Regelungen zur Sozialversicherungspflicht bei Minijobs
Grundsätzlich muss jeder Erwerbstätige mit Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses in die Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung) einzahlen, um bei Eintritt eines Versicherungsfalles abgesichert zu sein und die Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Klingt auf den ersten Blick einfach; allerdings gibt es unzählige (Sonder)Regelungen hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht, von der auch geringfügig Beschäftigte bzw. Minijobber betroffen sind. So sind Arbeitnehmer, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, im Allgemeinen von der Sozialversicherungspflicht befreit; sie müssen also keine Beiträge in die Sozialversicherung einzahlen. Dennoch gibt es sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber einige Punkte zu beachten.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber im Rahmen der Sozialversicherung zur Anzeige bzw. zur Meldung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen an die zuständige Minijob-Zentrale verpflichtet. Dazu zählt auch die Anmeldung von geringfügig Beschäftigten bei der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV), um den Arbeitnehmer bei einem Arbeits- oder Wegeunfall abzusichern. Geringfügig Beschäftigte sind also grundsätzlich unfallversichert; die Versicherungsbeiträge der GUV zahlt der Arbeitgeber.
Keinen automatischen Versicherungsschutz im Rahmen ihres Minijobs genießen Arbeitnehmer einer geringfügigen Beschäftigung hingegen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung. Hier ist der betroffene Arbeitnehmer in der Pflicht, sich selbst zu versichern.
Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnter Beschäftigung
Grundsätzlich gilt eine Sozialversicherungspflicht nur für Tätigkeiten bzw. Erwerbstätige, die ein monatliches Einkommen von mehr als 450 Euro beziehen. Da bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung eine Verdienstgrenze von 450 Euro vorgeschrieben ist, entfällt entsprechend die Versicherungspflicht – allerdings mit einer Ausnahme: Einzahlungen in die Rentenversicherung sind nämlich auch bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auf 450 Euro-Basis verpflichtend. Betroffene Arbeitnehmer haben jedoch – anders als vollumfänglich sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer – die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht und damit von den Einzahlungen in die Rentenversicherung befreien zu lassen.
Hier sind aber die Auswirkungen auf die Rentenansprüche zu bedenken: aufgrund der wegfallenden Einzahlungen in die Versicherung und den damit geringeren Abzügen vom Bruttogehalt hat der Betroffene einerseits mehr Einkommen zur Verfügung. Andererseits steht ihm im Rentenalter entsprechend weniger Rente zu, da er ohne vorherige Einzahlung in die Rentenversicherung keine Rentenansprüche erwirbt.
Kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei
Unabhängig von der Höhe ihres Lohnes sind auch Arbeitnehmer mit einer kurzfristigen Beschäftigung in allen Versicherungssparten von der Sozialversicherung ausgenommen – vorausgesetzt, es besteht a) keine Überschreitung des festgelegten Zeitraumes von drei Monaten oder 70 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres) und b) keine Berufsmäßigkeit. Eine Rentenversicherungspflicht gilt bei einer kurzfristigen Beschäftigung nicht.
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