: ” Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Lohnfortzahlung für einen weiteren Zeitraum von höchstens 6 Wochen, wenn er VOR der erneuten Arbeitsunfähigkeit MINDESTENS SECHS MONATE INFOLGE DERSELBEN KRANKHEIT ARBEITSUNFÄHIG WAR.”

      Ergo: Es müssen vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit 6 Monate verstrichen sein, ja das stimmt, ist jedoch inhaltlich noch unvollständig:

      Was §3 meint ist, dass man vorher 6 Monate lang wegen der selben Krankheit KRANK WAR. ..
      Beispiel: Der Arbeitnehmer liegt wegen der Wirbelsäulen-Erkrankung zunächst 7 Monate flach. … nun geht er nach 7 Monaten Krankheit wieder einige Wochen arbeiten.. schnell wird ihm wieder klar das es so nicht weiter gehen kann.. er muss erneut 4 Wochen wegen der Wirbelsäulen-Erkrankung ausfallen … für diese weiteren 4 Wochen Ausfall, kann der AN gegenüber dem AG keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit erheben, weil der AN VOR der erneuten Arbeitsunfähigkeit, bereits mindestens 6 Monate infolge der selben Krankheit arbeitsunfähig war…
      wäre der gute Herr oder die gute Dame nur beispielsweise 4 Monate krank gewesen und dann wieder innerhalb der nächsten 12 Monate nochmal aufgrund der gleichen Krankheit außer Gefecht gesetzt, dann bestünde nach dem Gesetz ein Anspruch auf einen weiteren Zeitraum auf Entgeltforzahlung bis zur Dauer von 6 Wochen.

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