Differenzen zwischen Mann und Frau, aber nicht in der Tätigkeit
Das Urteil hat eine Produktionsmitarbeiterin in einem gemischtgeschlechtlichen Betrieb erstritten. Sie erfuhr bei einer Betriebsversammlung von der geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung von Frauen und Männern bei der Entlohnung. Ihr Arbeitgeber zahlte bis zum 31.12.2012 den in der Produktion arbeitenden Arbeitnehmerinnen einen geringeren Stundenlohn als den Männern. Dabei handelte es sich um die gleiche Arbeit.
Doch die Diskriminierung hörte nicht beim Stundenlohn auf. Sowohl das Weihnachtsgeld, als auch die Anwesenheitsprämie und das Urlaubsgeld fielen erheblich geringer aus, als bei den männlichen Mitarbeitern, da die Berechnung auf einem Prozentsatz des Monatslohns basiert. Für die Jahre 2009 bis 2012 stellte das Gericht eine Lohndifferenz in Höhe von über 11.000 € fest.
Arbeitnehmerin erhält Nachzahlung und Entschädigung
Das Arbeitsgericht Koblenz entschied zugunsten der Arbeitnehmerin und verurteilte den Betrieb zu einer Zahlung des rückständigen Lohns, sowie eine Entschädigung in Höhe von über 5.000,00 €. Auf Berufung hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Entschädigung sogar auf 6.000,00 € festgelegt.
Es wurde festgestellt, dass die niedrigere Vergütung der weiblichen Produktionsbeschäftigten allein auf dem Geschlecht basierte. Diese unmittelbar geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Somit behalten die Mainzer Richter die bereits eingeschlagene Richtung bei, dass benachteiligte Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf, wegen ihres Geschlechtes, vorenthaltene Leistungen haben (BAG v. 11.02.2007 – 3 AZR 249/06 ). Weiterhin wurde festgestellt, dass eine solche Diskriminierung bloß durch eine Anpassung „nach oben“ erfolgen kann. Dies bedeutet im Grundsatz, dass nicht die Löhne der Männer verringert, sondern, dass eben die Vergütung der Arbeitnehmerinnen angehoben werden soll.
Weiterhin sprechen die Arbeitsgerichte der Arbeitnehmerin eine Entschädigung aufgrund dieser Ungleichbehandlung zu. Diese ist begründet durch die Normen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, welche eben solche Fälle der Ungleichbehandlung und der Diskriminierung gesetzlich regeln.
Hier war die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts zwischen den Parteien unstreitig. Ist man sich jedoch unsicher, ob es sich auf dem Arbeitsplatz bereits um einen solchen Fall handelt, so kann der fachmännische Rat hilfreich sein. Arbeitsrechtlich ist der Schutz gegen Ungleichbehandlung ausführlich geregelt.
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