Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)

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    Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)

    Welcher Arbeitnehmer kennt sie nicht – die Freude und Erleichterung, wenn man nach mehr oder weniger langer Arbeitssuche endlich einen unterschriebenen Arbeitsvertrag in den Händen hält und eine berufliche Tätigkeit antritt. Doch neben der erwähnten Freude und Erleichterung tauchen gerade bei Berufseinsteigern auch einige Fragen auf; denn mit Eintritt in das Arbeitsleben beginnt auch eine gewisse Selbständigkeit, die es mit sich bringt, sich mit Fragen bzw. Angelegenheiten auseinanderzusetzen, mit denen man sich vorher in der Regel in dem Umfang nicht beschäftigen musste.

    Von Bedeutung sind hier unter anderem insbesondere versicherungstechnische Fragen bzw. Angelegenheiten. So kann beispielsweise ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit, bei dem man sich verletzt, schneller passieren als einem lieb ist und auch ein Unfall im Betrieb bei Ausführung der beruflichen Tätigkeit ist leider nie ganz auszuschließen. Hier spielt die sogenannte Unfallversicherung eine entscheidende Rolle.

    Von der gesetzlichen Unfallversicherung hat wohl jeder Arbeitnehmer bzw. auch Berufseinsteiger und Arbeitssuchende schon einmal gehört. Doch auch wenn die gesetzliche Unfallversicherung vielen ein Begriff ist, bleibt besonders Berufsanfängern nicht selten einiges unklar. Ist der Abschluss einer gesetzlichen Unfallversicherung beispielsweise verpflichtend? Muss jeder Arbeitnehmer unfallversichert sein? Wie hoch sind die Versicherungsbeiträge? Und wer zahlt diese? Und welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz überhaupt?

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Gesetzliche Unfallversicherung – Pflichtversicherung des Arbeitgebers

    Bei der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) handelt es sich um eine Pflichtversicherung des Arbeitgebers für den bzw. zum Schutz des Arbeitnehmers. Arbeitgeber müssen für jeden Beschäftigten im Unternehmen eine Unfallversicherung abschließen, die den Arbeitnehmer gegen einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall (Unfall auf dem direkten Arbeitsweg) oder eine Berufskrankheit versichert und für den Betroffenen im Versicherungsfall unter anderem die anfallenden medizinischen Kosten übernimmt.

    Die GUV ist Teil der Sozialversicherung, die jeder Erwerbstätige, der einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, abschließen muss. Neben der Unfallversicherung gehören unter anderem die Krankenversicherung und die Rentenversicherung zur Sozialversicherung. Die Sozialversicherung soll für die Kosten von klar umrissenen sozialen Risiken wie Krankheit, (Arbeits-)Unfall oder Beendigung der Berufstätigkeit aufkommen.

    Gesetzliche Vorschriften und Regelungen zur GUV definiert das Siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII).

    Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind gemäß § 114 SGB VII unter anderem die (gewerblichen) Berufsgenossenschaften. Diese wiederum sind branchenspezifisch für definierte Berufszweige zuständig.

    Die gesetzliche Unfallversicherung bzw. ihr Versicherungsschutz gilt dabei grundsätzlich nur für die versicherte berufliche Tätigkeit. Unfälle bei Tätigkeiten, die nicht mit der Arbeit bzw. der versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, also im privaten Bereich passieren, sind von dem Versicherungsschutz der GUV nicht abgedeckt. In diesem Fall hat der Versicherte keinen Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Möchte er Risiken auch für den Privatbereich abdecken, muss er eine private Unfallversicherung abschließen und diese auch selbst bezahlen.

    Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

    Wie erwähnt greift die gesetzliche Unfallversicherung unter anderem bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit (wenn der Beschäftigte durch das Ausführen seiner Arbeitstätigkeit erkrankt ist). Die GUV bietet hierbei materielle Entschädigungen in Form von Geld- und Sachleistungen, um den Betroffenen finanziell abzusichern und finanzielle Einschnitte abzufedern. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung umfassen dabei:

    als Geldleistungen unter anderem:

    • Kostenübernahme von ärztlichen Behandlungen, Krankenhausaufenthalt und Reha-Maßnahmen
    • Zahlung von Verletztengeld als Lohnersatzleistung
    • Zahlung von Verletztenrente bei Erwerbsminderung (anhaltender geminderter Erwerbsfähigkeit)
    • Zahlung von Pflegegeld bei Pflegebedürftigkeit nach schweren Arbeitsunfällen oder in Folge einer schweren Berufskrankheit

    als Sach- und Dienstleistungen unter anderem Anspruch auf:

    • ärztliche Behandlungen (ambulant und stationär)
    • Reha-Maßnahmen und Psychotherapie
    • häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe

    Die Versicherungsleistungen dienen der best- und schnellstmöglichen Rehabilitation des Betroffenen. Dazu zählen sowohl die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und die Förderung der Rückkehr in das Arbeitsleben als auch die Abmilderung von bzw. Hilfe im Umgang mit Verletzungsfolgen. Grundsätzlich besteht die Pflicht, alle wirksamen und möglichen medizinischen und rehabilitativen Maßnahmen mit dem Ziel der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durchzuführen. Daher sind die Leistungsansprüche an die gesetzliche Unfallversicherung mitunter wesentlich höher als an die gesetzliche Krankenversicherung bei “normaler” Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung oder Verletzung.

    Trotz möglicher höherer Ansprüche im Versicherungsfall gibt es allerdings auch eine Einschränkung: der Betroffene bzw. der Versicherte hat bei medizinischen Behandlungen im Rahmen eines berufsgenossenschaftlichen Verfahrens nicht in dem Umfang eine freie Arztwahl wie im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung. Bei Arbeits- und Wegeunfällen oder Berufskrankheiten bzw. im Versicherungsfall der GUV im Allgemeinen darf die Erstbehandlung einer Verletzung nur durch einen von der GUV zugelassenen Durchgangsarzt (D-Arzt) erfolgen.

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    Gesetzliche Unfallversicherung: Beitragszahlung und Anmeldung durch den Arbeitgeber

    Bild von einem RollstuhlDie vielen Vorgaben und Regelungen zu Versicherungen sind für Laien nicht selten undurchsichtig und auf den ersten Blick nur schwer zu durchschauen. Die Sozialversicherung bildet hier keine Ausnahme, es gibt unzählige Regelungen und Richtlinien, Sonderregelungen und Ausnahmeregelungen von Ausnahmeregelungen. Aber in diesem ganzen Dschungel von Regelungen gibt es auch – wenn man so möchte – gute Nachrichten für Arbeitnehmer: für sie besteht zwar im Allgemeinen eine Sozialversicherungspflicht, sie müssen also unter anderem in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein. Sie müssen sich jedoch um nichts kümmern, denn die Anmeldungspflicht zu der Sozialversicherung bzw. der GUV obliegt dem Arbeitgeber. Dieser ist dazu verpflichtet, den Beschäftigten mit Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Versicherung anzumelden.

    Auch hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Versicherungsbeiträge der GUV gezahlt werden. Anders als bei der Kranken- oder Rentenversicherung muss der Arbeitgeber die Beiträge der GUV vollständig alleine übernehmen. Hintergrund dieser Regelung ist der Arbeitsschutz: der Arbeitgeber ist nämlich für die Sicherheit am Arbeitsplatz und damit für den Schutz seiner Mitarbeiter verantwortlich. Er ist dazu verpflichtet, jegliche vom Arbeitsplatz ausgehende Gesundheitsgefährdungen von den Beschäftigten abzuwenden und Arbeitsunfälle zu verhindern.

    Darüber hinaus ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, sein Unternehmen nach der Gründung bzw. Gewerbeanmeldung überhaupt bei der Unfallversicherung bzw. dem zuständigen Träger (der jeweiligen Berufsgenossenschaft) anzumelden (§ 192 SGB VII).

    Höhe der Versicherungsbeiträge

    Im Gegensatz zu anderen Beiträgen der Sozialversicherung richtet sich die Beitragshöhe der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ausschließlich nach dem monatlichen Einkommen des Beschäftigten. Die Höhe der vom Arbeitgeber an die GUV zu entrichtenden Beiträge hängt vielmehr ab unter anderem von der Gesamtheit aller von einem Betrieb aufzubringenden Lohnkosten (Lohnsummen der versicherten Beschäftigten), von den Kosten für Vorbeugemaßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen (Prävention) oder von der Häufigkeit und Schwere der in der betreffenden Branche auftretenden Arbeitsunfälle, wobei sich Art und Umfang der Gefährdung auf die Einstufung in eine sogenannte Gefahrenklasse und damit auf die Beitragsberechnung auswirkt.

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    Unfall- und Verdachtsanzeige: verpflichtende Meldungen an die GUV

    Kommt es zu einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall oder besteht der Verdacht auf eine Berufskrankheit, ist eine Meldung an die Unfallversicherung erforderlich. Zur Erstellung einer sogenannten Unfallanzeige oder (bei Vermutung einer Berufskrankheit) einer Verdachtsanzeige gibt es gesetzlich vorgeschriebene Formblätter, deren Verwendung obligatorisch ist. Sowohl der Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer selbst oder gegebenenfalls auch der behandelnden Arzt können eine solche Anzeige erstatten. Verpflichtend ist eine Unfallanzeige dabei grundsätzlich, wenn der Arbeitnehmer bzw. Versicherte in Folge des Arbeits- oder Wegeunfalls länger als drei Tage arbeitsunfähig ist oder wenn er zu Tode kommt. In der Regel erstattet jedoch der Arbeitgeber gemäß § 193 SGB VII die entsprechende Meldung an die GUV.

    Erforderlich im Rahmen der Anzeige an die GUV ist dabei ein sogenannter Unfallbericht. Dieser umfasst Angaben sowohl zu persönlichen Daten des Versicherten inklusive Krankenkasse und Art der Verletzung als auch zum Unfallgeschehen (Was? Wo? Wann? Wie? Warum?).

    Der Arbeitgeber muss zudem auf Verlangen des Beschäftigten diesem eine Kopie der Meldung bzw. Anzeige an die Versicherung aushändigen (§ 193 Abs. 4 SGB VII).

    Ist die Meldung bei der Unfallversicherung eingegangen, überprüft diese den Sachverhalt, je nach Situation bzw. Art der Anzeige beispielsweise mithilfe externer Gutachten. Liegt nach Abschluss der Überprüfung ein Versicherungsfall vor, begleicht die GUV die Kosten für die entsprechenden Leistungen an den Versicherten/ den betroffenen Arbeitnehmer.

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