Wer haftet für Schäden am Firmenwagen?
Verständlicherweise würde jeder Autofahrer bzw. Verkehrsteilnehmer liebend gerne auf Unfälle und andere gefährliche Situationen im Straßenverkehr verzichten. Tritt allerdings doch ein derartiger “worst case” ein, hat dieser in der Regel einen mehr oder weniger schweren Schaden an den beteiligten Fahrzeugen zur Folge. Von zentraler Bedeutung dabei ist die Frage nach der Haftung. Welche der Unfallparteien kommt zu welchen Teilen für den Schaden auf? Und wie verhält sich die Schadensregulierung nun im Besonderen, wenn ein Firmenwagen beschädigt wird? Haftet der Arbeitnehmer als Besitzer, der gefahren ist, oder der Arbeitgeber als Eigentümer?
Hier ist grundsätzlich das Ausmaß des Verschuldens und der Grad der Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers entscheidend. Trägt der Arbeitnehmer als Fahrer keine Schuld an dem am Dienstwagen entstandenen Schaden, haftet er grundsätzlich nicht, das heißt, er muss für den Schaden nicht aufkommen. Trifft den Arbeitnehmer allerdings eine Mitschuld und ist der Firmenwagen durch sein fahrlässiges Verhalten beschädigt worden, müssen sowohl der Beschäftigte als auch der Arbeitgeber mit Haftungsanteilen rechnen. Die Höhe der Haftung hängt dabei wiederum von der Schwere der Fahrlässigkeit ab und ist im Einzelfall nach Ermessen des Gerichts zu beurteilen.
Grundsätzlich findet hier das sogenannte dreistufige Haftungsmodell nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Anwendung. Dieses unterscheidet hinsichtlich der Schwere der Fahrlässigkeit zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit.
Während bei leichter Fahrlässigkeit im Allgemeinen der Arbeitgeber alleine haftet, trägt bei grober Fahrlässigkeit ausschließlich der Beschäftigte als Fahrer die Haftung. Ist der Dienstwagen hingegen durch mittleres fahrlässiges Verhalten des Beschäftigten beschädigt worden, werden sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haftbar gemacht.
Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung
Natürlich gilt allgemein das Prinzip “Wer einen Schaden verursacht, der hat auch dafür einzustehen”. Aus bestimmten Gründen bestehen jedoch bei Schäden, die im Rahmen einer Arbeitstätigkeit auftreten, gewisse Einschränkungen. Das hängt damit zusammen, dass einerseits auch hier (“wie überall im Leben”) selbst bei größter Sorgfalt Fehler passieren können, deren finanzielle Folgen den Verursacher (das heißt den Arbeitnehmer) im schlimmsten Fall wirtschaftlich ruinieren würden. Andererseits damit, dass der Schaden ohne die (angeordnete und vertraglich verpflichtende) Arbeitstätigkeit gar nicht entstanden wäre.
Sehr geehrte Damen & Herren,
ich bin bereits Mandant in einem anderen Verfahren bezüglich der PKV (AXA) bei Ihnen, und benötige nun eine Beratung zum Thema Arbeitsrecht.
Ich habe einen Firmenwagen welcher mit 1% vom Brutto (Anschaffungswert ca. 58.000€ ) entsprechend versteuert wird. Hier noch soweit alles gut.
Bei der Beantragung / Bestellung des Firmenwagen wurde ich als UNRAST (keine Erste Tätigkeitstelle) eingestuft da ich aufgrund meiner Tätigkeit sehr viel ca. 2-3 Tage die Woche unterwegs bei Kunden bin. Und immer 1 Tag fest im Büro und 1 Tag im Homeoffice.
Daher wurden die Fahrten Wohnung Bad Honnef zur Arbeitsstätte nach Köln 50 KM nicht versteuert.
Nun habe ich am Freitag erfahren das aufgrund meiner Tätigkeit als Vertriebsleiter auf sog. RAST um geschlüsselt werden soll. Festlegung erste Tätigkeitstelle in Köln. Frage Ist dieses rechtens? Kann der Arbeitgeber dieses einseitig verändern.
Aufgrund der aktuellen Situation COVID19 arbeite ich seit einem Jahr fast ausschließlich von zu Hause, IM Kalender Jahr 2021 war ich noch keinen Tag in der Firma, in dem Jahr 2020 im z.b September bis Dezember 10 AT.
Der Arbeitgeber stellt in Aussicht als “New Normal” das sämtliche MA 3 Tage von zu Hause arbeiten.
Aufgrund einer Vorerkrankung bin ich als Risikogruppe für komplizierte oder schwere Verläufe im Falle einer Covid Erkrankung eingestuft im Rahmen der jetzigen Pandemie.
Ich bitte um eine erste Einschätzung zu dem Thema, ob dieses rechten ist, und der Arbeitgeber aufgrund eines Tätigkeitsprofil welches nicht mehr der aktuellen Tätigkeit entspricht im Nachhinein dieses verändern darf.
Die Auswirkungen (Schaden) ist hier 58.000€ * 0,03 * 50 KM welches zu versteuern wäre.
Über eine Rückantwort und Kontaktaufnahme wäre ich sehr dankbar
Mit freundlichen Grüßen
Andreas H.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Einstufung so vorzunehmen, wie es nach steuerrechtlichen Vorschriften geboten ist. Wie das in diesem konkreten Fall gelagert ist, kann ich bedauerlicherweise in diesem Rahmen nicht beurteilen, da ich nur eine rein arbeitsrechtliche Einschätzung vornehmen kann. Hier käme es unter Umständen auch auf Formulierungen im Arbeitsvertrag an und was dort als Arbeitsort festgelegt ist. Grundsätzlich müsste es auch möglich sein, auch ein Fahrtenbuch zu führen und nur die tatsächlich gemachten Fahrten / zurückgelegten Kilometer anzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
J. Glitsch
Rechtsanwalt