Aus welchen Gründen kann eine Freistellung erfolgen?
Auch wenn beide Parteien grundsätzlich die Möglichkeit haben, eine Freistellung von der Arbeit zu erwirken, sind die Voraussetzungen dafür für den Arbeitgeber weitaus strenger. Zum Schutz des Beschäftigten vor einer willkürlichen oder von seiner Seite aus nicht einvernehmlichen Suspendierung bzw. Freistellung von der Arbeit, ist eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber nur unter bestimmten Umständen und in einzelnen Ausnahmefällen möglich.
Freistellung durch den Arbeitgeber
Eine Freistellung von der Arbeitgeberseite kann zum Beispiel bei einer Kündigung während der Kündigungsfrist bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erfolgen. Dies ist insbesondere bei verhaltens– oder personenbedingten Kündigungen der Fall, wenn eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses den betrieblichen Interessen entgegenstehen würde; beispielsweise weil der betriebliche Ablauf maßgeblich beeinträchtigt oder der Betriebsfrieden gestört werden würde. Auch bei betriebsbedingten Kündigungen ist eine Freistellung möglich.
Freistellung von Seiten des Arbeitnehmers
Anders als Arbeitgeber können Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Gründen eine Freistellung von der Arbeit beantragen; eine Kündigung liegt hier einer Freistellung nicht ausschließlich zugrunde. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings nach einer Kündigung ebenfalls auf Wunsch hin von der Arbeit freistellen lassen, um sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat der Beschäftigte zur Arbeitssuche nach einer Kündigung Anspruch auf eine – unter Umständen – bezahlte Freistellung (§ 629 BGB). Auch aus familiären Gründen haben Arbeitnehmer das Recht auf eine Freistellung von der Arbeit: so besteht die Möglichkeit einer Freistellung etwa, um sich um die häusliche Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen zu kümmern (§ 3 Pflegezeitgesetz – PflegeZG). Ebenso erfolgt eine Freistellung während des Mutterschutzes und der Elternzeit.
Die gängigsten Gründe für eine Freistellung von der Arbeit von Seiten des Arbeitnehmers sind im Übrigen die, auf die man meist nicht sofort kommt, da sie so nahe liegen, dass man sie “übersieht”: Krankheit und Urlaub. In beiden Fällen ist der Arbeitnehmer vorübergehend von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt und von seiner Arbeitspflicht entbunden.
Dabei muss der Beschäftigte eine Freistellung von der Arbeit nicht in allen Fällen eigens beantragen. So erfolgt etwa eine Arbeitsfreistellung aufgrund Krankheit oder während des Mutterschutzes gemäß gesetzlichen Vorschriften automatisch.
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