Erwerbsunfähigkeit: Definition und allgemeine Grundlagen
Die sogenannte Erwerbsunfähigkeit (offiziell als Erwerbsminderung bezeichnet) ist hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung. Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung bedeutet, dass es einem Arbeitnehmer durch eine langdauernde/ anhaltende Erkrankung oder Behinderung nicht möglich ist, eine berufliche Tätigkeit (genauer: eine Erwerbstätigkeit mit mindestens sechs Stunden Arbeitszeit pro Tag) auszuüben. Grundlage ist die Einschätzung, dass die körperliche und/oder geistige Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt sind, dass die arbeitsmarktüblichen Voraussetzungen für eine Arbeitstätigkeit nicht (mehr) gegeben sind. Inwiefern eine Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung vorliegt, wird im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung beurteilt und festgestellt, die Ärzte im Auftrag des Trägers der Rentenversicherung durchführen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer zusätzlich einen Arzt seiner Wahl zu einem zweiten Gutachten hinzuzieht.
Es gibt dabei zwei Arten von Erwerbsunfähigkeit:
- volle Erwerbsunfähigkeit und
- teilweise Erwerbsunfähigkeit
Ein Arbeitnehmer ist voll erwerbsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten. Das trifft zum Beispiel meist auf Behinderte zu, die in Behindertenwerkstätten oder geeigneten Einrichtungen Tätigkeiten ausüben, die ihren Fähigkeiten angemessen sind.Teilweise Erwerbsunfähigkeit liegt hingegen vor, wenn die Fähigkeit zu arbeiten auf mindestens drei und höchstens sechs Stunden begrenzt ist. Hier muss allerdings gemäß Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beachtet werden, ob in der konkreten Arbeitsmarktsituation Teilzeitarbeitsplätze zur Verfügung stehen, die für den Betroffenen unter Berücksichtigung seiner (eingeschränkten) Möglichkeiten geeignet sind; andernfalls bestünde volle Erwerbsminderung.
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