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    Krankengeld

    Auch wenn man getrost darauf verzichten kann, wird jeder irgendwann im Leben von Krankheit und einer damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit eingeholt. Zweifelsohne ärgerlich, aber mit den richtigen Medikamenten oder erprobten Hausmitteln ist eine Erkrankung häufig nach nicht allzu langer Zeit auskuriert. Und wenn man ordnungsgemäß dem Arbeitgeber seine Erkrankung meldet und eine Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) einreicht, stellt eine Erkrankung finanziell in der Regel kein größeres Problem dar.

    Ist eine Erkrankung allerdings sehr langwierig, macht man sich als Arbeitnehmer doch so seine Gedanken: lang andauernder Arbeitsausfall und nicht erbrachte Arbeitsleistung – was denkt bloß der Arbeitgeber oder die Kollegen? Und wie verhält es sich mit der Lohnzahlung? Schließlich erbringt man nicht die Leistung, die man erbringen soll bzw. muss. Der Gesetzgeber sieht hier verschiedene Regelungen zum Schutz des Arbeitnehmers vor. So hat dieser im Krankheitsfall etwa das Recht auf Lohnfortzahlung und – bei längerer Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit – Anspruch auf sogenanntes Krankengeld von der Krankenkasse. Die gesetzliche Grundlage bildet hierbei das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V).

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Krankengeld: Definition und Voraussetzungen

    Das Krankengeld stellt eine sogenannte Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar, das der Arbeitnehmer bzw. der Versicherte bei einer längerfristigen Erkrankung und damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit erhält. Der Gesetzgeber legt hinsichtlich des Erhalts von Krankengeld bei andauernder Arbeitsunfähigkeit einen Zeitraum von sechs Wochen fest: in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Ist der Betroffene bzw. Arbeitnehmer länger als sechs Wochen ununterbrochen krank, endet die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, sodass die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld als Ersatzleistung zur finanziellen Absicherung des Beschäftigten übernimmt. Berechnungsgrundlage für die Höhe des Krankengeldes sind das zuletzt bezogene Brutto- und Nettogehalt des Beschäftigten: das Brutto-Krankengeld beträgt 70 % des letzten Bruttoarbeitsgehaltes, darf aber 90 % des letzten Nettogehaltes nicht übersteigen. Das Netto-Krankengeld ist das Brutto-Krankengeld abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

    Unter Umständen ist es möglich, dass der Arbeitgeber die Differenz zwischen Gehalt und Krankengeld ausgleicht und das Krankengeld quasi bezuschusst. Einen Anspruch auf einen solchen Zuschuss hat der erkrankte Arbeitnehmer allerdings nicht. Vielmehr beruht eine derartige Regelung auf einer individuellen vertraglichen Vereinbarung. Dieser Arbeitgeberzuschuss ist allerdings gedeckelt: Krankengeld (von der Krankenkasse) und Zuschuss (vom Arbeitgeber) dürfen zusammen höchstens 50 Euro über dem vor der Arbeitsunfähigkeit erhaltenen Nettogehalt liegen.

    Krankengeld und Krankentagegeld – was ist der Unterschied?

    Krankengeld und Krankentagegeld – zwei Begriffe, die sich – wie so oft im Arbeitsrecht – ähneln, aber dennoch klar zu unterscheiden sind. Das sogenannte Krankentagegeld stellt die Leistung einer Zusatzversicherung dar, die gesetzlich versicherte Arbeitnehmer abschließen können, um die Mindereinnahmen während der Arbeitsunfähigkeit abzumildern bzw. auszugleichen.

    Das Krankentagegeld ist zudem in erster Linie eine “Lebensversicherung” für privat versicherte Arbeitnehmer im Krankheitsfall. Denn da Krankengeld eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist, erhalten nur gesetzlich versicherte Arbeitnehmer Krankengeld; Privatversicherte haben nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld. Das Krankentagegeld erhalten privat Versicherte allerdings auch nicht automatisch. Vielmehr müssen sie – ebenso wie gesetzlich Versicherte – eine entsprechende Zusatzversicherung eigens abschließen. Die Dauer der Krankentagegeldzahlung ist – im Gegensatz zur Zahlung des Krankengeldes – unbefristet; allerdings muss die Arbeitsunfähigkeit in jedem Fall auch hier regelmäßig ärztlich bescheinigt werden.

    Wer hat Anspruch auf Krankengeld?

    Den Anspruch auf Krankengeld regelt § 44 SGB V. Demnach haben versicherte Beschäftigte nicht nur bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, sondern auch während einer stationären Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung (die von der Krankenkasse bezahlt werden) Anspruch auf Krankengeld. Wie bereits erwähnt zahlt die Krankenkasse ab der siebten Woche einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.

    Ein Anspruch auf Krankenkassenleistungen bei Arbeitsunfähigkeit besteht dabei nur, wenn ein sogenannter Versicherungsfall vorliegt, das heißt, wenn es dem Arbeitnehmer
    (= Versicherungsnehmer) aufgrund einer (nicht selbst verschuldeten) Erkrankung nicht möglich ist, seine Arbeitstätigkeit auszuüben. Der Anspruch auf Krankengeld beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Um bei längerer Erkrankung auch weiterhin Krankengeld zu erhalten, muss die Krankschreibung gegebenenfalls erneuert bzw. verlängert werden.

    Auch Arbeitslose, die zum Zeitpunkt ihrer Arbeitsunfähigkeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen und ALG I (Arbeitslosengeld I) beziehen, haben, da sie ebenfalls versicherungspflichtig bzw. versichert sind, Anspruch auf Krankengeld. Arbeitslose gelten als arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung ihre Arbeitskraft für bestimmte Zeit nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen können. In diesem Fall gilt wie bei “normalen” Arbeitnehmern die 6-Wochen-Regelung: in den ersten sechs Wochen der Erkrankung Arbeitsunfähigkeit bzw. Erkrankung zahlt die Bundesagentur für Arbeit dem Betroffenen weiter Arbeitslosengeld bzw. ALG I (sogenannte Leistungsfortzahlung). Ab der siebten Woche zahlt die Krankenkasse als Ersatzleistung Krankengeld.

    Anspruch auf Krankengeld besteht allerdings nicht bei Bezug von Arbeitslosengeld bzw. ALG II (“Hartz IV”), das vom Jobcenter gezahlt wird. Der Betroffene erhält bei vorliegender Arbeitsunfähigkeit weiterhin ALG II.

    Zu denjenigen, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, zählen darüber hinaus unter anderem auch Selbständige; der Erhalt von Krankengeld ist hier nur bei entsprechender Vereinbarung mit bzw. Erklärung gegenüber der Krankenkasse möglich, dass “die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung)” (§ 44 SGB V).

    Dauer der Krankengeldzahlung

    Die Frage, wie lange der Arbeitnehmer Krankengeld erhält, beantwortet § 48 SGB V: demnach zahlt die Krankenkasse grundsätzlich unbefristet Krankengeld; bei andauernder oder immer wiederkehrender Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung hingegen für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Bei einer weiteren, hinzukommenden Krankheit verlängert sich die Dauer der Krankengeldzahlung allerdings nicht.

    Nach Ablauf des gesetzlich festgelegten Zeitraums von drei Jahren beginnt ein neuer 3-Jahres-Zyklus, in dem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit Anspruch auf Krankengeld haben – vorausgesetzt, der Betroffene war wegen eben dieser Krankheit zuvor mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig und ist in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen oder hat seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt.

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    Krankengeld: Folgen für die Rentenversicherung

    Der Erhalt von Krankengeld als Entgeltersatzleistung zieht auch Konsequenzen hinsichtlich der Rentenversicherung nach sich. Grundsätzlich wird vom Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers ein bestimmter Betrag abgezogen, der in die gesetzliche Rentenversicherung fließt; die Rentenversicherung ist Bestandteil der Sozialversicherung, in die der Arbeitnehmer einzahlen muss (Sozialversicherungspflicht). Die Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge – also auch Rentenversicherungsbeiträge – zu entrichten, besteht auch bei Bezug von Krankengeld. Die Zeiten der Zahlung von Krankengeld meldet die Krankenkasse dabei dem zuständigen Rentenversicherungsträger.

    Analog zur Beitragszahlung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden auch die vom Krankengeld abgeführten Beiträge sowohl von der Krankenkasse als auch vom Versicherten bzw. Arbeitnehmer übernommen. Da das Krankengeld bzw. Entgeltersatzleistungen grundsätzlich niedriger ausfallen als das “normale” Gehalt, fließen entsprechend niedrigere Beträge in die Renten- bzw. in die Sozialversicherung. Allerdings berechnet sich die Höhe der Beiträge – anders als bei dem Arbeitsentgelt – nicht direkt aus dem “Brutto-Krankengeld”. Die Rentenbeiträge werden in diesem Fall ausgehend von einer gesetzlich vorgeschriebenen Bemessungsgrundlage errechnet. Ausgegangen wird von 80% des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens, aus dem sich das Krankengeld errechnet.

    Krankengeld für Kinder?

    Unter bestimmten Voraussetzungen haben Eltern – bei entsprechender Versicherung – auch für ihre erkrankten Kinder Anspruch auf Krankengeld. Grundlegend erforderlich ist ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit einer Beaufsichtigung bzw. Betreuung oder Pflege. Voraussetzung ist außerdem, dass keine andere im Haushalt lebende Person das kranke Kind betreuen könnte, und das Kind darf nicht älter als elf Jahre sein. Die Altersgrenze gilt allerdings nicht bei Kindern mit einer Behinderung. Der Anspruch auf Krankengeld betrifft dabei auch Enkelkinder, Stiefkinder und Pflegekinder.

    Der Zeitraum des Erhalts von Krankengeld für Kinder ist grundsätzlich beschränkt. Maßgeblich hierbei sind zum einen die Anzahl der Kinder; zum anderen, ob der Arbeitnehmer alleinerziehend ist. Ausnahmen gelten hingegen nur in bestimmten Fällen, etwa bei weit fortgeschrittenem Stadium der Krankheit und weiterhin fortschreitendem Verlauf oder bei einer durch die Krankheit begrenzten Lebenserwartung von nur noch wenigen Wochen oder Monaten.

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