Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsminderung) und Erwerbsminderungsrente

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    Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsminderung) und Erwerbsminderungsrente

    Seiner Arbeit wie gewohnt nachgehen zu können, setzt unter anderem voraus, dass man im Wesentlichen gesund und “im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte” ist. Wenn einem hier allerdings eine akute oder dauerhafte Erkrankung oder eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit einen Strich durch die Rechnung machen, ist man – manchmal schneller als einem lieb ist – nicht mehr in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu verdienen. Für solche Fälle bestehen verschiedene Sozialversicherungen, die, wenn erforderlich (“im Versicherungsfall”), den Wegfall des regelmäßigen Arbeitsentgeltes ausgleichen sollen.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Erwerbsunfähigkeit: Definition und allgemeine Grundlagen

    Die sogenannte Erwerbsunfähigkeit (offiziell als Erwerbsminderung bezeichnet) ist hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung. Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung bedeutet, dass es einem Arbeitnehmer durch eine langdauernde/ anhaltende Erkrankung oder Behinderung nicht möglich ist, eine berufliche Tätigkeit (genauer: eine Erwerbstätigkeit mit mindestens sechs Stunden Arbeitszeit pro Tag) auszuüben. Grundlage ist die Einschätzung, dass die körperliche und/oder geistige Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt sind, dass die arbeitsmarktüblichen Voraussetzungen für eine Arbeitstätigkeit nicht (mehr) gegeben sind. Inwiefern eine Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung vorliegt, wird im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung beurteilt und festgestellt, die Ärzte im Auftrag des Trägers der Rentenversicherung durchführen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer zusätzlich einen Arzt seiner Wahl zu einem zweiten Gutachten hinzuzieht.

    Es gibt dabei zwei Arten von Erwerbsunfähigkeit:

    • volle Erwerbsunfähigkeit und
    • teilweise Erwerbsunfähigkeit

    Ein Arbeitnehmer ist voll erwerbsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten. Das trifft zum Beispiel meist auf Behinderte zu, die in Behindertenwerkstätten oder geeigneten Einrichtungen Tätigkeiten ausüben, die ihren Fähigkeiten angemessen sind.Teilweise Erwerbsunfähigkeit liegt hingegen vor, wenn die Fähigkeit zu arbeiten auf mindestens drei und höchstens sechs Stunden begrenzt ist. Hier muss allerdings gemäß Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beachtet werden, ob in der konkreten Arbeitsmarktsituation Teilzeitarbeitsplätze zur Verfügung stehen, die für den Betroffenen unter Berücksichtigung seiner (eingeschränkten) Möglichkeiten geeignet sind; andernfalls bestünde volle Erwerbsminderung.

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    Erwerbsunfähigkeit: Unterschied zur Berufsunfähigkeit

    Unter anderem im Arbeitsrecht gibt es einige Begriffe, die sich ähnlich sind und bei denen für den Laien auf den ersten Blick kein Unterschied zu erkennen ist, und die daher (fälschlicherweise) synonym verwendet werden. Dazu zählen beispielsweise die Begriffe Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit. Beide Begriffe beschreiben grundsätzlich das Unvermögen, einer Arbeit nachzugehen. Aber worin liegt der Unterschied? Von Erwerbsunfähigkeit spricht man, wenn der Betroffene – unabhängig von der Berufsbranche – prinzipiell keine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden täglich ausüben kann. Berufsunfähigkeit (bei Beamten Dienstunfähigkeit) bedeutet hingegen die Unfähigkeit, in dem bis dahin gearbeiteten Beruf für einen längeren Zeitraum (mindestens sechs Monate) weiterzuarbeiten. Dem Arbeitnehmer ist es in diesem Fall allerdings noch möglich, in einem anderen Beruf (mit einem anderen Anforderungsprofil) zu arbeiten.

    Was bedeutet Erwerbsunfähigkeit in Zusammenhang mit der Rentenversicherung?

    Bei Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit haben Betroffene die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen bei der Deutschen Rentenversicherung die sogenannte Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Die Regelungen dazu bestimmt § 43 des Sozialgesetzbuches (SGB) Sechstes Buch (VI). Grundlegende Voraussetzung für den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente neben der ärztlich bestätigten Erwerbsunfähigkeit ist zum einen, dass die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. Unter der Regelaltersgrenze versteht man den Zeitpunkt, zu dem man ganz regulär die Altersrente beziehen könnte. Zum anderen muss der Betroffene über einen festgelegten Mindestzeitraum (fünf Jahre) Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sein. Diese Mindestversicherungszeit wird als sogenannte Wartezeit bezeichnet. Darüber hinaus muss der Betroffene in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre lang Beiträge für eine versicherte Tätigkeit gezahlt haben. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesen Regelungen abgewichen werden.

    Der Betroffene hat allerdings keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn er “nur” berufsunfähig ist.

    Erwerbsminderungsrente: befristete Zahlung

    Die Erwerbsminderungsrente ist auf einen maximalen Zeitraum von drei Jahren befristet. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Betroffene einen sogenannten Verlängerungsantrag stellen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass die Erwerbsminderungsrente direkt von vornherein ohne zeitliche Befristung bewilligt wird. Dies ist der Fall, wenn aus ärztlicher Sicht von einer langfristigen Erwerbsunfähigkeit ohne Aussicht auf Genesung auszugehen ist.

    Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?

    Wie hoch die Erwerbsminderungsrente ausfällt, ist zum einen von der Art der Erwerbsunfähigkeit (voll oder teilweise) sowie vom Monatseinkommen des Betroffenen abhängig. Zum anderen ist der bereits erworbene Rentenanspruch des Betroffenen maßgeblich. Grundsätzlich ist die Erwerbsminderungsrente bei voller Erwerbsunfähigkeit allerdings höher als bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.

    Eine Sonderregelung gilt für Personen mit Geburtsdatum vor dem 2. Januar 1961. Betroffene haben die Möglichkeit, unter Umständen auch bei Berufsunfähigkeit eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten.

    Aufgrund der im Vergleich zum bisherigen Nettoeinkommen erheblich niedrigeren Erwerbsminderungsrente, ist gegebenenfalls der Abschluss einer zusätzlichen privaten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung als Vorsorge lohnenswert. Die Berufsunfähigkeitsversicherung greift bereits bei einer Berufsunfähigkeit ab 50 % des Versicherten und nicht erst bei einer Erwerbsunfähigkeit. Die zu zahlenden Versicherungsbeiträge ergeben sich unter anderem aus dem Gesundheitszustand und der Höhe der Rente, die der Betroffene bei Berufsunfähigkeit erhalten soll.

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