Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

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    Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

    Ob die Zeit der Arbeitssuche zwischen Studium und regulärer Berufstätigkeit, zwischen Schule und Studium oder Ausbildung oder Semester- und Schulferien… Zeiten, in denen “nichts zu tun” ist und die irgendwie überbrückt werden müssen, gibt es durchaus einige. Auch Mütter oder Väter in der Elternzeit wünschen sich mitunter neben der Betreuung ihres Kindes noch eine berufliche Aufgabe. Hier erfreut sich der sogenannte Minijob (eine geringfügige Beschäftigung) durchaus großer Beliebtheit: man geht einer Arbeitstätigkeit nach, hat also eine Aufgabe, und verdient sich ein wenig Geld – also ideal, um beispielsweise Zeit zu überbrücken, bevor es “richtig losgeht”.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

    Eine geringfügige Beschäftigung (auch “Minijob” genannt) bezeichnet eine Arbeitstätigkeit, bei der sowohl die Vergütung als auch die Arbeitszeiten begrenzt sind. Hauptsächlich verbindet man mit einer geringfügigen Beschäftigung eine Tätigkeit, bei der der Beschäftigte maximal 450 Euro verdient (Minijob auf 450 Euro-Basis). Tatsächlich ist gemäß § 8 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei einer geringfügigen Beschäftigung allerdings zwischen zwei Arten zu unterscheiden:

    • einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und
    • einer kurzfristigen Beschäftigung

    Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn die monatliche Vergütung nicht mehr als den gesetzlich festgelegten Höchstbetrag von 450 Euro beträgt. Die monatliche Arbeitszeit richtet sich dabei nach der Höhe des Stundenlohnes. Der Minijob als geringfügig entlohnte Beschäftigung kann grundsätzlich unbefristet ausgeübt werden.

    Bei einer geringfügigen Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung handelt es sich hingegen um eine Tätigkeit, die – unabhängig von der Höhe der Vergütung – nur über einen bestimmten Zeitraum (maximal drei Monate bei mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche oder 70 Tage bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche) ausgeübt wird, also befristet ist (zum Beispiel Saisonarbeit). Länger als den genannten Zeitraum darf eine kurzfristige Beschäftigung, deren Befristung ausdrücklich arbeitsvertraglich festzuhalten ist, nicht andauern.

    Wesentliches Merkmal der Geringfügigkeit im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung ist darüber hinaus die fehlende Berufsmäßigkeit; das heißt, die kurzfristige Beschäftigung darf nicht hauptberuflich zur Finanzierung des Lebensunterhaltes ausgeübt werden. Eine Sicherung der Lebensgrundlage durch kurzfristige Beschäftigungen ist zwar grundsätzlich möglich; in diesem Fall gelten die Tätigkeiten allerdings nicht mehr als geringfügig – mit entsprechenden Auswirkungen unter anderem auf die Sozialversicherungspflicht. Als berufsmäßig gilt eine kurzfristige Beschäftigung unter anderem bei Überschreitung der 70-Tage-Frist innerhalb eines Kalenderjahres, bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld (ALG I oder II), in der Elternzeit oder während unbezahlten Urlaubs einer “regulären” Arbeitstätigkeit.

    Geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitbeschäftigten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gleichgestellt und haben daher die gleichen Rechte (Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz etc.) wie “klassische”, das heißt in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer.

    Geringfügige Beschäftigung: es gilt der Mindestlohn

    Die Vergütung einer geringfügigen Beschäftigung muss je nach der Art des Minijobs in einem vorgeschriebenen Rahmen erfolgen. Grundsätzlich gilt sowohl bei einer geringfügig entlohnten als auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung der gesetzliche Mindestlohn (aktuell 9,50 Euro je Stunde). Das heißt, der Arbeitgeber muss dem Beschäftigten mindestens 9,50 Euro brutto in der Stunde zahlen. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung darf die Vergütung allerdings wie erwähnt monatlich 450 Euro nicht überschreiten, entsprechend ist die Anzahl der Arbeitsstunden je nach Höhe des Stundenlohns beschränkt.

    Anders verhält es sich bei einer kurzfristigen Beschäftigung. Hier ist der Vergütung nach oben keine Grenze gesetzt, sodass der Beschäftigte, beispielsweise bei Saisonarbeit, mehr als 450 Euro monatlich verdienen kann. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Höhe des Arbeitsentgelts bei einer geringfügigen Beschäftigung Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht haben kann.

    Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei geringfügiger Beschäftigung bedeutsam

    Auch wenn man intuitiv eher das Gegenteil vermuten würde – geringfügig Beschäftigte haben nicht weniger Rechte als andere Arbeitnehmer. Nicht nur, aber auch im Arbeitsrecht spielt der Gleichbehandlungsgrundsatz eine wichtige Rolle, wonach der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, alle im Unternehmen Beschäftigte gleich zu behandeln und einzelne Mitarbeiter nicht unangemessen zu benachteiligen. Dies gilt auch für geringfügige Beschäftigte; das heißt, der Arbeitgeber ist verpflichtet, geringfügig Beschäftigte ebenso zu behandeln wie Vollzeitbeschäftigte mit vergleichbarer Tätigkeit und sie nicht schlechter zu stellen.

    Ein klassisches Beispiel ist etwa die Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld: gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zusätzlich zum regulären Gehalt diese finanzielle Leistung (sogenannte Gratifikation), muss er diese – entsprechend den Arbeitsstunden und der Entgelthöhe – ausschließlich allen Mitarbeitern zahlen. Er darf etwa nicht nur “klassischen” Vollzeitbeschäftigten die Sondervergütung gewähren und geringfügig Beschäftigte außen vor lassen; damit würde er letztere Arbeitnehmergruppe unangemessen benachteiligen.

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    Gleiches Recht für alle: Überblick über arbeitsrechtliche Regelungen bei geringfügiger Beschäftigung

    Auch in Bezug auf Regelungen und Vorschriften des Arbeitsrechts gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Hier haben geringfügig Beschäftigte wie erwähnt gleichermaßen Ansprüche und Rechte wie Vollzeitbeschäftigte oder “normale” Teilzeitbeschäftigte, deren Tätigkeit über eine geringfügige Beschäftigung hinausgeht. Dies betrifft etwa Regelungen zur Kündigung und zum Kündigungsschutz, zum Urlaubsanspruch, zur Entgeltfortzahlung, zur gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) und zur Beschäftigung von Schwerbehinderten.

    Kündigung

    Im Falle einer Kündigung etwa gelten auch bei einer geringfügigen Beschäftigung die üblichen gesetzlichen Regelungen gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Für die Zulässigkeit bzw. die Wirksamkeit der Kündigung müssen die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Das bedeutet unter anderem, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber die vorgeschriebenen Kündigungsfristen einhalten müssen. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Beschäftigte die Möglichkeit, innerhalb der geltenden Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

    Urlaubsanspruch

    Ebenso wie “klassische” Vollzeitbeschäftigte haben auch Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), um sich zu erholen und zu regenerieren. Die Höhe des Urlaubsanspruches ergibt sich anteilig aus der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage des geringfügig Beschäftigten; die Stundenanzahl an den Arbeitstagen ist dabei nicht relevant.

    Entgeltfortzahlung

    Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch bei Minijobs bzw. bei geringfügigen Beschäftigungen unter anderem im (unverschuldeten) Krankheitsfall und damit einhergehender Arbeitsunfähigkeit, an gesetzlichen Feiertagen sowie bei Schwangerschaften und im Mutterschutz. Der Arbeitgeber ist zum Beispiel dazu verpflichtet, geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern wie gesetzlich vorgeschrieben ihren Lohn auch dann weiterzuzahlen, wenn die Arbeitszeit auf einen Feiertag fällt und die Arbeitstätigkeit an diesem Tag somit entfällt. Diese Regelung darf auch nicht durch ein “Nacharbeiten” an ansonsten arbeitsfreien Tagen umgangen werden.

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    Sind mehrere Minijobs gleichzeitig möglich?

    Leider ist es keine Seltenheit, dass trotz eines sicheren Arbeitsplatzes und einem damit verbundenen regelmäßigen Einkommen, die finanziellen Einkünfte für die Sicherung der Lebensgrundlage nicht ausreichen. Daher gehen viele Betroffene mehreren Arbeitstätigkeiten, um “über die Runden zu kommen” – entweder durch mehrere 450-Euro-Minijobs zur gleichen Zeit oder durch eine “reguläre” und eine geringfügige Beschäftigung gleichzeitig. Nicht selten stellen sich Betroffene dabei die Frage, ob sie mehreren Arbeitstätigkeiten gleichzeitig überhaupt nachgehen dürfen und wenn ja, was es dabei zu beachten gilt.

    Das Ausüben mehrerer (geringfügiger) Beschäftigungen gleichzeitig ist prinzipiell möglich bzw. erlaubt. Betroffene müssen allerdings bedenken, dass sich dabei Auswirkungen sowohl auf die Sozialversicherungen bzw. die Sozialversicherungspflicht als auch auf die Besteuerung ergeben. Grundsätzlich hat der Beschäftigte in diesem Fall zwar mehr Einkommen zur Verfügung. Da aber die Löhne der einzelnen Tätigkeiten zusammengerechnet werden, besteht die Möglichkeit, dass das Gesamteinkommen über 450 Euro beträgt. In diesem Fall gelten die Tätigkeiten nicht mehr als geringfügig, das heißt, es besteht für beide Beschäftigungen eine Sozialversicherungspflicht und der betroffene Arbeitnehmer muss in die Sozialversicherungen einzahlen.

    Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn die 450 Euro-Grenze nur vorübergehend oder aus unvorhergesehenen, nicht zu erwartenden Gründen überschritten wird. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Kollege krankheitsbedingt ausfällt und der Betroffene für den entsprechenden Zeitraum die Krankheitsvertretung übernimmt. Hier gilt trotz Überschreitung der 450 Euro-Grenze keine Sozialversicherungspflicht und die Tätigkeit weiterhin als geringfügig – vorausgesetzt die Überschreitung der 450 Euro-Grenze tritt nur gelegentlich auf und wird nicht zur Regelmäßigkeit.

    Bei Ausübung eines Minijobs bzw. einer geringfügigen Beschäftigung zusätzlich zur sozialversicherungspflichtigen Hauptarbeitstätigkeit erfolgt keine Zusammenrechnung der einzelnen Gehälter; entsprechend wird die geringfügige Beschäftigung in diesem Fall – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften zur Sozialversicherung – nicht sozialversicherungspflichtig – vorausgesetzt, es handelt sich nur um einen Minijob. Allerdings ist hier in der Regel die Einwilligung des “regulären” Arbeitgebers in die zusätzliche Tätigkeit erforderlich.

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    Regelungen zur Sozialversicherungspflicht bei Minijobs

    Grundsätzlich muss jeder Erwerbstätige mit Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses in die Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung) einzahlen, um bei Eintritt eines Versicherungsfalles abgesichert zu sein und die Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Klingt auf den ersten Blick einfach; allerdings gibt es unzählige (Sonder)Regelungen hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht, von der auch geringfügig Beschäftigte bzw. Minijobber betroffen sind. So sind Arbeitnehmer, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, im Allgemeinen von der Sozialversicherungspflicht befreit; sie müssen also keine Beiträge in die Sozialversicherung einzahlen. Dennoch gibt es sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber einige Punkte zu beachten.

    Grundsätzlich ist der Arbeitgeber im Rahmen der Sozialversicherung zur Anzeige bzw. zur Meldung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen an die zuständige Minijob-Zentrale verpflichtet. Dazu zählt auch die Anmeldung von geringfügig Beschäftigten bei der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV), um den Arbeitnehmer bei einem Arbeits- oder Wegeunfall abzusichern. Geringfügig Beschäftigte sind also grundsätzlich unfallversichert; die Versicherungsbeiträge der GUV zahlt der Arbeitgeber.

    Keinen automatischen Versicherungsschutz im Rahmen ihres Minijobs genießen Arbeitnehmer einer geringfügigen Beschäftigung hingegen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung. Hier ist der betroffene Arbeitnehmer in der Pflicht, sich selbst zu versichern.

    Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnter Beschäftigung

    Grundsätzlich gilt eine Sozialversicherungspflicht nur für Tätigkeiten bzw. Erwerbstätige, die ein monatliches Einkommen von mehr als 450 Euro beziehen. Da bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung eine Verdienstgrenze von 450 Euro vorgeschrieben ist, entfällt entsprechend die Versicherungspflicht – allerdings mit einer Ausnahme: Einzahlungen in die Rentenversicherung sind nämlich auch bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auf 450 Euro-Basis verpflichtend. Betroffene Arbeitnehmer haben jedoch – anders als vollumfänglich sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer – die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht und damit von den Einzahlungen in die Rentenversicherung befreien zu lassen.

    Hier sind aber die Auswirkungen auf die Rentenansprüche zu bedenken: aufgrund der wegfallenden Einzahlungen in die Versicherung und den damit geringeren Abzügen vom Bruttogehalt hat der Betroffene einerseits mehr Einkommen zur Verfügung. Andererseits steht ihm im Rentenalter entsprechend weniger Rente zu, da er ohne vorherige Einzahlung in die Rentenversicherung keine Rentenansprüche erwirbt.

    Kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei

    Unabhängig von der Höhe ihres Lohnes sind auch Arbeitnehmer mit einer kurzfristigen Beschäftigung in allen Versicherungssparten von der Sozialversicherung ausgenommen – vorausgesetzt, es besteht a) keine Überschreitung des festgelegten Zeitraumes von drei Monaten oder 70 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres) und b) keine Berufsmäßigkeit. Eine Rentenversicherungspflicht gilt bei einer kurzfristigen Beschäftigung nicht.

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    Geringfügige Beschäftigung – steuerliche Aspekte

    Wie erwähnt müssen geringfügig Beschäftigte aufgrund der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht keine Versicherungsbeiträge zahlen, die vom Bruttogehalt einbehalten werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass betroffene Arbeitnehmer überhaupt keine Abzüge von ihrem Bruttoeinkommen in Kauf nehmen müssen: Sozialversicherungsbeiträge fallen zwar nicht an, dafür allerdings Steuerabgaben. Denn das Einkommen, das der geringfügig Beschäftigte aus seiner Tätigkeit bezieht, muss dieser auch versteuern. Die Höhe der letztlich zu zahlenden Steuern richtet sich hierbei nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des jeweiligen Arbeitnehmers. Unter bestimmten Umständen besteht nach § 40a Einkommensteuergesetz (EStG) allerdings auch die Möglichkeit einer pauschalen Versteuerung durch den Arbeitgeber.

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