Ist Anordnung von Jahresurlaub wegen der Corona-Krise durch den Arbeitgeber erlaubt?

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Ist Anordnung von Jahresurlaub wegen der Corona-Krise durch den Arbeitgeber erlaubt?

Die aktuelle Lage rund um das Corona-Virus SARS-CoV-2 ist weiter sehr angespannt. Auch wenn es nunmehr bereits erste, vorsichtige Lockerungen des öffentlichen Lebens gibt, steigen die Fallzahlen weiter an und ein Ende der Pandemie und die Rückkehr zur Normalität sind noch lange nicht in Sicht.

Gerade die wirtschaftlichen Folgen aufgrund der Corona-Krise sind bereits jetzt enorm. Viele Unternehmen haben ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt, da der Arbeitswegfall anders nicht mehr zu kompensieren ist. Aber wie sieht es mit Zwangsurlaub aus? Kann mein Chef von mir verlangen, dass ich meinen Jahresurlaub jetzt opfere, weil in der Firma nichts zu tun ist?

Wir wollen nun nachfolgend einmal erörtern, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber seine Mitarbeiter in den Zwangsurlaub schicken kann.

Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

Gesetzliche Regelungen zum Jahresurlaub

In § 7 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes ist geregelt, dass die Wünsche des Mitarbeiters bei der Planung des Urlaubs zu berücksichtigen sind. Denn der Urlaub dient schließlich der Erholung des Arbeitnehmers. Ebenfalls im § 7 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes steht aber, dass wenn betriebliche Belange den Wünschen des Arbeitnehmers gegenüberstehen, diese zu prüfen sind.

Die Corona-Krise an sich stellt nun nicht unbedingt eine Rechtfertigung für Zwangsurlaub dar. Wenn jedoch der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung schließen musste und eine Insolvenz kaum noch abzuwenden ist, dann können die Voraussetzungen für die betrieblichen Belange gegeben sein. Der Arbeitgeber hat dies jedoch zu begründen.Falls ein solcher vorhanden ist, liegt die letztendliche Entscheidung, ob Zwangsurlaub angeordnet werden kann oder nicht, beim Betriebsrat des Unternehmens.

Betriebsrat ist anzuhören, bevor Zwangsurlaub angeordnet wird

Sollte der Betriebsrat nun anordnen, dass der Zwangsurlaub zu nehmen ist, so kann jedoch auch dann nicht vom Arbeitnehmer erwartet werden, dass er seinen kompletten Jahresurlaub opfert. Es gibt zwar in dieser Angelegenheit keine genauen gesetzlichen Regelungen, jedoch gibt es eine aktuelle Rechtsprechung, nach welcher bis zu 60 % des kompletten Urlaubs als Zwangsurlaub angeordnet werden können.

In Zeiten von Corona ist es sinnvoll, einvernehmliche Lösungen zu finden, mit denen beide Parteien gut leben können. Sie als Chef können beispielsweise das Gespräch mit Ihren Mitarbeitern suchen, Ihnen die Lage erklären und um die Ausarbeitung eines Kompromisses bitten. Es wäre beispielsweise denkbar, dass zuerst alle aufgelaufenen Überstunden von den Mitarbeitern abgebaut werden, bevor es tatsächlich Zwangsurlaub gibt.

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