Geschlechtsbezogene Diskriminierung hat Konsequenzen

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    Gender Pay Gap – Gehaltsunterschied aufgrund des Geschlechts

    Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz kommt leider immer noch häufig vor, besonders die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist ein großes Problem. Oftmals erhalten Frauen weniger Lohn. Wieder einmal stellt aber ein Gericht, diesmal das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz fest, dass es für die gleiche Arbeit den gleichen Lohn geben muss.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Differenzen zwischen Mann und Frau, aber nicht in der Tätigkeit

    Das Urteil hat eine Produktionsmitarbeiterin in einem gemischtgeschlechtlichen Betrieb erstritten. Sie erfuhr bei einer Betriebsversammlung von der geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung von Frauen und Männern bei der Entlohnung. Ihr Arbeitgeber zahlte bis zum 31.12.2012 den in der Produktion arbeitenden Arbeitnehmerinnen einen geringeren Stundenlohn als den Männern. Dabei handelte es sich um die gleiche Arbeit.

    Doch die Diskriminierung hörte nicht beim Stundenlohn auf. Sowohl das Weihnachtsgeld, als auch die Anwesenheitsprämie und das Urlaubsgeld fielen erheblich geringer aus, als bei den männlichen Mitarbeitern, da die Berechnung auf einem Prozentsatz des Monatslohns basiert. Für die Jahre 2009 bis 2012 stellte das Gericht eine Lohndifferenz in Höhe von über 11.000 € fest.

    Arbeitnehmerin erhält Nachzahlung und Entschädigung

    Das Arbeitsgericht Koblenz entschied zugunsten der Arbeitnehmerin und verurteilte den Betrieb zu einer Zahlung des rückständigen Lohns, sowie eine Entschädigung in Höhe von über 5.000,00 €. Auf Berufung hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Entschädigung sogar auf 6.000,00 € festgelegt.

    Es wurde festgestellt, dass die niedrigere Vergütung der weiblichen Produktionsbeschäftigten allein auf dem Geschlecht basierte. Diese unmittelbar geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Somit behalten die Mainzer Richter die bereits eingeschlagene Richtung bei, dass benachteiligte Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf, wegen ihres Geschlechtes, vorenthaltene Leistungen haben (BAG v. 11.02.2007 – 3 AZR 249/06 ). Weiterhin wurde festgestellt, dass eine solche Diskriminierung bloß durch eine Anpassung „nach oben“ erfolgen kann. Dies bedeutet im Grundsatz, dass nicht die Löhne der Männer verringert, sondern, dass eben die Vergütung der Arbeitnehmerinnen angehoben werden soll.

    Weiterhin sprechen die Arbeitsgerichte der Arbeitnehmerin eine Entschädigung aufgrund dieser Ungleichbehandlung zu. Diese ist begründet durch die Normen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, welche eben solche Fälle der Ungleichbehandlung und der Diskriminierung gesetzlich regeln.

    Hier war die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts zwischen den Parteien unstreitig. Ist man sich jedoch unsicher, ob es sich auf dem Arbeitsplatz bereits um einen solchen Fall handelt, so kann der fachmännische Rat hilfreich sein. Arbeitsrechtlich ist der Schutz gegen Ungleichbehandlung ausführlich geregelt.

    Gerichtlicher Spielraum bei der Entschädigungshöhe

    Bei der Höhe des Entschädigungsanspruches steht dem Gericht laut Gleichbehandlungsgesetz ein gewisser Spielraum zu. Dabei spielt beispielsweise die Härte der Ungleichbehandlung eine Rolle, nicht jedoch die Höhe der Vergütung. Auch die Dauer und Folgen der Benachteiligung sind zu berücksichtigen. Zudem ist ausschlaggebend, dass die betreffende Arbeit die gleiche ist, jedoch unterschiedlich vergütet wird.

    Von Ungleichbehandlung kann nur gesprochen werden, wenn es sich um die gleiche Tätigkeit handelt, die, aufgrund des Geschlechts, anders vergütet wird.

    Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts sind regelmäßig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, was eine angemessene Entschädigung rechtfertigt. Eine abschreckende Wirkung sollte beispielsweise erreicht werden, schließlich handelt es sich auch um eine Sanktion für den benachteiligenden Arbeitgeber.

    Auch die „offene Handhabung“ der geschlechtlichen Benachteiligung ist laut dem Arbeitsgericht keinerlei entschuldigend. Auch wenn die Umstände offen bekannt sind, ist der Arbeitnehmer/in dennoch in der Lage, einen etwaigen Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen.

    Fazit

    Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, besonders bezüglich des Geschlechts, geschieht leider häufig und bleibt oft ungeahndet. Als Arbeitnehmer sollte man sich deshalb nicht scheuen, eventuell rechtliche Beihilfe zu suchen, wenn man sich diskriminiert oder benachteiligt fühlt. Die Rechtsprechung zeigt, dass man sich gegen eine Ungleichbehandlung häufig mit Erfolg wehren kann.

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