Wann gibt es Entgeltfortzahlung?
Wie bereits erwähnt besteht in verschiedenen Situationen eine Entgeltfortzahlungspflicht für den Arbeitgeber, das heißt dieser muss trotz Arbeitsausfall des Beschäftigten dessen Lohn weiterzahlen. Doch wann ist dies im Einzelnen der Fall?
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Wohl jeder Arbeitnehmer wird während seines Berufslebens mal von einer Erkrankung oder einer Verletzung “heimgesucht”, infolgedessen er arbeitsunfähig ist und eine gewisse Zeit nicht arbeiten kann. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall gemäß § 3 EntgFG grundsätzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet – es gelten allerdings bestimmte Voraussetzungen. So muss der Arbeitnehmer zum einen ordnungsgemäß eine Krankmeldung beim Arbeitgeber erstatten und ein ärztliches Attest, das die Arbeitsunfähigkeit belegt, einreichen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Zum anderen darf der Arbeitnehmer die Erkrankung bzw. die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben. Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung besteht nämlich nur bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit. Hat der Beschäftigte seine Arbeitsunfähigkeit selbst “herbeigeführt”, etwa durch einen Verkehrsunfall infolge Alkohol am Steuer, hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm sein Lohn während der Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt wird.
Eine Entgeltzahlungspflicht für den Arbeitgeber besteht darüber hinaus nur, wenn der betroffene Mitarbeiter mindestens vier Wochen im Unternehmen angestellt ist.
Die Pflicht zur Entgeltzahlung bei Arbeitsunfähigkeit bzw. bei Krankheit gilt – bis auf einzelne Ausnahmefälle im öffentlich-rechtlichen Dienst – für einen ununterbrochenen Zeitraum von sechs Wochen. Im Anschluss daran zahlt die Krankenkasse Kranken- oder Verletztengeld und der Arbeitgeber kann die Fortzahlung des Lohns aussetzen. Es ist allerdings gegebenenfalls auch möglich, dass der Arbeitgeber die Zahlungen nicht komplett einstellt, sondern einen Zuschuss zum Krankengeld leistet.
Die Entgeltfortzahlung bzw. die Entgeltfortzahlungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit schließt auch Reha-Maßnahmen oder einen Kur-Aufenthalt mit ein – vorausgesetzt, die Krankenkasse oder ein anderer Sozialversicherungsträger hat die Reha oder Kur bewilligt und der Arbeitnehmer reicht zeitnah mögliche erforderliche Bescheinigungen beim Arbeitgeber ein, etwa ein ärztliches Attest über die medizinischen Gründe für eine notwendige Rehabilitation bzw. Kur.
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