Firmenhandy: Sachleistung als Form der Vergütung
Bei einem Diensthandy handelt es sich grundsätzlich um eine Sachleistung (also um eine Form der Vergütung), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum eigentlichen Gehalt gewährt. Im Gegensatz zu anderen Sachbezügen (wie zum Beispiel einem Firmenwagen) stellt ein Firmenhandy allerdings keinen sogenannten geldwerten Vorteil im klassischen Sinne dar, denn er muss auch bei privater Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht versteuert werden (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Unter einem “geldwerten Vorteil” versteht man einen materiellen Vorteil oder Bestandteil der Vergütung, der beim Gehalt nicht direkt in Geld ausbezahlt wird, sondern sozusagen indirekt zu einer finanziellen Besserstellung des Arbeitnehmers führt, da dieser für gewisse Sachen oder Dienstleistungen nicht selbst aufkommen muss.
Manche Sachbezüge, wie beispielsweise ein Diensthandy, darf der Arbeitgeber dabei kostenlos auch privat nutzen – vorausgesetzt, sie sind bzw. bleiben Eigentum des Arbeitgebers und dieser erlaubt die Privatnutzung. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich der Arbeitnehmer den betreffenden Gegenstand zunächst auf eigene Kosten kauft und es im Anschluss seinem Arbeitgeber in Rechnung stellt.
Die Bereitstellung eines Diensthandys ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Firmenhandy. Allerdings können sich ein Anspruch und entsprechende Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag oder anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen ergeben, wenn dort – auf freiwilliger Basis des Arbeitgebers – die Nutzung eines Diensthandys explizit geregelt ist.
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Firmenhandy zur Verfügung, weil er die Nutzung des Mobiltelefons für die Ausübung der Arbeitstätigkeit für erforderlich hält, ist der Arbeitnehmer jedoch dazu verpflichtet, das Diensthandy anzunehmen und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend, zumindest aber während der Arbeitszeit, zu nutzen. Hierbei handelt es sich nämlich um ein Arbeitsgerät bzw. Arbeitsmittel zur Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung, sodass der Arbeitnehmer ein Firmenhandy nicht ablehnen kann.
Ebenso ist es das gute Recht des Arbeitgebers, jederzeit die Rückgabe des Diensthandys zu fordern. Das Mobiltelefon ist nämlich Eigentum des Arbeitgebers, das er als Arbeitsmittel bereitstellt. Bei Privatnutzung des Firmenhandys durch den Arbeitnehmer muss dieser allerdings vor der Rückgabe die Möglichkeit bekommen, seine persönlichen Daten, die sich auf dem Mobiltelefon befinden, anderweitig zu speichern oder zu löschen.
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