Freistellung von der Arbeit

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    Freistellung von der Arbeit

    Wer den Begriff “Freistellung von der Arbeit” hört, denkt dabei häufig zuerst mal an etwas Negatives: nämlich eine Suspendierung, eine Strafmaßnahme infolge eines Fehlverhaltens. Tatsächlich kann eine Freistellung von der Arbeit auch eine Suspendierung bedeuten. In diesem Fall stellt der Arbeitgeber auf sein Bestreben hin den Beschäftigten von seiner Arbeit frei. Allerdings bedeutet der Begriff “Freistellung von der Arbeit” nicht bloß “Suspendierung”. Vielmehr gibt es noch weit mehr Bedeutungen. Welche das sind, erläutert der folgende Artikel.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Freistellung von der Arbeit – was bedeutet das?

    Eine Freistellung von der Arbeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht entbunden ist und seine Tätigkeit nicht mehr ausübt. Oder vereinfacht ausgedrückt: der Betroffene arbeitet für einen bestimmten Zeitraum nicht (mehr). Allerdings bleibt das Arbeitsverhältnis bei einer Freistellung grundsätzlich bestehen und behält Gültigkeit; es ist lediglich “stillgelegt”. Dabei haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Freistellung von der beruflichen Tätigkeit zu beantragen bzw. (einseitig) anzuordnen. Der Antrag auf oder die Anordnung von einer Freistellung muss stets in Schriftform erfolgen.

    Verschiedene Arten der Freistellung

    Grundsätzlich unterscheidet man unter verschiedenen Aspekten unterschiedliche Arten der Arbeitsfreistellung:

    • bezahlte und unbezahlte Freistellung
    • widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung
    • vorübergehende und dauerhafte Freistellung

    Bezahlte und unbezahlte Freistellung

    Eine bezahlte Freistellung erfolgt zum einen, wenn der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf hat und der Gesetzgeber ausdrücklich eine Lohnfortzahlung in der arbeitsfreien Zeit vorschreibt. Zum anderen ist eine Arbeitsfreistellung bezahlt, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter einseitig von der beruflichen Tätigkeit freistellt. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber den Beschäftigten weiterhin vergüten.

    Es besteht allerdings auch die Möglichkeit eines Rechtsanspruches auf unbezahlte Freistellung. Der Arbeitgeber muss hier den Beschäftigten auf dessen Wunsch hin freistellen, allerdings den Lohn nicht weiterzahlen. Gleiches gilt, wenn sich der Arbeitnehmer ohne rechtlichen Anspruch freistellen lässt. Auch in diesem Fall ist die Freistellung in der Regel nicht vergütet, also unbezahlt.

    Widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung

    Bei einer widerruflichen Freistellung von der Arbeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jederzeit zur Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeiten verpflichten; der Arbeitnehmer muss in diesem Fall an seinen Arbeitsplatz zurückkehren und wieder arbeiten. Dies ist etwa bei Freistellungen nach einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Fall. Ist die Freistellung unwiderruflich (etwa wenn Urlaubsansprüche noch abzugelten sind), hat der Arbeitgeber hingegen keine Möglichkeit, eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit des Beschäftigten zu verlangen.

    Aus welchen Gründen kann eine Freistellung erfolgen?

    Bild von Eltern mit Kind am StrandAuch wenn beide Parteien grundsätzlich die Möglichkeit haben, eine Freistellung von der Arbeit zu erwirken, sind die Voraussetzungen dafür für den Arbeitgeber weitaus strenger. Zum Schutz des Beschäftigten vor einer willkürlichen oder von seiner Seite aus nicht einvernehmlichen Suspendierung bzw. Freistellung von der Arbeit, ist eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber nur unter bestimmten Umständen und in einzelnen Ausnahmefällen möglich.

    Freistellung durch den Arbeitgeber

    Eine Freistellung von der Arbeitgeberseite kann zum Beispiel bei einer Kündigung während der Kündigungsfrist bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erfolgen. Dies ist insbesondere bei verhaltens– oder personenbedingten Kündigungen der Fall, wenn eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses den betrieblichen Interessen entgegenstehen würde; beispielsweise weil der betriebliche Ablauf maßgeblich beeinträchtigt oder der Betriebsfrieden gestört werden würde. Auch bei betriebsbedingten Kündigungen ist eine Freistellung möglich.

    Freistellung von Seiten des Arbeitnehmers

    Anders als Arbeitgeber können Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Gründen eine Freistellung von der Arbeit beantragen; eine Kündigung liegt hier einer Freistellung nicht ausschließlich zugrunde. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings nach einer Kündigung ebenfalls auf Wunsch hin von der Arbeit freistellen lassen, um sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat der Beschäftigte zur Arbeitssuche nach einer Kündigung Anspruch auf eine – unter Umständen – bezahlte Freistellung (§ 629 BGB). Auch aus familiären Gründen haben Arbeitnehmer das Recht auf eine Freistellung von der Arbeit: so besteht die Möglichkeit einer Freistellung etwa, um sich um die häusliche Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen zu kümmern (§ 3 Pflegezeitgesetz – PflegeZG). Ebenso erfolgt eine Freistellung während des Mutterschutzes und der Elternzeit.

    Die gängigsten Gründe für eine Freistellung von der Arbeit von Seiten des Arbeitnehmers sind im Übrigen die, auf die man meist nicht sofort kommt, da sie so nahe liegen, dass man sie “übersieht”: Krankheit und Urlaub. In beiden Fällen ist der Arbeitnehmer vorübergehend von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt und von seiner Arbeitspflicht entbunden.

    Dabei muss der Beschäftigte eine Freistellung von der Arbeit nicht in allen Fällen eigens beantragen. So erfolgt etwa eine Arbeitsfreistellung aufgrund Krankheit oder während des Mutterschutzes gemäß gesetzlichen Vorschriften automatisch.

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    Was bedeutet eine Freistellung für die Sozialversicherung?

    Unter bestimmten Voraussetzungen hat eine Freistellung von der Arbeit Auswirkungen auf die Sozialversicherung des betroffenen Arbeitnehmers. Bei einer bezahlten Freistellung, wenn der Beschäftigte, also seine Vergütung weiterhin erhält, bleibt die Sozialversicherungspflicht bzw. der Sozialversicherungsschutz wie bisher bestehen; die Einzahlungen in die Sozialversicherung laufen wie gewohnt weiter. Anders sieht es jedoch aus, wenn es sich um eine unbezahlte Freistellung handelt. In diesem Fall ist – je nach Art bzw. Grund der unbezahlten Freistellung – der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers auf maximal einen Monat begrenzt. Ist der Beschäftigte allerdings länger als einen Monat unbezahlt freigestellt, erlischt der Versicherungsschutz. Dies gilt bis zum Ende der unbezahlten Freistellung und bis zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit. In der genannten Zeit trägt der Arbeitnehmer selbst die Verantwortung für seinen Versicherungsschutz.

    Zu beachten ist allerdings, dass diese Regelung nicht für alle unbezahlten Freistellungen gilt, so beispielsweise nicht, wenn der Arbeitnehmer Lohnersatzleistungen erhält (zum Beispiel Kranken- oder Verletztengeld oder Mutterschafts- oder Elterngeld).

    Freistellung – Anrechnung auf Urlaubsanspruch

    Grundsätzlich ist es möglich, dass eine Arbeitsfreistellung auf den Urlaubsanspruch des Beschäftigten angerechnet wird. In diesem Fall ist der Urlaub mit der Freistellung abgegolten und der Arbeitnehmer hat neben der Freistellung keinen Anspruch mehr auf den “eigentlichen” bzw. “gewöhnlichen” Erholungsurlaub. Der Arbeitgeber muss hierbei allerdings ausdrücklich auf die Anrechnung der arbeitsfreien Zeit bzw. der Freistellung auf den Urlaubsanspruch hinweisen. Zudem kann eine Anrechnung auf den Urlaubsanspruch in der Regel nur bei einer unwiderruflichen Freistellung erfolgen.

    Bei einer widerruflichen Freistellung muss der Arbeitnehmer nämlich jederzeit darauf gefasst sein, wieder zur Arbeit zurückzukehren, sodass hier diese Zeit nicht als Erholungsurlaub gewertet und angerechnet werden kann.

    Wird die Freistellung hingegen nicht auf den Urlaub angerechnet, bleibt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers unberührt. Es ist sogar so, dass der Beschäftigte auch während der Zeit der Freistellung weiteren Urlaubsanspruch erwirbt.

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