Gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz dürfen Arbeitnehmer nicht diskriminiert werden.
Eine Benachteiligung oder Diskriminierung entgegen der gesetzlichen Vorschriften durch den Arbeitgeber oder Kollegen zieht unterschiedliche Konsequenzen nach sich. Betroffene Arbeitnehmer haben verschiedene Möglichkeiten, gegen eine Ungleichbehandlung vorzugehen.
Existiert im Unternehmen ein Diskriminierungsbeauftragter, kann der betroffene Arbeitnehmer bei entsprechender Stelle eine schriftliche Beschwerde einreichen (sogenanntes Beschwerderecht gemäß § 13 AGG). Die Festlegung einer derartigen Stelle ist Sache des Arbeitgebers. Er ist allerdings dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter über die Existenz der Stelle zu informieren. Zudem ist es dem Arbeitgeber verboten, Beschäftigte zu benachteiligen, weil sie ihr Beschwerderecht in Anspruch genommen haben.
Zudem ist es unter Umständen möglich, gemäß § 15 AGG Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Hierfür gilt allerdings eine Frist von zwei Monaten nachdem die Benachteiligung dem Mitarbeiter bekannt wurde oder (im Falle von beantragten oder erwarteten Beförderungen oder von Bewerbungen) nach Erhalt bzw. Zugang der Ablehnung; der Beschäftigte muss im Falle einer Benachteiligung bzw. Diskriminierung innerhalb von zwei Monaten schriftlich seine Ansprüche auf Schadensersatz und/ oder Entschädigung (“Schmerzensgeld”) erheben.
Der Schadensersatz umfasst dabei Vermögensschäden (materielle Schäden), beispielsweise nicht erhaltenes Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer ohne Benachteiligung bzw. Diskriminierung zugestanden hätte. Immaterielle Schäden (also die Schäden, bei denen es sich nicht um Vermögensschäden handelt) durch eine Benachteiligung bzw. Diskriminierung hingegen werden durch eine Entschädigungssumme ausgeglichen. Der Anspruch auf eine Entschädigung ist unabhängig von dem auf Schadensersatz und kann zusätzlich geltend gemacht werden.
In bestimmten Fällen der Diskriminierung bzw. Benachteiligung, zum Beispiel bei (sexueller) Belästigung, besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit, die Arbeitsleistung zu verweigern (sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Arbeitgeber keine (wirksamen) Maßnahmen ergreift, um die Benachteiligung bzw. Belästigung zum Schutz seines/ seiner Angestellten zu unterbinden.
Wer trägt die Beweislast?
Beim rechtlichen Vorgehen stellt sich grundsätzlich die Frage nach der Beweislast. Wer muss in welchem Umfang etwas nach- bzw. beweisen? Und wie verhält es sich hinsichtlich der Beweislast bei einer Benachteiligung bzw. Ungleichbehandlung? Hier ist es im Allgemeinen so, dass der Arbeitnehmer, der benachteiligt worden ist bzw. sich benachteiligt fühlt, Indizien (keine Beweise aus rechtlicher Sicht) vorbringen muss, auf deren Grundlage eine Benachteiligung/ Diskriminierung aus den oben genannten Gründen anzunehmen ist.
Die vollständige Beweislast liegt dann wiederum beim Arbeitgeber. Dieser muss schlüssig darlegen, dass keine Diskriminierung bzw. Ungleichbehandlung im Sinne des AGG vorlag oder dass die fehlende Gleichbehandlung aus zulässigen Gründen rechtskonform war (vgl. “Zulässigkeit von Ungleichbehandlungen”). Entscheidend hierbei ist, dass – anders als auf Seiten des Beschäftigten – bloße Indizien nicht ausreichend sind; der Arbeitgeber muss eindeutige Beweise erbringen, die den Vorwurf der Diskriminierung entkräften bzw. widerlegen.
Abmahnung oder Kündigung bei Benachteiligung durch Kollegen
Eine Diskriminierung oder Benachteiligung durch Kollegen kann für den Diskriminierenden eine Abmahnung oder (bei wiederholtem Fehlverhalten oder im Extremfall) eine Kündigung nach sich ziehen. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls macht er sich mitschuldig.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!