Gemogelt beim Lebenslauf – Bloße Schönheitskorrekturen oder Täuschung?

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    Falschangaben im Lebenslauf berechtigen zur Kündigung

    Der Lebenslauf bildet oftmals den Kern einer Bewerbung und ist dementsprechend wichtig für den zukünftigen Arbeitgeber. Kann man jedoch nicht glänzende Referenzen und Abschlüsse vorweisen, so scheint es manchmal verlockend zu sein, die eine oder andere Änderung vorzunehmen. Ob es sich dabei nun um bloße Schönheitskorrekturen handelt, oder grobe Falschangaben – Lügen im Lebenslauf können weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Der Fall Petra Hinz

    In einer solchen Situation befindet sich im Moment die SPD-Bundestagsabgeordnete Petra Hinz. Diese gab an, nach dem Abitur ein Jura Studium absolviert zu haben, inklusive zweier Staatsexamina. Im Endeffekt stellte sich jedoch heraus: Dies war alles frei erfunden. Die Konsequenzen sind in einem solchen Fall extrem. Neben dem politischen Aus muss Hinz viel Druck seitens ihrer Partei ertragen und wird gedrängt, ihr Bundestagsmandat niederzulegen. Obwohl sie über elf Jahre für die SPD tätig war, schützt das nicht vor den Konsequenzen eines erfundenen Lebenslaufs.

    Große Lügen und kleine Mogeleien

    In diesem Beispiel ging die Lüge natürlich über eine bloße Aufhübschung weit hinaus, dennoch sollten auch kleinste Mogeleien nicht übersehen werden. Fällt dem Arbeitgeber eine Unwahrheit in den Bewerbungsunterlagen auf, so könnte er eine Anfechtung des Arbeitsvertrages anstreben. Dies hätte zur Folge, dass der Arbeitsvertrag nichtig ist und man den Arbeitsplatz verliert.

    Natürlich führt aber nicht jede kleinste Unwahrheit zur Nichtigkeit. Der Arbeitgeber muss nämlich beweisen, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz aufgrund der Irreführung erhalten hat. Die Täuschung muss also eine wesentliche Rolle bei der Einstellung gespielt haben. Weiterhin kann man nicht von einer arglistigen Täuschung sprechen, wenn die Angaben im Kern wahr sind.

    Beispiel: Der Bewerber der angibt, 3 Jahre als Assistent des Chefs angestellt gewesen zu sein, hat schlechte Karten, wenn er nur 2 Jahre Praktikant im Unternehmen war. War er jedoch tatsächlich Assistent, aber nur einer von mehreren, so hat die Angabe im Kern noch einen Wahrheitsgehalt.

    Anfechtung nicht erfolgreich – Dennoch nicht in sicheren Gewässern

    Kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht erfolgreich anfechten, so ist der Arbeitnehmer dennoch nicht vor außerordentlicher Kündigung geschützt. Hier hat der Arbeitgeber zwei Wochen Zeit, ab dem Moment, an dem dieser von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

    Weiterhin könnte der Arbeitgeber Ersatzansprüche haben, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich getäuscht hat. Der Schaden kann hier im fälschlicherweise gezahlten Gehalt oder gar in Kosten für ein erneutes Bewerbungsverfahren liegen. In ganz argen Fällen macht man sich sogar strafbar!

    Selbst wenn man nach der Einstellung befriedigende Leistung erbringt und man jahrelang zufriedenstellend arbeitet, schützt das kaum vor den rechtlichen Folgen. Im Fall Petra Hinz erkennt man, die Täuschung wiegt oftmals dennoch schwerer als kontinuierlich gute Arbeitsleistung.

    Fazit

    Egal ob es sich bei den Änderungen im Lebenslauf also um kleine oder große Unwahrheiten handelt, der Arbeitgeber kann selbst Jahre nach der Einstellung noch rechtliche Schritte einleiten. Ob Kündigung, Schadensersatz oder gar strafrechtliche Konsequenzen, die Folgen sind weitreichend und man sollte sich zweimal überlegen, ob eine Aufhübschung des Lebenslaufs es wert ist. Ist man sich dennoch unsicher, ob man im Lebenslauf ein wenig übertrieben hat oder nicht, so kann fachmännische Beratung helfen, bevor man sich allzu sehr in Lügen verstrickt.

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Gemogelt beim Lebenslauf – Bloße Schönheitskorrekturen oder Täuschung”? Wir beantworten sie kostenlos!

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