Sachlage
So setzt beispielsweise die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) voraus, dass in Arbeitsräumen gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen herrschen. Weiterhin fordert sie den Schutz gegen massive Sonneneinstrahlung. Es wird jedoch keine gesetzliche Temperaturobergrenze genannt. Lediglich in der Arbeitsstättenregel (ASR) A3.5 Raumtemperatur vom Juni 2010 wird eine Grenze von 26°C genannt. Dies stellt jedoch bloß einen Sollwert dar, aus dem sich keine Verweigerung der Arbeitsleistung ableiten lässt.
Die Fürsorgepflichten des Chefs
Der Arbeitgeber kann dennoch die Arbeit in Hitzezeiten erträglicher gestalten. Schließlich muss der Arbeitgeber zwar kein „hitzefrei“ erteilen, ist aber nach § 4 Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und verbleibende Gefährdungen gering gehalten werden. Etliche Unternehmen treffen daher Sondervorkehrungen, schließlich liegt es im Interesse des Arbeitgebers die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter aufrecht zu erhalten.
So kann der Arbeitnehmer beispielsweise Ausweichräume zur Verfügung stellen, in denen eine zumutbare Temperatur herrscht. Eine Lockerung der Bekleidungsvorschriften kann auch Abhilfe verschaffen. Wenn der Arbeitnehmer schon schaffen muss, so könnte er dies wenigstens in luftiger Kleidung tun. Zusätzliche Pausen und das ausreichende Bereitstellen von kühlen Getränken macht die Tropenstimmung zudem erträglicher.
Bestimmte Personengruppen haben zudem Zugriff auf strengere Regelungen bzgl. der Schutzvorkehrungen. So haben Schwangere und stillende Mütter einen Anspruch auf einen kühlen Arbeitsort oder gar Freistellung. Dafür benötigen sie jedoch ein ärztliches Attest, welches bestimmte Raumtemperaturen fordert.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Beitag “Arbeitsschutz im Sommer”.
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